Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 19.12.2024


Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung – BauPAVO NRW)*)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über bauordnungsrechtliche Regelungen
für Bauprodukte und Bauarten
(Bauprodukte- und Bauartenverordnung – BauPAVO NRW)*)

Vom 17. November 2009 (Fn 1)

Auf Grund von § 20 Absatz 4, 5 und 6 und § 24 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 in Verbindung mit § 85 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 und Absatz 6 Nummer 1 und 2 der Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

Inhaltsübersicht (Fn 2)

Teil 1
Bauprodukte und Bauarten mit wasserrechtlichen Anforderungen

§ 1 Feststellung der wasserrechtlichen Eignung

§ 2 Ausnahmen

Teil 2
Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten

§ 3 Anforderungen

§ 4 Nachweise

§ 5 Gleichwertige Nachweise

Teil 3
Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten

§ 6 Überwachungspflichtige Tätigkeiten

Teil 4
Festlegungen zum Übereinstimmungszeichen

§ 7 Übereinstimmungszeichen

Teil 5
Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle

§ 8 Anerkennung

§ 9 Anerkennungsvoraussetzungen

§ 10 Allgemeine Pflichten

§ 11 Besondere Pflichten

§ 12 Antrag und Unterlagen

§ 13 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

§ 14 Übergangsregelung

Teil 6
Schlussbestimmungen

§ 15 Inkrafttreten

Teil 1
Bauprodukte und Bauarten mit wasserrechtlichen Anforderungen

§ 1 (Fn 2)
Feststellung der wasserrechtlichen Eignung

Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5, § 18 Absatz 3 und 4, den §§ 20, 21, 22 sowie 24 und 25 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) erforderlich:

1. Abwasserbehandlungsanlagen

a) Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m3/Tag bemessen sind,

b) Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,

c) Fettabscheider,

d) Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,

e) Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,

f) Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis 8 m3/Tag bemessen sind,

g) Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,

h) Anlagen zur Begrenzung des Silbergehaltes in Abwässern aus fotografischen Verfahren und

i) Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von chemischen Reinigungen;

2. Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:

a) Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,

b) Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,

c) Behälter,

d) Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,

e) Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und

f) Sicherheitseinrichtungen.

§ 2 (Fn 2)
Ausnahmen

§ 18 Absatz 2 BauO NRW 2018 bleibt unberührt. § 1 findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10, L 92 vom 8.4.2015, S. 118), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41) geändert worden ist, tragen.

Teil 2
Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten

§ 3 (Fn 2)
Anforderungen

Für folgende Tätigkeiten müssen die Hersteller und die Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen:

1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle,

2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,

3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,

4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,

5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,

6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, und

7. die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben.

Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den technischen Regeln der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW vom 07. Dezember 2018 (MBl. NRW. S. 775) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satz 1

1. Nummer 1 nach der laufenden Nummer A 1.2.4.1,

2. Nummer 2 nach der laufenden Nummer A 1.2.4.3,

3. Nummer 3 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.4,

4. Nummer 4 nach der laufenden Nummer A 1.2.5.1,

5. Nummer 5 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.1,

6. Nummer 6 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.2 und

7. Nummer 7 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.7.

§ 4 (Fn 2)
Nachweise

Die Hersteller und die Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 3 und danach für Tätigkeiten nach

1. § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7 in Abständen von höchstens drei Jahren und

2. § 3 Satz 1 Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren

gegenüber einer nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BauO NRW 2018 anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen. Für die in § 3 aufgeführten Bauprodukte und Bauarten gelten bis zum 31. Dezember 2020 auch folgende Stellen als Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BauO NRW 2018:

1. die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BauO NRW 2018 und

2. die Stellen, die in den vom Deutschen Institut für Bautechnik veröffentlichten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen und von Betonstahl geführt und tätig waren.

§ 5 (Fn 2)
Gleichwertige Nachweise

(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 3 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018 erfüllt werden.

(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in den §§ 3 und 4 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018 nicht zu erwarten sind.

Teil 3
Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten

§ 6 (Fn 2)
Überwachungspflichtige Tätigkeiten

Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BauO NRW 2018 überwacht werden:

1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,

2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3),

3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

4. der Einbau von Verpressankern,

5. die Herstellung von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,

6. das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über 50 m2.

Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken. Für die Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 gelten bis zum 31. Dezember 2020 die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BauO NRW 2018 als anerkannte Überwachungsstellen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BauO NRW 2018.

(Fn 2)

Teil 4
Festlegungen zum Übereinstimmungszeichen

§ 7 (Fn 2)
Übereinstimmungszeichen

(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 24 Absatz 4 BauO NRW 2018 besteht aus dem Buchstaben „Ü“ und hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Name des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und der Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt,

2. Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung:

a) Kurzbezeichnung der für das Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,

b) die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als „Z“ und deren Nummer,

c) die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als „P“, dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder

d) die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als „ZiE“ und die Behörde;

3. die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchstabe a abschließend bestimmt sind;

4. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben „Ü“ umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe „Ü“ und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe „Ü“ muss in seiner Form der in der Anlage dargestellten Abbildung entsprechen.

(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe „Ü“ ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.

Teil 5
Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle

§ 8 (Fn 2)
Anerkennung

(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag anerkannt werden als

1. Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauO NRW 2018,

2. Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauO NRW 2018,

3. Zertifizierungsstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauO NRW 2018,

4. Überwachungsstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BauO NRW 2018,

5. Überwachungsstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BauO NRW 2018 oder

6. Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BauO NRW 2018,

wenn sie die Voraussetzungen nach § 9 erfüllt.

(2) Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstelle untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt sind. § 12 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.

(3) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte oder Bauarten. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte und Bauarten anerkannt werden.

(4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(5) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 75 Absatz 2 Satz 2 BauO NRW 2018 gilt entsprechend.

§ 9 (Fn 2)
Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- oder Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigen obliegt (Leitung). Die Leitung und, sofern bestellt, ihre Stellvertretung müssen ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und

1. für Prüfstellen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich,

2. für Prüfstellen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich,

3. für Zertifizierungsstellen nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten für den jeweiligen Produktbereich,

4. für Überwachungsstellen nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich sowie,

5. für Prüfungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich nachweisen.

Die Leitung einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn eine hauptberufliche Stellvertretung bestellt ist. Für Prüfstellen kann eine hauptberufliche Stellvertretung verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; ist die Leitung nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann eine zweite hauptberufliche Stellvertretung verlangt werden. Die Leitung und, sofern bestellt, ihre Stellvertretung müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(2) Die Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und, sofern bestellt, ihre Stellvertretung dürfen nicht

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr vollendet haben,

2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben und

3. durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein.

Ferner müssen sie

1. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und

2. die Gewähr dafür bieten, dass sie neben den Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten als Leitung oder Stellvertretung gewährleistet ist.

Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch im Fall vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten.

(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner verfügen über

1. die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,

2. schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfeinrichtungen und

3. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten.

(4) Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere die Leitung und ihre Stellvertretung, unparteilich sind. Hierzu kann verlangt werden, dass für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist. Er unterstützt die Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie die Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen.

(5) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.

§ 10
Allgemeine Pflichten

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen

1. im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen Herstellern der Bauprodukte und Anwendern von Bauarten in Anspruch genommen werden können,

2. die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen,

3. der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben,

4. regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt oder die Bauart anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen teilnehmen,

5. ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung warten, so erneuern und ergänzen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraumes erfüllt sind,

6. Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben,

7. Anweisungen erstellen, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben, und diese fortschreiben,

8. die Erfüllung der Pflichten nach den Nummern 4 bis 7 sowie nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen, und

9. einen Wechsel in der Leitung der Stelle oder der Stellvertretung, wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung sowie Änderungen, die dazu führen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen.

§ 11 (Fn 2)
Besondere Pflichten

(1) Prüfstellen und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.

(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, Zertifizierungsdatum und zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sind von der Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle oder, sofern bestellt, ihrer Stellvertretung zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.

§ 12 (Fn 2)
Antrag und Unterlagen

(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen. Anerkennungsbehörde ist das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin.

(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:

1. Angabe, auf welche Tätigkeit im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 sich die Anerkennung beziehen soll,

2. Angaben zum Bauprodukt oder zur Bauart, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach § 88 Absatz 5 BauO NRW 2018 eingeführte technische Regeln Bezug genommen werden,

3. Angaben zur Person und Qualifikation der Leitung und Stellvertretung, zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und deren Berufserfahrung,

4. Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der natürlichen und juristischen Person, der Leitung und ihrer Stellvertretung nach § 9 Absatz 2 und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,

5. Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,

6. Angabe des Geburtsdatums der Leitung und ihrer Stellvertretung,

7. Angaben zu Unterauftragnehmern und

8. einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.

(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.

(4) Die Anerkennungsbehörde bestätigt der antragstellenden Person unverzüglich den Eingang des Antrags und der Antragsunterlagen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

1. die in Absatz 6 Satz 1 genannte Frist und die Mitteilung, dass diese Frist erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind, erforderliche Überprüfungen bei der antragstellenden Person vollständig erfolgt sind und erforderliche Vergleichsuntersuchungen vollständig durchgeführt sind,

2. die Mitteilung, ob die Unterlagen vollständig sind und gegebenenfalls, welche Unterlagen fehlen,

3. die Mitteilung, ob eine Überprüfung bei der antragstellenden Person und Vergleichsuntersuchungen erforderlich sind und welcher Zeitrahmen hierfür voraussichtlich benötigt wird sowie

4. die verfügbaren Rechtsbehelfe und einen Hinweis auf die Auswirkungen nach Absatz 5.

Die Anerkennungsbehörde stimmt die Modalitäten für die Überprüfung bei der antragstellenden Person und für die Vergleichsuntersuchungen so schnell wie möglich mit der antragstellenden Person ab. Sie teilt der antragstellenden Person so schnell wie möglich mit, ob und gegebenenfalls welche Mängel die Unterlagen aufweisen.

(5) Sind der Antrag und die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst erhebliche Mängel auf, und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Satz 1 gilt sinngemäß für Überprüfungen bei der antragstellenden Person und die Durchführung von Vergleichsuntersuchungen.

(6) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen, einschließlich, sofern erforderlich, der vollständigen Durchführung der Überprüfung bei der antragstellenden Person und der vollständigen Durchführung von Vergleichsuntersuchungen zu entscheiden. Die Anerkennungsbehörde kann diese Frist gegenüber der antragstellenden Person um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist gilt die Anerkennung nicht als erteilt.

(7) Die Anerkennungsverfahren nach Teil 5 dieser Verordnung können über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

§ 13 (Fn 2)
Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,

2. durch Fristablauf oder

3. wenn die leitende Person das 68. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

1. nachträgliche Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,

2. die leitende Person infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, die Leitungstätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder

3. die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat.

Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich der Leitung vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel in der Leitung stattgefunden hat.

(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle

1. ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat,

2. nicht regelmäßig an dem Erfahrungsaustausch gemäß § 10 Satz 1 Nummer 4 teilnimmt oder

3. sich nicht an den Vergleichsuntersuchungen gemäß § 11 Absatz 1 beteiligt.

§ 14
Übergangsvorschrift

Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Leitungstätigkeit einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft ausüben, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 9 Absatz 1 Satz 2 befreit.

Teil 6
Schlussbestimmungen

§ 15 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Der Minister
für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 717, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014; Verordnung vom 7. Mai 2019 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 2

Inhaltsübersicht zuletzt geändert, § 1 geändert, § 2 eingefügt, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, § 3 (alt) umbenannt in § 4 und neu gefasst, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1, 2 und 3 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und geändert, § 6 (alt) aufgehoben, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 5, § 9 Absatz 1, Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 4, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2, Absatz 4 (neu gefasst), Absatz 5, Ansatz 6 (neu gefasst) und Absatz 7 und § 13 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2019 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 3

§ 15 neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.



Normverlauf ab 2000: