GV. NRW. 2025 S. 773
Verordnung zur Änderung der Bezahlkartenverordnung NRW
Vom 10. September 2025
Auf Grund des § 1 Absatz. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 29. November 1994 (GV. NRW. S. 1087), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1232) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen:
Artikel 1
Die Bezahlkartenverordnung NRW vom 2. Januar 2025 (GV. NRW. S. 40) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung regelt die landeseinheitliche Form der Leistungserbringung für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Ausgenommen sind Leistungsberechtigte, die
1. Einnahmen aus Erwerbstätigkeit erzielen, die monatlich mindestens die entsprechend § 8 Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Geringfügigkeitsgrenze erreichen, oder
2. sich in einer Berufsausbildung befinden, auch wenn die im Rahmen der Berufsausbildung erzielten Einnahmen hinter der entsprechend § 8 Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnden Geringfügigkeitsgrenze zurückbleiben.“
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Die Leistungserbringung erfolgt nach Absatz 2 Satz 1, soweit Leistungsberechtigte die Erwerbstätigkeit oder die Berufsausbildung beenden. Dies gilt nicht, wenn sie der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Beendigung der Erwerbstätigkeit oder der Berufsausbildung erfolgt, die erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 voraussichtlich erfüllt, nachweisen (Nachweisfrist). Im Fall des fehlenden Nachweises erfolgt die Leistungserbringung an die Leistungsberechtigten in dem Monat, der auf den Ablauf der drei Monate folgt, gemäß Absatz 2 Satz 1.
(4) Wird eine nach Absatz 3 Satz 1 nachgewiesene Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung vor Ablauf von drei zusammenhängenden Monaten beendet, erfolgt die Leistungserbringung nach Absatz 2 Satz 1 in dem Monat, der auf die Beendigung folgt. Eine Ausnahme nach Absatz 2 Satz 2 kann auch dann erst wieder gewährt werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt sind und nachgewiesen werden (Ablauf der Karenzfrist).“
3. § 4 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Der Beschluss wirkt auf den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung zurück. Er kann auch nur mit Wirkung für die Zukunft gefasst werden. Die Möglichkeit der Einführung der Bezahlkarte bleibt auch nach einem vorherigen Opt-Out-Beschluss bestehen.
(3) Von der Möglichkeit des Opt-Out kann nur einheitlich Gebrauch gemacht werden; ein Herausoptieren im Hinblick auf einzelne Leistungsbestandteile unbarer Leistungserbringung oder auf einzelne Gruppen von Leistungsempfängern ist unzulässig.“
4. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Das für den Bereich Flucht zuständige Ministerium trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Handelspartner der in den Absätzen 1 und 2 genannten Branchen für Transaktionen mit der Bezahlkarte als Consumer Card technisch zu sperren.
(4) Der Einsatz der Bezahlkarte für Überweisungen und Lastschriften ist nur auf Antrag zulässig. Die zuständige Leistungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und welche Transaktionen für Handelspartner, die nicht den in den Absätzen 1 und 2 genannten Branchen zuzuordnen sind, hierfür zugelassen werden. Die zuständige Leistungsbehörde führt zu diesem Zweck eine Liste der in der Regel freizugebenden Handelspartner.“
5. § 8 Absatz 1 wie folgt gefasst:
„(1) Sofern die Gemeinde oder der Gemeindeverband nicht von der Möglichkeit des § 4 Gebrauch macht, werden
1. im Zeitraum 1. Januar 2025 bis einschließlich 31. Dezember 2026 für Personen in der kommunalen Unterbringung, die sich bereits am 31. Dezember 2024 im Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG befunden haben, abweichend von § 3 Absatz 1 in der Regel die Leistungen in der bisherigen Form erbracht oder
2. im Zeitraum 1. Januar 2025 bis einschließlich 31. Dezember 2027 für Personen in der kommunalen Unterbringung, die sich bis zum 31. Dezember 2025 im Leistungsbezug nach § 2 AsylbLG befinden, abweichend von § 3 Absatz 2 in der Regel die Leistungen in der bisherigen Form erbracht.“
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 10. September 2025
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Josefine P a u l