GV. NRW. 2026 S. 120
Erste Satzung zur Änderung der Zulassungssatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) – 1. Änderungssatzung –
Vom 12. Dezember 2025
Auf der Grundlage der § 4 Absatz 2 Satz 3, § 7 Absatz 4, § 9 Absatz 1 Satz 3 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387) geändert worden sind, im Folgenden LMG NRW, erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:
Artikel 1
Die Zulassungssatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1047) wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„Der Antrag auf Zulassung zum lokalen Hörfunk nach § 58 LMG NRW ist mit einem Vorlauf von mindestens sechs Monaten vor Ende einer bestehenden bzw. vor Beginn einer neuen Zulassung zu stellen.“
2. Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden zu den Absätzen 3 bis 6.
3. Im neuen Absatz 4 wird Satz 2 Nr. 5 wie folgt neu gefasst:
„ein Wirtschafts-, ein Organisations- und ein Stellenplan sowie die Vorlage einer Finanzierungszusage der Antragstellenden oder der Betriebsgesellschaften im Sinne von § 59 LMG NRW zum Nachweis der jederzeitigen wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit nach § 5 Absatz 2 Nr. 5 LMG NRW,“
Artikel 2
Die Satzung tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft.
Düsseldorf, den 12. Dezember 2025
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
Dr. Tobias S c h m i d