GV. NRW. 1998 S. 378
Berichtigung des Achten Gesetzes Zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
1102
2030
2035
223
312
Berichtigung des Achten Gesetzes
Zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 10. Februar 1998 (GV.NW.S.134)
In Gliederungsnummer 2030 ist in Artikel I die Fundstelle "9. Dezember 1997
(GV. NW. S. 444)" durch die Bezeichnung " 29. April 1997 (GV.NW.S. 82)" zu ersetzten.
In Artikel I , Nr. 17 wird § 85a, Abs. 1 Nr. 2. wie folgt berichtigt:
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von
drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
zu gewähren,
wenn er
- mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren
oder
- einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.
In der Gliederungsnummer 312 wird in Artikel II Nr. 2 § 6 a Abs. 1 Nr. 2 wie folgt berichtigt:
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von
drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
zu bewilligen, wenn er
- mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
- einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürfti-
gen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.
-GV.NW.1998 S.:378