GV. NRW. 2025 S. 843
Neuaufstellung des Regionalplans Köln
Vom 9. Oktober 2025
Der Regionalrat Köln hat in seiner Sitzung am 11. Juli 2025 die Neuaufstellung des Regionalplans Köln festgestellt.
Diese Änderung hat mir die zuständige Regionalplanungsbehörde Köln mit Bericht vom 14. Juli 2025 -Aktenzeichen: 32.01-Neuaufstellung-2- gemäß § 19 Absatz 7 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des LPlG NRW vom 23. September 2025 (GV. NRW. S. 784) geändert worden ist, angezeigt.
Gegen folgende Teile des Plans hat die Landesplanungsbehörde am 15. September 2025 Einwendungen erhoben. Diese werden gemäß § 19 Absatz 7 Satz 4 LPlG NRW von der Bekanntmachung ausgenommen:
1. Ziel «Z.35. Flugplätze sichern», soweit dort Aussagen zur Flughafenerweiterungsfläche «Areal Nord» für den landesbedeutsamen Flughafen Köln/Bonn (CGN) getroffen werden, sowie die zeichnerische Festlegung des landesbedeutsamen Flughafens Köln Bonn (CGN) im Umfang der in der Anlage rot hinterlegten Flughafenerweiterungsfläche «Areal Nord»,
2. die zeichnerischen Festlegungen der Ortsteile Elsdorf-Niederembt, Mechernich-Satzvey, Monschau-Rohren und Wegberg-Wildenrath als Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB),
3. die zeichnerische Festlegung eines zweckgebundenen Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASBz) «Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen» angrenzend an den Ortsteil Monschau-Rohren sowie die entsprechende Erwähnung von «Monschau», in der Tabelle zu Ziel Z.9 in Kap. 3.2.2 als Standort eines solchen ASBz,
4. die zeichnerische Festlegung des zweckgebundenen Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIBz)»Abfallbehandlungsanlage» angrenzend an die Deponie Haus Forst in Kerpen sowie die entsprechende Erwähnung von «Kerpen» in der Tabelle zu Ziel Z.40 in Kap. 5.3.2 als Standort eines solchen GIBz,
5. die zeichnerische Festlegung des zweckgebundenen Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASBz) «Insel Grafenwerth» in Bad Honnef sowie die entsprechende Erwähnung von «Bad Honnef» in der Tabelle zu Ziel Z.9 in Kap. 3.2.2 als Standort eines solchen ASBz.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 7 Satz 3 LPlG NRW durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (ROG; BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189) geändert worden ist, wird die Aufstellung des Regionalplans im Umfang dieser Bekanntmachung einschließlich der nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ROG erforderlichen Unterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln als Regionalplanungsbehörde unter www.bezreg-koeln.nrw.de veröffentlicht. Zusätzlich hält die Regionalplanungsbehörde Köln die Aufstellung des Regionalplans nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ROG in Verbindung mit § 14 Satz 3 LPlG NRW im Umfang dieser Bekanntmachung zur Einsichtnahme bereit.
Die Aufstellung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 Halbsatz 2 ROG mit der Bekanntmachung in deren Umfang wirksam. Mit der Bekanntmachung sind die im Regionalplan festgelegten Ziele der Raumordnung nach Maßgabe der §§ 4, 5 ROG zu beachten.
Ich weise darauf hin, dass eine nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Absatz 3 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sowie eine nach § 11 Absatz 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Aufstellung des Regionalplans gegenüber der Regionalplanungsbehörde Köln unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 11 Absatz 5 Satz 1 ROG in Verbindung mit § 15 Halbsatz 2 LPlG NRW).
Gegen die Aufstellung des Regionalplans ist ein Antrag im Rahmen des Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster statthaft. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres gestellt werden.
Düsseldorf, den 9. Oktober 2025
Die Ministerin
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Alexandra R e n z - v o n K i n t z e l