GV. NRW. 2026 S. 120
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Stiftung
für Hochschulzulassung
des Gesetzes über die Stiftung
für Hochschulzulassung
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Stiftung für Hochschulzulassung
Vom 3. Februar 2026
Artikel 1
Das Gesetz über die Stiftung für Hochschulzulassung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), das zuletzt durch Artikel 96 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma durch die Angabe „und“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „und“ am Ende durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „und den Stiftungsvorstand“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bbb) Nummer 2 wird Nummer 1 und nach der Angabe „Bestellung“ wird die Angabe „, Wiederbestellung“ eingefügt.
ccc) Die Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2 bis 6.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird vor der Angabe „mit“ die Angabe „die“ gestrichen.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „auf Vorschlag des Stiftungsvorstands“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Von dem Erfordernis der Ausschreibung nach Satz 3 kann für den Fall der Wiederbestellung abgesehen werden, sofern der Stiftungsrat die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber aufgefordert hat, für eine weitere Amtszeit zur Verfügung zu stehen.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „und der Stiftungsvorstand können“ durch die Angabe „kann“ ersetzt.
4. § 8 wird aufgehoben.
5. § 9 wird § 8 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Informationstechnik“ durch die Angabe „Informationstechnologie“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „auf Vorschlag des Stiftungsvorstands“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „technische“ gestrichen.
6. § 10 wird § 9.
7. § 11 wird § 10 und in Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „unter Würdigung der Stellungnahme des Stiftungsvorstands“ gestrichen.
8. § 12 wird § 11 und in Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „beschlussunfähig“ durch die Angabe „handlungsunfähig“ und die Angabe „ihre unverzügliche Neuwahl“ durch die Angabe „unverzüglich die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen“ ersetzt.
9. Die §§ 13 und 14 werden die §§ 12 und 13.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 3. Februar 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Ina B r a n d e s