Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.1961).

 


Historisch: Unabkömmlichstellung Wehrpflichtiger und Zivildienstpflichtiger RdErl. d. Innenministers v. 1. 7. 1982 -VA3-6.1132 ¹)

 

Historisch:

Unabkömmlichstellung Wehrpflichtiger und Zivildienstpflichtiger RdErl. d. Innenministers v. 1. 7. 1982 -VA3-6.1132 ¹)

154. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1983 = MB1. NW. Nr. 23 einschl.)

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Unabkömmlichstellung Wehrpflichtiger und Zivildienstpflichtiger

RdErl. d. Innenministers v. 1. 7. 1982 -VA3-6.1132 ¹)

I.

Unabkömmlichstellung Wehrpflichtiger

l Vorschlagsberechtigte Behörden

1.1 Über die Unabkömmlichstellung (Uk-Stellung) Wehrpflichtiger entscheiden die Wehrersatzbehörden auf Grund von Unabkömmlichstellungsvorschlägen (Uk-Vorschlägen). Die Befugnis, Uk- Vorschläge einzureichen, ist auf ausdrücklich hierzu bestimmte zivile Verwaltungsbehörden (vorschlagsberechtigte Behörden) beschränkt (§ 13 Wehrpflichtgesetz - WPflG -). Die Bundesregierung hat durch die Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 24. Juli 1962 (BGB1. I S. 524), im folgenden UkVO genannt, Zuständigkeitsregelun-gen über das Vorschlagsrecht der zivilen Verwaltungsbehörden getroffen. Soweit danach die Zuständigkeit von Landesbehörden gegeben ist, sind in Nordrhein-Westfalen die vorschlagsberechtigten Behörden durch die Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das. Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (AV.UkVO.) vom 22. Januar 1963 (GV. NW. S. 107), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 1975 (GV. NW. 662), -SGV. NW. 51 - bestimmt worden. Allerdings sind die m § 2 Nr. l und 2 AV.UkVO. genannten Behörden nur zuständig, soweit nicht nach § l Abs. l Nr. 3 und 4 UkVO. die zuständige oberste Bundesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde vorschlagsberechtigt ist. Zuständigkeiten des Landes begründet ferner die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 2. August 1963 (BGB1.1 S. 621).

1.2 Das in den §§ 2 und 3 AV.UkVO. genannte Vorschlagsrecht zur Uk-Stellung von Angehörigen freier Berufe (z. B. Rechtsanwjälte, Notare) betrifft nur solche Wehrpflichtige, die diese Berufe eigenverantwortlich ausüben. Das Vorschlagsrecht für die Uk-Stellung von Hilfskräften freier Berufe (z. B. Anwaltsgehilfe) ist von den nach § 3 Nr. 8 AV.UkVO. zuständigen Behörden auszuüben.

1.3 Die örtliche Zuständigkeit der vorschlagsberechtigten Behörde richtet sich nach dem Ort, an dem der Wehrpflichtige seine Tätigkeit ausübt (§1 Abs. 3 UkVO). Dieses gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige an einem anderen als dem Tätigkeitsort wohnt Bei ständig wechselndem Tätigkeitsort richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, an dem der Dienstherr oder Arbeitgeber seinen Sitz hat.

2 Verfahrens- und Bearbeitungshinweise

2.1 Dienstherren oder Arbeitgeber, die für ihre Bediensteten nicht selbst vorschlagsberechtigt sind, benennen den vorschlagsberechtigten Behörden die Wehrpflichtigen, deren Unabkömmlichstellung sie anstreben (§ 2 Abs. l UkVO). Selbständig tätige Wehrpflichtige benennen sich selbst.

2.2 Das Gesuch, mit dem der Wehrpflichtige benannt wird, muß folgende Angaben enthalten:

a) Bezeichnung des Dienstherrn oder Arbeitgebers (Behörde bzw. Unternehmen mit Angaben über Sitz, Branche und Personalbestand);

b) Name und Vorname des Wehrpflichtigen,

c) Geburtsdatum und -ort des Wehrpflichtigen,

d) Wohnort (Anschrift der Hauptwohnung) des C4A Wehrpflichtigen, ' U l U

e) erlernter und z. Z. ausgeübter Beruf des Wehrpflichtigen,

f) Angaben zum Wehrverhältnis (Musterung, Grundwehrdienst, Wehrübungen, Zurückstellung, Unabkömmlichstellung),

g) angestrebte Dauer der Unabkömmlichstellung unter eingehender Begründung mit Angaben über Art, Dauer und Ort der Beschäftigung des Wehrpflichtigen,

h) Angaben über Vertretung oder Ersatz bei Urlaub, Krankheit des Wehrpflichtigen.

Die vorschlagsberechtigten Behörden werden gebeten, zur Erleichterung und Beschleunigung des Geschäftsablaufs darauf hinzuwirken, daß für Gesuche auf Unabkömmlichstellung von Arbeitnehmern der gewerblichen Wirtschaft möglichst Vordrucke nach dem als Anlage l abgedruckten • Muster verwendet Anlage i werden. Die Bekanntgabe von Vordrucken für die Angehörigen anderer Berufsgruppen bleibt vorbehalten.

2.3 Damit die Wehrersatzbehörden der Truppe für unabkömmlich gestellte Wehrpflichtige rechtzeitig Ersatz stellen können, bitte ich die am Verfahren bei der Unabkömmlichstellung beteiligten Be.hörden, insbesondere die vorschlagsberechtigten Behörden und die sachverständigen Stellen, sich mit Nachdruck dafür zu verwenden, daß Uk-Vorschläge den Wehrersatzbehörden möglichst unmittelbar im Anschluß an die Musterung zugehen. Insonderheit bitte ich, mit der Einreichung der Vorschläge in der Regel nicht zu warten, bis der Wehrpflichtigte den Einberufungsbescheid erhalten hat.

2.4 Die von der Bundesregierung herausgegebenen „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die dem Ausgleich der personellen Kräftebedarfs zugrunde zu legen sind", vom 31.1.1964 - GMB1. S. 219 - (Anlage 2) unterscheiden zwischen der Uk- Anlage 2 Stellung für Friedenszeiten und der für Spannungszeiten und den Verteidigungsfall. Je nach dem, welche dieser Formen der Uk-Stellung angestrebt wird, sind bei der Entscheidung über die Uk-Vorschläge unterschiedliche Maßstäbe anzulegen. Dem sollte bei der Begründung der Uk-Vorschläge oder der Gesuche, mit denen Wehrpflichtige benannt werden oder selbständig tätige Wehrpflichtige sich selbst benennen, Rechnung getragen werden. Materielle Regelungen über die Uk-Stellung sind ferner in Einzelerlassen enthalten (vgl. meinen RdErl. v. 26. 5.1977 (n. v.). -VIII A 3-6.1132 - (SMB1. NW. 510), Sammlung nicht veröffentlichter Runderlasse auf dem Gebiet des personellen Kräfteausgleichs (zivile Verteidigung).

2.5 Die vorschlagsberechtigte Behörde prüft die Unabkömmlichstellung, erforderlichenfalls unter Anhörung geeigneter sachverständiger Stellen, vor. Erscheint die Unabkömmlichstellung begründet, schlägt sie den Wehrpflichtigen der zuständigen Wehrersatzbehörde zur Unabkömmlichsteliung vor.

2.6 Lehnt die Wehrersatzbehörde die Unabkömmlichstellung ab, kann die vorschlagsberechtigte Behörde einen bei der Wehrersatzbehörde gebildeten Ausschuß anrufen; der aus dem Leiter der Wehrersatzbehörde als Vorsitzendem sowie einem vom Land und einem vom Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit zu benennenden Beisitzer besteht

2.7 Die vorschlagsberechtigte Behörde unterrichtet den Dienstherrn oder Arbeitgeber des Wehrpflichtigen oder den selbständig tätigen Wehrpflichtigen über die von der Wehrersatzbehörde oder dem Ausschuß getroffene Entscheidung.

') MBl. NW. 1982 S. 1305, geändert durch RdErl. v. 7.1.1983 (MB1. NW. 1983 S. 144).

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2.8 Hat die vorschlagsberechtigte Behörde den bei der Wehrersatzbehörde gebildeten Ausschuß erfolglos angerufen, ist sie jedoch der Meinung, daß an der Unabkömmlichstellung des Wehrpflichtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, so berichtet sie der im Einzelfall zuständigen obersten Landesbehörde auf dem Dienstwege.

3 Sachverständige Stellen

3.1 Als geeignete sachverständige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Uk-Verordnung sollen in der Regel gehört werden

3.11 bei Ärzten

in den Regierungsbezirken Düsseldorf, Köln die Ärztekammer Nordrhein, Tersteegenstraße 31, 4000 Düsseldorf,

in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold, Münster

die Ärztekammer Westfalen-Lippe, Kaiser-Wilhelm-Ring 46, 4400 Münster,

3.12 bei Zahnärzten

in den Regierungsbezirken Düsseldorf, Köln die Zahnärztekammer Nordrhein, Emanuel-Leütze-Str. 8, 4000 Düsseldorf, -

in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold, Münster . ' die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, Auf der Horst 25, 4400 Münster,

3.13 bei Apotheken

in den Regierungsbezirken Düsseldorf, Köln die Apothekerkaminer Nordrhein, Poststraße 4, \ 4000 Düsseldorf,

in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold, Münster

die Apothekerkammer Westfalen-Lippe, 4400 Münster, Bismarckallee 25,

3.14 bei Tierärzten

in den Regierungsbezirken Düsseldorf, Köln die Tierärztekammer Nordrhein, Wilmiusstraße 22, 4152 Kempen/Ndrh.,

in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold, Münster

die Tierärztekammer Westfalen-Lippe, Goebenstraße 50, 4400 Münster,

6.15 bei Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern

die Wirtschaftsprüferkammer, Cecilienallee 36, 4000 Düsseldorf,

3.16 bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten im Oberfinanzbezirk Düsseldorf die Steuerberaterkammer Düsseldorf, Uhlandstr.il, 4000 Düsseldorf,

im Oberfinanzbezirk Köln die Steuerberaterkammer Köln, Volksgartenstr. 48, 5000 Köln,

im Oberfinanzbezirk Münster

die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe,

Urbanstr. l,

4400 Münster.

Die Auswähl der geeigneten sachverständigen Stellen in anderen Fällen, in denen die Uk-Verordnung eine gutachtliche Stellungnahme vorsieht, bleibt der vorschlagsberechtigten Behörde überlassen.

3.2 Die vorschlagsberechtigten Behörden können, sofern sie es für notwendig halten, gutachtliche Stellungnahmen auch in den .Fällen einholen, in denen die Uk-Verordnung eine Beteiligung sachverständiger Stellen nicht vorsieht Es steht z. B. nichts im Wege, die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammern bei den unter § l Abs. l Nr. 10 der Uk-Verordnung fallenden Wehrpflichtigen in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft gutachtlich zu hören. Bei größeren Betrieben der Ernährungswirtschaft kann auch die gutachtliche Stellungnahme des Landesamtes für Ernährungswirtschaft eingeholt werden. Ferner kann beispielsweise die Einschaltung der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Frage kommen, wenn der Arbeitsplatz des Wehrpflichtigen für die Aufrechterhaltung des Arbeitsschutzes und der Sicherheit in einem gewerblichen Betrieb von Bedeutung ist

4 Benennung der Beisitzer für die Ausschüsse bei den Kreiswehrersatzämtern (§§ 5 UkVO, 5 AV.UkVO.) . v Die Regierungspräsidenten benennen jedem Kreiswehrersatzamt neben dem Beisitzer zweckmäßigerweise zugleich einen Vertreter, der bei Verhinderung des Beisitzers an den Sitzungen des Ausschusses teilnimmt Als Beisitzer und deren Vertreter kommen vorzugsweise Beamte der Bezirksregierungen und der kreisfreien Städte und der Kreise in Betracht, die . die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst besitzen und zu deren Aufgaben die Bearbeitung von Uk-Vorschlägen gehört.

II.

Unabkömmlichstellung Zivildienstpflichtiger

Solange die zur Durchführung des §• 16 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz) vorgesehene Rechtsverordnung sowie die ebenfalls vorgesehenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften noch nicht erlassen sind, verfahren die vorschlagsberechtigten Behörden und die sachverständigen Stellen bei der Unabkömmlichstellüng Zivildienstpflichtiger entsprechend den zu § 13 des Wehrpflichtgesetzes ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (Art 2 § 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 28. Juni 1965 (BGB1.1 S. 531).

Anstelle der Wehrersatzbehörden entscheidet über die Unabkömmlichstellung Zivildienstpflichtiger das Bundesamt für den Zivildienst in 5000 Köln 51, Postfach 520120, (§ 16 in Verbindung mit § 2 des Zivildienstgesetzes).

Lehnt das Bundesamt für den Zivildienst die Unabkömmlichstellung eines Zivildienstleistenden ab, kann die vorschlagsberechtigte Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 5 der Uk-Verordnung einen bei diesem Amt gebildeten Ausschuß anrufen. Den Beisitzer, der im Falle eines Zivildienstleistenden aus dem Land Nordrhein-Westfalen an den Sitzungen teilzunehmen hat, habe ich dem Bundesamt für den Zivildienst in entsprechender Anwendung des § 5 AV.UkVO. zu benennen.

Im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung Zivil-dienstleistender verkehren die vorschlagsberechtigten Behörden unmittelbar mit dem Bundesamt für den Zivildienst.

III. Durchführung der Unabkömmlichstellüng

Die obersten Landesbehörden tragen in ihren Zuständigkeitsbereichen dafür Sorge, daß bei allen in Betracht

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kommenden Stellen die Verfügbarkeit des benötigten Personals im Spannungs- und Verteidigungsfall gewährleistet ist Hierfür ist es erforderlich, daß die Verfahren zur Unabkömmlichstellung Wehrpflichtiger oder Zivildienstpflichtiger grundsätzlich bereits in Friedenszeiten durchgeführt werden. Andernfalls besteht die Gefahr, daß Uk-Verfahren nicht mehr oder nicht mehr rechtzeitig abgeschlossen werden können mit der Folge, daß benötigtes Personal nicht zur Verfügung steht

In Fällen, in denen eine Unabkömmlichstellung (oder eine Freistellung nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 9. Juli 1968 -BGB1. I S. 776 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. 8. 1976 - BGB1. l S. 2046 -, bzw. § 13 a des Wehrpflichtgesetzes) nicht möglich oder nicht beabsichtigt ist, sind alle be-hörden- und betriebsinternen Maßnahmen vorzubereiten, die bei Einberufungen zum Wehrdienst oder Zivildienst notwendig sind.

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IV. Schlußvorschriften

Der RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und den beteiligten Ministern. ,


Anlagen: