GV. NRW. 2025 S. 1064
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit der Vergabekammern Nordrhein-Westfalen
Vom 18. November 2025
Artikel 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Vergabekammern NRW
Auf Grund des § 158 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, und des § 5 Absatz 3 Satz 1 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, verordnet die Landesregierung:
§ 2 Absatz 1 und 2 der Zuständigkeitsverordnung Vergabekammern NRW vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 872), die zuletzt durch Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 639) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) In Nordrhein-Westfalen sind die Vergabekammer Westfalen und die Vergabekammer Rheinland eingerichtet.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Vergabekammer Rheinland erstreckt sich auf Nachprüfungsanträge gegen öffentliche Auftraggeber mit Sitz im Regierungsbezirk Köln. Die Zuständigkeit der Vergabekammer Westfalen erstreckt sich auf Nachprüfungsanträge gegen öffentliche Auftraggeber mit Sitz in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Münster. Dies gilt für Nachprüfungsanträge, die ab dem 1. Januar 2026 eingereicht werden. Ab dem 1. Juli 2026 ist die Vergabekammer Westfalen für sämtliche Nachprüfungsanträge aller Regierungsbezirke, die ab diesem Zeitpunkt eingereicht werden, ausschließlich zuständig.“
Artikel 2
Verordnung über die Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammer
Nordrhein-Westfalen (Zuständigkeitsverordnung Vergabekammer Nordrhein-Westfalen - ZuStVO VK)
Auf Grund des § 158 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, und des § 5 Absatz 3 Satz 1 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, verordnet die Landesregierung:
§ 1
Zuständigkeit
Die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen gemäß den §§ 103 bis 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GWB, durch öffentliche Auftraggeber gemäß § 98 GWB mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. Darüber hinaus ist die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen zuständig für die Nachprüfung aufgrund von gesetzlichen Sonderzuweisungen.
§ 2
Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen hat ihren Sitz bei der Bezirksregierung Münster. Sie ist als Stabsstelle eingerichtet und der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten direkt zugeordnet.
(2) Die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen übt ihre Tätigkeit gemäß § 157 Absatz 1 GWB im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie die hauptamtliche Beisitzerin oder der hauptamtliche Beisitzer der Vergabekammer Nordrhein-Westfalen müssen die Anforderungen an die Mindestqualifikation gemäß § 157 Absatz 2 Satz 2 GWB über die Befähigung zum Richteramt erfüllen. Darüber hinaus können auch Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes, zweites Einstiegsamt, zu zusätzlichen hauptamtlichen Beisitzerinnen oder hauptamtlichen Beisitzern bestellt werden.
(4) Die Mitglieder der Vergabekammer Nordrhein-Westfalen dürfen während ihrer Amtszeit nicht mit Verfahren befasst werden, bei denen sie selbst an der Vergabeentscheidung mitgewirkt oder bei denen sie eigene oder Interessen von Bieterinnen, Bietern, Bewerberinnen oder Bewerbern wahrgenommen haben. § 54 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in Verbindung mit den §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) jeweils in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
§ 3
Organisation der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen gibt sich im Einvernehmen mit den für Wirtschaft, für Finanzen und für Inneres zuständigen Ministerien sowie im Benehmen mit der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten der Bezirksregierung Münster eine Geschäftsordnung. Insbesondere die Besetzung sowie die Einzelheiten zur Organisation der Vergabekammer Nordrhein-Westfalen werden in der Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung regelt auch die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder. Die Geschäftsordnung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
(2) Bei der Vergabekammer Nordrhein-Westfalen ist eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Funktionsfähigkeit der Geschäftsstelle ist durch Vertretungsregelungen zu gewährleisten.
§ 4
Bestellungen
(1) Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident der Bezirksregierung Münster bestellt die Vorsitzenden sowie die hauptamtlichen Beisitzerinnen und hauptamtlichen Beisitzer der Vergabekammer Nordrhein-Westfalen. Diese werden gemäß § 157 Absatz 4 Satz 1 GWB für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt und von anderen Aufgaben freigestellt. Erneute Bestellungen sind möglich.
(2) Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident der Bezirksregierung Münster ernennt ehrenamtlich beisitzende Mitglieder für fünf Jahre. Erneute Ernennungen sind möglich. Zu einem ehrenamtlichen Mitglied kann ernannt werden, wer von den kommunalen Spitzenverbänden, den öffentlich-rechtlichen Kammern in Nordrhein-Westfalen oder den Verbänden der Wirtschaft und der freien Berufe vorgeschlagen worden ist. Aufgrund besonderer fachlicher Anforderungen können ehrenamtlich beisitzende Mitglieder auch auf Vorschlag der Bezirksregierung Münster ernannt werden.
(3) Die Bestellung sowie der Widerruf der Bestellung der Vorsitzenden und der hauptamtlichen Beisitzerinnen und hauptamtlichen Beisitzer und die Ernennung sowie der Widerruf der Ernennung der ehrenamtlichen Mitglieder bedürfen der Zustimmung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums. Im Übrigen bleiben die Regelungen des § 157 GWB unberührt.
§ 5
Nachfolgeregelung
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei der bis dahin bestehenden Vergabekammern Rheinland und der Vergabekammer Westfalen anhängigen Nachprüfungsverfahren gehen ohne weiteren förmlichen Akt in die Zuständigkeit der Vergabekammer Nordrhein-Westfalen über.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Bestellungen zu Vorsitzenden und hauptamtlichen Beisitzerinnen und Besitzern der Vergabekammern Rheinland und Westfalen sowie die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Ernennungen zu ehrenamtlich beisitzenden Mitgliedern der Vergabekammern Rheinland und Westfalen gelten fort, soweit diese Personen Aufgaben in der Vergabekammer Nordrhein-Westfalen wahrnehmen und ihr Einverständnis zur Fortgeltung erklärt haben.
§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsverordnung Vergabekammern NRW vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 1064) geändert worden ist, außer Kraft.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.
Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Düsseldorf, den 18. November 2025
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r