Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse (LBSG)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz über die
LBS Westdeutsche Landesbausparkasse
(LBSG)

Vom 2. Juli 2002 (Fn 1)
(Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen
vom 2. Juli 2002)

Inhaltsübersicht (Fn 3)

§ 1

Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz

§ 2

Satzung

§ 3

Aufgaben, Beteiligungen

§ 4

Trägerschaft

§ 5

Haftung ab dem 19. Juli 2005

§ 6

Haftung der beteiligten Rechtsträger für Altverbindlichkeiten

§ 7

Organe

§ 8

Übergang der Arbeitsverhältnisse

§ 9

Übergangsmandat für Personalräte

§ 10

Staatsaufsicht

§ 11

Formwechselnde Umwandlung

§ 12

Übertragung des Bauspargeschäfts

§ 13

Siegelführung

§ 14

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

§ 1
Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz

(1) 1Die als rechtlich unselbständige Abteilung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale betriebene LBS Westdeutsche Landesbausparkasse (LBS) wird mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes aus dem Vermögen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale abgespalten und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Münster verselbständigt. 2Sie führt den Namen ,,LBS Westdeutsche Landesbausparkasse". 3Sie wird mit einem Stammkapital von 50 000 000 Euro ausgestattet. 4Dieses wird durch Sacheinlage des im Wege der Abspaltung gemäß Absatz 3 übertragenen Vermögens geleistet. 5Zur Durchführung der Abspaltung können den Rücklagen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale bis zu 230 000 000 Euro entnommen werden.

(2) 1Stichtag für die Abspaltung ist der 1. Januar 2002; ab diesem Zeitpunkt gelten alle Geschäfte, die dem abgespaltenen Bereich zuzuordnen sind, als für Rechnung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse abgeschlossen. 2Der Abspaltung werden die Bilanz der Westdeutschen Landesbank Girozentrale zum 31. Dezember 2001 und die Teilbilanz der LBS zum 31. Dezember 2001 als Schlussbilanzen zugrunde gelegt. 3Die Abspaltung ist eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852). 4Auf die Abspaltung sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), ergänzend anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält.

(3) 1Das Vermögen der LBS geht mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie den Arbeitsverhältnissen gemäß § 8 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse über. 2Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch sofort vollziehbaren Bescheid die dem abgespaltenen Bereich zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens festzustellen. 3Artikel 1 § 15 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.

(4) Die Abspaltung ist in das für die Westdeutsche Landesbank Girozentrale und die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse jeweils zuständige Handelsregister einzutragen.

(5) Die Höhe des Stammkapitals und der Sitz der Anstalt können durch Satzungsbestimmung geändert werden.

§ 2
Satzung

1Die Rechtsverhältnisse der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse werden durch Satzung geregelt, die im Anhang zu diesem Gesetz festgestellt wird. 2Die Änderung der Satzung obliegt der Gewährträgerversammlung und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 3 (Fn 4)
Aufgaben, Beteiligungen

(1) 1Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse pflegt das Bausparen und fördert den Wohnungsbau. 2Sie betreibt die nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden rechtlichen Vorschriften zulässigen Geschäfte.

(2) Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben und nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden rechtlichen Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen.

(3) 1Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse kann juristische Personen des öffentlichen Rechts als Träger unter Beteiligung am Stammkapital - auch länderübergreifend - aufnehmen. 2Sie kann Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen. 3Als stille Gesellschafter sind die Träger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse und Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zugelassen.

§ 4 (Fn 3)
Trägerschaft

(1) 1Träger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse sind

a) das Land Nordrhein-Westfalen

b) der Landschaftsverband Rheinland

c) der Landschaftsverband Westfalen-Lippe

d) der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und

e) der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband.

2Die Träger sind am Stammkapital der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse im gleichen Verhältnis beteiligt, in dem sie am Stammkapital der Westdeutschen Landesbank Girozentrale vor dem In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes beteiligt waren.

(2)1Jeder Träger kann seine Trägerschaft an der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse mit Zustimmung der übrigen Träger ganz oder teilweise auf eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts übertragen. 2Die Übertragung der Trägerschaft erfolgt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem oder den übertragenden Trägern und dem oder den neuen Trägern. 3In dem Vertrag ist insbesondere die Höhe des Wertausgleichs, der Zeitpunkt des Übergangs der Trägerschaft und im Falle mehrerer Erwerber die Höhe der Beteiligung am Stammkapital zu regeln. 4Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 5Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der oder die Erwerber zur Übernahme der Trägerschaft berechtigt sind und der Vertrag mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Einklang steht. 6Genehmigungserfordernisse nach anderen Gesetzesvorschriften bleiben unberührt. 7Die Aufsichtsbehörde gibt den Zeitpunkt des Übergangs der Trägerschaft im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Landes Nordrhein-Westfalen bekannt.

(3) Die Anstaltsträger stellen sicher, dass die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).

(4) 1Gewährträger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse sind die jeweiligen Anstaltsträger. 2Für die Verbindlichkeiten der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse haften die Gewährträger im Außenverhältnis unbeschränkt, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen. 3Die Gläubiger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse können die Gewährträger nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse nicht befriedigt werden.

(5) 1Unbeschadet der Haftung gemäß Absatz 4 haften die am 18. Juli 2001 vorhandenen Gewährträger der Westdeutschen Landesbank Girozentrale für die bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Verbindlichkeiten der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse unbeschränkt. 2Verbindlichkeiten der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse sind diejenigen, die nach § 1 Abs. 3 Satz 2 der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse zugeordnet werden. 3Die Haftung nach Satz 1 tritt nur ein, soweit die Gläubiger aus dem Vermögen der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse nicht befriedigt werden und die Gewährträger nach Absatz 4 nicht leisten.

§ 5
Haftung ab dem 19. Juli 2005

(1) § 4 Abs. 4 erhält mit Wirkung zum 19. Juli 2005 folgende Fassung:

"(4) 1Die Träger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse. 2Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.3Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse nicht befriedigt werden können.4Verpflichtungen der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. 5Mehrere Gewährträger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse."

(2) § 4 Abs. 3 erhält mit Wirkung zum 19. Juli 2005 folgende Fassung:

"(3) 1Die Träger unterstützen die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. 2Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. 3Die Haftung der Träger ist auf den satzungsmäßigen Kapitalanteil beschränkt."

§ 6
Haftung der beteiligten Rechtsträger für Altverbindlichkeiten

1Für die Erfüllung der bis zum Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes begründeten Verbindlichkeiten haften die Westdeutsche Landesbank Girozentrale und die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse als Gesamtschuldner. 2Derjenige Rechtsträger, dem eine Verbindlichkeit durch den Bescheid nach §1 Abs. 3 Satz 2 nicht zugeordnet ist, haftet für diese Verbindlichkeit nur, wenn sie vor dem Ablauf des 31. Dezember 2006 fällig ist und daraus Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind. 3Bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der Erlass eines Verwaltungsakts. 4Im Innenverhältnis haftet derjenige Rechtsträger, dem die Verbindlichkeit zugewiesen ist. 5Weitergehende Ansprüche von Gläubigern und Sonderrechtsinhabern aufgrund der Abspaltung sind ausgeschlossen.

§ 7 (Fn 4)
Organe

(1) Organe der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Trägerversammlung.

(2) Zusammensetzung und Befugnisse der Organe regelt die Satzung.

§ 8
Übergang der Arbeitsverhältnisse

(1) 1Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in dem gemäß § 1 abgespaltenen Bereich beschäftigt sind, gehen mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes auf die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse über. 2Der Vorstand der Westdeutschen Landesbank Girozentrale informiert die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich über den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse.

(2) 1Die in der Westdeutschen Landesbank Girozentrale am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse bis zum In-Kraft-Treten neuer Dienstvereinbarungen, die die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse mit den zuständigen Personalräten abschließt, fort. 2Gekündigte Dienstvereinbarungen, die in der Westdeutschen Landesbank Girozentrale am Tage des In-Kraft-Tretens diese Gesetzes Nachwirkung entfalten, gelten in der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse als gekündigte Dienstvereinbarung nach Maßgabe der Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 754), fort.

(3) Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 613a Abs. 1 und 4 BGB entsprechend.

§ 9
Übergangsmandat für Personalräte

(1) 1Die örtlichen Personalräte in den Betrieben oder Betriebsteilen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale behalten ihre Zuständigkeit auch für die Betriebe oder Betriebsteile, die auf die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse abgespalten werden. 2Das Übergangsmandat endet, sobald in der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse ein neuer Personalrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(2) Absatz 1 gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale entsprechend.

§ 10
Aufsicht

(1) 1Die staatliche Aufsicht über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse führt das Innenministerium. 2Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Tätigkeit der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse im Einklang mit Recht und Gesetz steht.

(2)1Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. 2Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. 3Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, die das geltende Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. 4Erfüllt die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Satz 1 nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. 5Kommt die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörden an Stelle der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten durchführen lassen.

§ 11 (Fn 4)
Formwechselnde Umwandlung

(1) 1Der oder die Träger können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde beschließen, die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse rechtsformwechselnd in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. 2Der Umwandlungsbeschluss bedarf der Zustimmung aller Träger.

(2) 1Im Falle der Umwandlung gelten die Träger als Gründer der Aktiengesellschaft. 2Sie übernehmen das Grundkapital der Aktiengesellschaft und stellen deren Satzung fest.

(3) Auf den Formwechsel sind die Bestimmungen des Fünften Buches des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), anzuwenden mit Ausnahme der §§ 192, 194 Abs. 1 Nr. 5 - 7, Abs. 2, 195, 196, 203 - 213.

§ 12 (Fn 4)
Übertragung des Bauspargeschäfts

(1) 1Die Träger können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 10) beschließen, aus der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse das Bauspargeschäft auf eine Aktiengesellschaft auszugliedern oder in anderer Weise zu übertragen. 2Der Beschluss über die Ausgliederung oder die sonstige Übertragung bedarf der Zustimmung aller Träger.

(2) 1Im Falle der Ausgliederung gilt die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse als Gründerin der Aktiengesellschaft. 2Sie übernimmt das Grundkapital der Aktiengesellschaft und stellt deren Satzung fest. 3Im Übrigen sind die Bestimmungen des Dritten Buches des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) ergänzend anzuwenden.

(3) 1Im Falle einer Ausgliederung oder sonstigen Übertragung des Bauspargeschäfts nach Absatz 1 ändert sich der Anstaltszweck der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse. 2Sie übt die sich aus der Beteiligung an der Aktiengesellschaft ergebenden Rechte aus und erbringt selbst oder durch Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar das Bauspargeschäft unterstützen. 3Die Firma ist in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften durch Satzungsänderung anzupassen.

§ 13
Siegelführung

1Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse führt ein Dienstsiegel. 2Das Dienstsiegel trägt in der Inschrift den Namen der Anstalt.

§ 14 (Fn 2)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2002 in Kraft. Die Landesregierung überprüft bis Ende 2009 die Zweckmäßigkeit der einzelnen Regelungen und erstattet dem Landtag Bericht.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 284; geändert durch Art. 11 des Gesetzes v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 19. Juli 2005; Artikel 102 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.
Aufgehoben durch Gesetz vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 379), in Kraft getreten am 12. Juli 2014.

Fn 2

§ 14 angefügt durch Artikel 102 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 3

Inhaltsübersicht und § 4 geändert durch Art. 11 des Gesetzes v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284); in Kraft getreten am 19. Juli 2005.

Fn 4

§ 3 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1 u. 2 und § 12 Abs. 1 geändert durch Art. 11 des Gesetzes v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284); in Kraft getreten am 19. Juli 2005.



Normverlauf ab 2000: