GV. NRW. 2025 S. 843
3. Änderung des Regionalplans OWL für den Regierungsbezirk Detmold, auf dem Gebiet der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock
Vom 23. Oktober 2025
Der Regionalrat Detmold hat in seiner Sitzung am 22. September 2025 die 3. Änderung des Regionalplans OWL für den Regierungsbezirk Detmold; Erweiterung des „zweckgebundenen Allgemeinen Siedlungsbereiches für Einrichtungen des Bildungswesens (ASB-B)“ auf dem Gebiet der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock festgestellt.
Diese Änderung hat mir die zuständige Regionalplanungsbehörde Detmold mit Bericht vom 22. September 2025 – Aktenzeichen: 32 – gemäß § 19 Absatz 7 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des LPlG NRW vom 23.09.2025 (GV. NRW. S. 784) geändert worden ist, angezeigt.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 LPlG NRW durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (ROG; BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189) geändert worden ist, wird die Änderung des Regionalplans einschließlich der nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ROG erforderlichen Unterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Detmold als Regionalplanungsbehörde unter https://www.bezreg-detmold.nrw.de veröffentlicht. Zusätzlich hält die Regionalplanungsbehörde Detmold die Änderung des Regionalplans nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ROG in Verbindung mit § 14 Satz 3 LPlG NRW zur Einsichtnahme bereit.
Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 Halbsatz 2 ROG mit der Bekanntmachung wirksam. Mit der Bekanntmachung sind die im Regionalplan festgelegten Ziele der Raumordnung nach Maßgabe der §§ 4, 5 ROG zu beachten.
Ich weise darauf hin, dass eine nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Absatz 3 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sowie eine nach § 11 Absatz 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Regionalplans gegenüber der Regionalplanungsbehörde Detmold unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 11 Absatz 5 Satz 1 ROG in Verbindung mit § 15 Halbsatz 2 LPlG NRW).
Gegen die Änderung des Regionalplans ist ein Antrag im Rahmen des Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster statthaft. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres gestellt werden.
Düsseldorf, den 23. Oktober 2025
Die Ministerin
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Alexandra R e n z - v o n K i n t z e l