GV. NRW. 2026 S. 126
Änderung der Satzung über den Wasserverband Eifel-Rur
Vom 15. Dezember 2025
Die Verbandsversammlung hat aufgrund der §§ 10 Abs. 1, 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-RurVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NW. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), am 15. Dezember 2025 beschlossen, die Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 4. Oktober 1993, die zuletzt durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 11. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 248) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bestimmungen“ die Worte „mit Ausnahme des § 75a Abs. 2 GO NRW“ eingefügt.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Eifel-RurVG gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Genehmigung
Die vorstehende Satzungsänderung wurde vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 19. Dezember 2025, Az.: IV-1 61.01.04.03 WVER Genehmigung, gemäß § 11 Abs. 2 Eifel-RurVG genehmigt.
Düren, den 23. Januar 2026
Wasserverband Eifel-Rur
Der Vorstand
Dr. Joachim R e i c h e r t