GV. NRW. 2025 S. 1050
Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen und zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Vom 18. November 2025
Artikel 1
Verordnung
zur Durchführung von Modellvorhaben
zu Substanzanalysen nach § 10b BtMG in Nordrhein-Westfalen
(Drug-Checking-Verordnung NRW – DrugCheckVO NRW)
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags und auf Grund des § 10b Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 379) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1
Zweck des Modellvorhabens, Zielsetzung
Drug-Checking-Modellvorhaben dienen der Substanzanalyse, der Risikoeinschätzung und der gesundheitlichen Aufklärung über die Folgen des Konsums von Betäubungsmitteln für den Nutzerkreis nach § 2. Durch Analysen und damit verbundener Beratung und Vermittlung in weiterführende Angebote der Suchthilfe und Suchtprävention soll die Gesundheit des Nutzerkreises geschützt und der Konsum von Betäubungsmitteln risikominimiert werden. Die im Rahmen der Dokumentation zu erhebenden Daten dienen der Information und der wissenschaftlichen Evaluation des Modellvorhabens.
§ 2
Nutzerkreis, untersuchungsfähige Substanzen
(1) Nutzerkreis der Drug-Checking-Modellvorhaben sind ausschließlich die Nutzerinnen und Nutzer von Drogenkonsumräumen nach § 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 26. September 2000 (GV. NRW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Untersuchungsfähige Substanzen sind ausschließlich die zum Eigenkonsum mitgeführten Betäubungsmittel nach § 8 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen.
§ 3
Sachkunde, persönliche Zuverlässigkeit
(1) Als sachkundig im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die über nachgewiesene Erfahrung in der Arbeit in einem Drogenkonsumraum verfügen und in die Nutzung der zum Einsatz kommenden Testverfahren entsprechend der Vorgaben des Testherstellers eingewiesen wurden. Sie sind dazu fachlich qualifiziert, die Anforderungen nach § 14 Absatz 1 zu erfüllen.
(2) Als persönlich zuverlässig im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die
1. über keine Vorstrafen oder laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Verstößen in § 100a Absatz 2 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, genannter schwerer Straftaten verfügen,
2. in die Nutzung der zum Einsatz kommenden Testverfahren entsprechend der Vorgaben des Testherstellers eingewiesen worden sind und
3. zur Erfüllung der in § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 379) geändert worden ist, genannten Anforderungen fachlich qualifiziert sind.
§ 4
Antragsteller
Die Durchführung eines Drug-Checking-Modellvorhabens bedarf der Erlaubnis. Anträge können ausschließlich von Betreibern von Drogenkonsumräumen in Nordrhein-Westfalen gestellt werden, wenn diese über eine gültige Erlaubnis zum Betrieb eines Drogenkonsumraums nach § 1 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen verfügen.
§ 5
Antragsverfahren, Überwachung
(1) Zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen gemäß § 4 Satz 1 ist das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (Erlaubnisbehörde).
(2) Der Antrag muss die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten:
1. Name und Anschrift des Trägers des Drogenkonsumraums,
2. Benennung der vor Ort im Sinne des § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 dieser Verordnung sachkundigen Person und deren Vertretung,
3. Darstellung der zweckdienlichen Ausstattung nach § 7,
4. Darstellung des Konzepts zur Aufklärung und Beratung im Sinne des § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
5. Benennung der in der Einrichtung zur Testung vorgesehenen Betäubungsmittel und der dazu vorgesehenen Materialien,
6. Nachweise über die Qualifikation der sachkundigen Person im Sinne des § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 dieser Verordnung und deren Vertretung sowie Erklärungen darüber, dass diese Personen die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können,
7. Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit nach § 3 Absatz 2,
8. Zahl der voraussichtlich jährlich durchzuführenden Testungen,
9. die gemäß § 11 angepasste Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden nach § 12 Absatz 2 Nummer 12 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen,
10. Darstellung der geplanten wissenschaftlichen Evaluation und
11. Dauer des Projektzeitraums.
(3) Die Erlaubnis zur Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben gilt nur für die nach § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 6 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen benannten Räumlichkeiten und zugelassenen Betäubungsmittel.
(4) Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 10 sind gegenüber der Erlaubnisbehörde erlaubnispflichtig. Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Nummer 3 bis 9 sind gegenüber der Erlaubnisbehörde anzeigepflichtig. Die Erlaubnisbehörde prüft nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die erteilte Erlaubnis unter den geänderten Angaben nach Satz 2 weiterhin Bestand hat. Andernfalls ist eine neue Erlaubnis zu erteilen.
(5) Die Erlaubnisbehörde erteilt die Erlaubnis für die Dauer des Projektzeitraums, der längstens fünf Jahre umfasst. Die Erlaubnis kann bei ihrer Erteilung oder nachträglich mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Für Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis gilt § 10 des Betäubungsmittelgesetzes entsprechend.
(6) Die Drug-Checking-Modellvorhaben unterliegen der Überwachung durch die Erlaubnisbehörde. Die Überwachung umfasst insbesondere die Überprüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen und Anforderungen zur Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben nach Aktenlage und im Bedarfsfall vor Ort.
§ 6
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Die Erlaubnis zur Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben gemäß § 10b Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes ist zu erteilen, wenn die in den §§ 7 bis 14 geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben erfüllt werden.
§ 7
Zweckdienliche sachliche Ausstattung
(1) Für die Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben muss eine zweckdienliche sachliche Ausstattung vorhanden sein. Dazu gehört insbesondere:
1. das Vorhandensein geeigneter Testmaterialien zur qualitativen oder quantitativen Analyse von Betäubungsmitteln,
2. die ausschließliche und bestimmungsgemäße Verwendung von validierten Testmaterialien und Analysemethoden und
3. ein für die Durchführung der Testungen geeigneter Arbeitsplatz, einschließlich ausreichender Arbeitsflächen, Lagermöglichkeiten und gesicherter Entsorgungseinrichtungen.
(2) Die sachkundige Person nach § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 dieser Verordnung stellt sicher, dass die Ausstattung und die Testmaterialien sach- und fachgerecht gelagert, angewendet und geprüft werden, um die Qualität und Zuverlässigkeit der Substanzanalysen sicherzustellen.
(3) § 3 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen bleibt unberührt.
§ 8
Umgang mit zu untersuchenden Proben
(1) Zu untersuchende Proben sind den vom Nutzerkreis zum Verbrauch mitgeführten Betäubungsmitteln zu entnehmen.
(2) Zur Durchführung des Drug-Checkings sind Analysemethoden zu nutzen,
1. die den direkten Umgang mit zu untersuchenden Proben durch die sachkundige Person, das persönlich zuverlässige Personal oder weiteres Personal nicht erforderlich machen und
2. die zur Vernichtung der zu untersuchenden Probe führen.
(3) Die Verwahrung oder der Transport von zu untersuchenden Proben oder zum Verbrauch mitgeführten Betäubungsmitteln durch die sachkundige Person, durch das persönlich zuverlässige Personal oder durch weiteres Personal ist untersagt.
(4) Wird eine Analysemethode genutzt, die keine Probennahme erfordert, sind die Vorgaben der Absätze 2 und 3 einzuhalten.
(5) Im Falle von Absatz 2 Nummer 2 ist die sachgerechte Entsorgung der Testmaterialien sicherzustellen.
§ 9
Beratung und Aufklärung über die Risiken des Konsums, Vermittlung in weiterführende Angebote der Suchthilfe
(1) Die Betäubungsmittel mitführenden Nutzerinnen und Nutzer sollen zur eigenen Einsicht in die Risiken des Konsums der mitgeführten Betäubungsmittel befähigt werden.
(2) Zu diesem Zwecke sind die Nutzerinnen und Nutzer über die gesundheitlichen Risiken des Konsums in geeigneter Weise aufzuklären. Ihnen sind vor der Substanzanalyse die Möglichkeiten und Begrenzungen der verwendeten Methode zu erläutern. Nach der Substanzanalyse sind ihnen das Analyseergebnis und eine darauf basierende Risikobewertung, einschließlich einer Beratung zum Zweck der gesundheitlichen Risikominderung beim Konsum, mitzuteilen.
(3) § 5 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen gilt entsprechend.
§ 10
Substanzbezogene Warnung
(1) Die sachkundige Person hat unverzüglich die Überwachungsbehörde zu informieren, wenn die Möglichkeit von schwersten Gesundheitsschäden insbesondere aufgrund folgender Erkenntnisse aus dem Analyseergebnisse besteht:
1. Zusammensetzung und Art der untersuchten Probe,
2. Reinheit der untersuchten Probe,
3. Konzentrationsstärke der untersuchten Probe oder
4. Beimischungen in der untersuchten Probe.
(2) Der Information an die Überwachungsbehörde sind die nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 erhobenen Angaben beizufügen.
(3) Der Betreiber des Drogenkonsumraums hat am Standort der durchgeführten Substanzanalyse die Bekanntgabe einer öffentlichen substanzbezogenen Warnung zu veranlassen. Der Betreiber des Drogenkonsumraums setzt die mittels Formen der Zusammenarbeit beteiligten Behörden nach § 11 unverzüglich über den Sachverhalt in Kenntnis. Die Überwachungsbehörde gibt unverzüglich eine substanzbezogene Warnung an die unteren Gesundheitsbehörden heraus und setzt das für Gesundheit zuständige Ministerium über den Sachverhalt in Kenntnis.
§ 11
Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden
(1) Die Betreiber der Drogenkonsumräume haben mit den für Gesundheit, öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden Formen der Zusammenarbeit zur Verhinderung von Straftaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Drug-Checking-Modellvorhabens schriftlich oder elektronisch festzulegen.
(2) Formen der Zusammenarbeit können auch in Vereinbarungen nach den §§ 6 und 7 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen geregelt werden. Diese sind hinsichtlich der Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben anzupassen.
(3) Ergeben sich Hinweise auf schwerste Gesundheitsschäden oder Todesfälle, erfolgt eine Zusammenarbeit mit den für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden.
§ 12
Dokumentation und Evaluation
(1) Inhaber einer Erlaubnis haben jeden Vorgang der Substanzanalyse elektronisch zu dokumentieren.
(2) Folgende Informationen sind in anonymisierter Form zu dokumentieren:
1. Alter nach Altersgruppen und Geschlecht der die Betäubungsmittel besitzenden Person,
2. Art und Herkunft der eingereichten Substanz, sofern bekannt, einschließlich ihrer deklarierten Wirksubstanz sowie ihrer Bezeichnung,
3. Darreichungsform der eingereichten Substanz,
4. Angaben zur angewendeten Analysemethode,
5. Ergebnisse der Substanzanalyse,
6. Datum der Untersuchung und
7. Beratungsinhalte einschließlich der Risikoaufklärung, gesundheitlichen Empfehlung und gegebenenfalls vorgenommenen Weitervermittlung.
(3) Die Dokumentation ist der Überwachungsbehörde regelhaft zum Ende eines Quartals sowie dem für Gesundheit zuständigen Ministerium auf Verlangen unverzüglich in anonymisierte Form zu übermitteln.
(4) Die Dokumentation nach Absatz 2 dient als Grundlage für die wissenschaftliche Evaluation des Modellvorhabens.
(5) Die Betreiber der Drogenkonsumräume haben als durchführende Stelle der Drug-Checking-Modellvorhaben an einer wissenschaftlichen Evaluation nach § 10b Absatz 3 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes teilzunehmen. Näheres bestimmt das für Gesundheit zuständige Ministerium.
§ 13
Anwesenheitspflicht, Anforderungen an das Personal
Während der Öffnungszeiten mit Angebot zur Substanzanalyse ist die ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal zu gewährleisten.
§ 14
Verantwortlichkeit
(1) Die sachkundigen Personen nach § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 dieser Verordnung sind verantwortlich für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten und Anforderungen, für die Einhaltung der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörden.
(2) Die Betreiber von Drogenkonsumräumen haben sicherzustellen, dass die sachkundigen Personen und das persönlich zuverlässige Personal nach § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 2 dieser Verordnung selbst am Betäubungsmittelverkehr nicht teilnehmen.
§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags und auf Grund des § 10a Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 379) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 8 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 26. September 2000 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 18. November 2025
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h
GV. NRW 2025 S. 1050