GV. NRW. 2025 S. 1178
Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Änderung
des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 18. Dezember 2025
Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „10.917,77“ durch die Angabe „11.463,66“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „2.880,12“ durch die Angabe „3.067,33“ ersetzt.
2. § 10a wird aufgehoben.
3. Nach § 36 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Ergänzend zur Zahlung der Alters-, Hinterbliebenen- und Versorgungsausgleichsrente wird vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2025 ein Versorgungszuschlag aus Haushaltsmitteln des Landes gewährt. Berechtigt sind Empfängerinnen und Empfänger einer laufenden Leistung aus dem Versorgungswerk. Der Versorgungszuschlag wird nur auf Rentenbestandteile geleistet, die auf Grundlage dieses Gesetzes sowie des Versorgungswerksgesetzes NRW gezahlt werden. Bei einem Eintritt oder Wiedereintritt in den Landtag sind die erhaltenen Zahlungen zu erstatten. Für die Berechnung findet § 10a Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes vom 8. April 2025 (GV. NRW. S. 396) weiterhin Anwendung.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes treten mit Wirkung vom 23. April 2025 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 18. Dezember 2025
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l