GV. NRW. 2025 S. 868
Vierte Verordnung zur Änderung der Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen
Vom 12. November 2025
Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Landeshebammengesetzes vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
§ 1 der Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2015 (GV. NRW. S. 541), die zuletzt durch Verordnung 27. Juli 2020 (GV. NRW. S. 726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)“ durch die Angabe „9 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231)“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst :
„(2) Für geburtshilfliche Leistungen der Anlage 1.1, Abschnitt 2, Ziffer 2 „Geburt“ der jeweils geltenden Fassung des zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossenen Vertrages nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen Hebammen und Entbindungspfleger abweichend von Absatz 1 Gebühren bis zum 2,2fachen Satz berechnen. Die in Satz 1 genannten Verträge sind abzurufen auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) unter http://www.gkv-spitzenverband.de/ und können bei den Hebammen und Entbindungspflegern, ihren Berufsverbänden sowie bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde eingesehen werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2025 in Kraft.
Düsseldorf den 12. November 2025
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n