GV. NRW. 2025 S. 1132
Achtes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 2. Dezember 2025
Artikel 1
Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24a folgende Angabe eingefügt:
„§ 24b Weiterverarbeitung zu IT-Entwicklungszwecken“.
2. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind solche, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Besonders schwere Straftaten sind solche, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind.“
3. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
bei der Datenerhebung mit besonderen Mitteln
(1) Eine Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen, die nach ihrem Inhalt oder nach den Umständen ihrer Erhebung dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. Gleiches gilt, wenn sich bis zum Beginn der Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass durch sie voraussichtlich allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden würden. Der Kernbereich umfasst auch das durch das Berufsgeheimnis geschützte Vertrauensverhältnis zu den in den §§ 53 und 53a der Strafprozeßordnung genannten Berufsgeheimnisträgern.
(2) Soweit möglich, ist technisch oder auf sonstige Weise sicherzustellen, dass Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht erlangt werden. Ergeben sich während der Durchführung einer Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen; hiervon darf nur abgesehen werden, wenn und solange eine Unterbrechung absehbar zu einer erheblichen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der mit der Datenerhebung betrauten Person führen oder ihren weiteren Einsatz oder ihre künftige Verwendung vereiteln oder wesentlich erschweren würde. Die Erhebung darf fortgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. In den Fällen des Satzes 2 ist die anordnende Stelle über den Verlauf der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat sie den Abbruch der Maßnahme anzuordnen. Bestehen die Anordnungsvoraussetzungen fort, liegt aber ein Fall von Satz 2 Halbsatz 2 vor, hat sie die Kernbereichsrelevanz des Einsatzes im Ganzen erneut zu prüfen und unter Würdigung aller Umstände über dessen Fortsetzung zu entscheiden.
(3) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Kernbereichsrelevanz der erhobenen Daten, sind diese unverzüglich dem behördlichen Datenschutzbeauftragten oder einer von der Behördenleitung besonders beauftragten Leitungsperson des höheren Polizeivollzugsdienstes zur Sichtung und Entscheidung über die Kernbereichsrelevanz vorzulegen. Im Falle des § 17 Absatz 2 Satz 3 erfolgen die Sichtung und Entscheidung durch das zuständige Amtsgericht. § 18 Absatz 4 bleibt unberührt. Im Falle von Datenerhebungen nach § 19 oder § 20 ist seitens der eingesetzten Person zunächst selbst zu prüfen, ob durch die erlangten Daten oder die Art und Weise ihrer Erlangung der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist; wird dies bejaht, hat eine Weitergabe an die der eingesetzten Person zugeordnete Führungsperson zu unterbleiben. Satz 4 gilt entsprechend für die Führungsperson selbst.
(4) Erkenntnisse, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, dürfen weder genutzt noch in sonstiger Weise verarbeitet werden, sondern sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Ist eine Maßnahme trotz erkannter Kernbereichsrelevanz nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 fortgesetzt worden, ist dies zusätzlich zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; sie ist zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vierundzwanzig Monaten.“
4. § 16a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Leib, Leben oder Freiheit einer Person“ durch die Angabe „den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. über Personen,
a) soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen in absehbarer Zeit eine bereits ihrer Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung, die die nach ihrem Tatbestand geschützten Rechtsgüter unmittelbar beeinträchtigt, begehen werden, oder
b) deren individuelles Verhalten die Begehung einer terroristischen Straftat in überschaubarer Zukunft wahrscheinlich macht,
sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.“
b) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „, und bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit der Gefahrenlage in Zusammenhang stehen.“ ersetzt.
c) In Satz 4 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „, und bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit der Gefahrenlage in Zusammenhang stehen.“ ersetzt.
5. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „Wortes“ die Angabe „sowie sonstiger für Observationszwecke bestimmter technischer Mittel außerhalb von Wohnungen“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Leib, Leben oder Freiheit einer Person“ durch die Angabe „den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person“ ersetzt.
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. über Personen,
a) soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen in absehbarer Zeit eine bereits ihrer Art nach konkretisierte besonders schwere Straftat, die die nach ihrem Tatbestand geschützten Rechtsgüter unmittelbar beeinträchtigt, begehen werden, oder
b) deren individuelles Verhalten die Begehung einer terroristischen Straftat in überschaubarer Zukunft wahrscheinlich macht,
sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.“
b) Satz 2 wird aufgehoben.
c) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
6. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Leib, Leben oder Freiheit einer Person“ durch die Angabe „den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. über Personen,
a) soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen in absehbarer Zeit eine bereits ihrer Art nach konkretisierte besonders schwere Straftat, die die nach ihrem Tatbestand geschützten Rechtsgüter unmittelbar beeinträchtigt, begehen werden, oder
b) deren individuelles Verhalten die Begehung einer terroristischen Straftat in überschaubarer Zukunft wahrscheinlich macht,
sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.“
b) Satz 2 wird aufgehoben.
c) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
7. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Polizei kann durch einen Polizeivollzugsbeamten, der unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten Legende eingesetzt wird (Verdeckter Ermittler), personenbezogene Daten erheben
1. über die in den §§ 4 und 5 genannten und unter den Voraussetzungen des § 6 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, oder
2. über Personen,
a) soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen in absehbarer Zeit eine bereits ihrer Art nach konkretisierte besonders schwere Straftat, die die nach ihrem Tatbestand geschützten Rechtsgüter unmittelbar beeinträchtigt, begehen werden, oder
b) deren individuelles Verhalten die Begehung einer terroristischen Straftat in überschaubarer Zukunft wahrscheinlich macht,
sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.
§ 16a Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“
8. § 20a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig
1. unter den Voraussetzungen des § 20c Absatz 1,
2. zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder
3. zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizidgefährdeten oder hilflosen Person
und nur, soweit die Erreichung des Zwecks der Maßnahme auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 darf eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durch die Behördenleitung oder deren Vertretung angeordnet werden.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 4.
e) Absatz 6 wird aufgehoben.
9. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges, zur Polizeilichen Beobachtung in einer Datei speichern (Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung), wenn bestimmte Tatsachen, auch unter Berücksichtigung der Gesamtwürdigung der Person und der von ihr bisher begangenen Straftaten, die Annahme rechtfertigen, dass sie künftig besonders schwere Straftaten, die die von ihren jeweiligen Tatbeständen geschützten Rechtsgüter unmittelbar beeinträchtigen, begehen wird, und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.“
10. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die weitere Speicherung ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die hinreichende Wahrscheinlichkeit begründen, dass die betroffene Person eine strafrechtlich relevante Verbindung zu möglichen Straftaten aufweisen wird und gerade die gespeicherten Daten zu deren Verhütung angemessen beitragen können. Die nach Satz 2 erfolgte Prognose ist zu dokumentieren.“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Angabe: „; soweit für die Datenerhebung strengere Voraussetzungen gelten, sind diese auch für die Speicherung, Veränderung und Nutzung maßgeblich.“ ersetzt.
11. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§§ 24 und 24a“ durch die Angabe „§§ 24, 24a und 24b“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. zur vorbeugenden Bekämpfung von besonders schweren Straftaten, wenn
a) bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in absehbarer Zeit eine solche bereits ihrer Art nach konkretisierte Straftat, die die von ihrem Tatbestand geschützten Rechtsgüter unmittelbar beeinträchtigt, begehen wird, oder
b) das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird, oder“.
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Die Speicherdauer von nach Absatz 6 Satz 1 zusammengeführten Daten richtet sich nach der Speicherdauer der betreffenden Daten in der Quelldatenbank; unabhängig davon sind zusammengeführte Telekommunikations-Verkehrsdaten nach höchstens zwei Jahren zu löschen. Im Rahmen einer Datenanalyse nach Absatz 6 Satz 2 dürfen insbesondere Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Objekten und Sachen hergestellt, unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen, die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet sowie gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden. Zielt eine Datenverarbeitung nach Absatz 6 Satz 2 nicht auf die Gewinnung personenbezogener Erkenntnisse, genügt es abweichend von den dortigen Voraussetzungen, dass sie zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Daten aus Wohnraumüberwachungen oder Online-Durchsuchungen dürfen nur einbezogen werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. Sofern bei einer Datenanalyse nach Absatz 6 Satz 2 selbstständig arbeitende oder selbstlernende Systeme zum Einsatz kommen, muss sichergestellt werden, dass diskriminierende Algorithmen weder verwendet noch herausgebildet werden. Soweit technisch möglich, muss die Nachvollziehbarkeit des verwendeten Verfahrens gewährleistet werden. Automatisierte Einzelentscheidungen im Sinne des § 46 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen sind ausgeschlossen. Durch ein Berechtigungskonzept ist organisatorisch und technisch sicherzustellen, dass Datenanalysen nach Absatz 6 Satz 2 nur anlassbezogen durch qualifizierte und zugriffsbefugte Berechtigte erfolgen, deren Anzahl auf das erforderliche Maß zu begrenzen ist. Bei einer Datenanalyse nach Absatz 6 Satz 2 ist § 33b Absatz 1 und 2 anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Anlass der Analyse, das Vorliegen der Voraussetzungen, Angaben zu einbezogenen Datenbeständen und zur angewandten Analysemethode sowie eine Begründung für deren Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das Ziel der Maßnahme zu protokollieren sind. Die technisch-organisatorischen Maßnahmen des § 58 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen sind im Hinblick auf die für Datenverarbeitungen nach Absatz 6 eingesetzten Systeme nachvollziehbar zu dokumentieren. Es sind regelmäßig stichprobenartige Überprüfungen einzelner Datenverarbeitungsvorgänge nach Absatz 6 durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten vorzusehen. Darüber hinaus unterliegen Datenverarbeitungsvorgänge nach Absatz 6 anhand der Protokolldaten einer regelmäßigen Überprüfung durch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit; § 33b Absatz 4 und 5 und § 33c finden entsprechende Anwendung.“
12. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
„§ 24b
Weiterverarbeitung zu IT-Entwicklungszwecken
Die Polizei darf bei ihr vorhandene sowie allgemein zugängliche personenbezogene Daten zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist, insbesondere weil
1. unveränderte Daten benötigt werden oder
2. eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Sie hat dabei sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder verwendet noch herausgebildet werden, und dass das verwendete Verfahren, soweit technisch möglich, nachvollziehbar ist. Eine Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Wohnraumüberwachungen oder Online-Durchsuchungen erlangt wurden, ist ausgeschlossen. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.“
13. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 17 bis 21 und 31“ durch die Angabe „§§ 17 bis 21, § 23 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 6a und § 31“ ersetzt.
b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. des § 23 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 6a die als Ergebnis einer komplexen und durch selbstständig arbeitende oder selbstlernende Systeme durchgeführten Datenanalyse mehr als nur unerheblich betroffenen Personen und“
c) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
14. In § 33b Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 1 bis 9“ gestrichen.
15. In § 34a Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „zehnten“ durch die Angabe „vierzehnten“ ersetzt.
16. § 34c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Befugnis gemäß Absatz 1 steht der Polizei auch zu, wenn
1. dies zur Abwehr einer Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung nach §§ 174 bis 178, 182 des Strafgesetzbuchs unerlässlich ist,
2. die Person, der gegenüber die Anordnung nach Absatz 1 getroffen werden soll, nach polizeilichen Erkenntnissen bereits eine Straftat nach § 238 des Strafgesetzbuchs begangen hat und bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in absehbarer Zeit Straftaten nach § 238 Absatz 2 oder 3 des Strafgesetzbuchs begehen wird oder
3. dies zum Schutz einer nach § 34a Absatz 1, § 34b Absatz 1 Satz 3 oder einer sonst gefährdeten Person, die in einer partnerschaftlichen, familiären oder familienähnlichen Beziehung zu der von der Anordnung betroffenen Person steht oder stand und im Hinblick darauf einer Lebensgefahr oder Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist, unerlässlich ist.
Mit Einwilligung der gefährdeten Person kann dieser ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, das Zuwiderhandlungen der betroffenen Person gegen Maßnahmen nach § 34a oder § 34b Absatz 1 Satz 3 anzeigt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:
1. zur Verhütung oder zur Verfolgung von besonders schweren Straftaten,
2. zur Feststellung von Verstößen gegen Aufenthaltsvorgaben und Kontaktverbote nach § 34b,
3. zur Verfolgung einer Straftat gemäß § 34d,
4. zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
5. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 bis 11 gelten entsprechend für die Verarbeitung der Daten, die mit Hilfe des technischen Mittels erhoben und gespeichert werden, das der gefährdeten Person nach Absatz 2 Satz 2 zur Verfügung gestellt worden ist.“
c) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „und 12“ eingefügt.
17. In § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „zehn“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 2. Dezember 2025
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Josefine P a u l
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h