GV. NRW. 2026 S. 135
Gesetz zur Änderung des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes und zur Aufhebung der Verordnung über die Ausschüsse und Beiräte im Land Nordrhein-Westfalen, die unter das Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz fallen
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes
und zur Aufhebung der Verordnung über die Ausschüsse
und Beiräte im Land Nordrhein-Westfalen, die unter das
Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz fallen
Vom 3. Februar 2026
Artikel 1
Änderung des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes
Das Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen
(Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz – AMEG)“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Geltungsbereich, Verordnungsermächtigung
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen und Beiräten, die zur Mitwirkung in Verwaltungsangelegenheiten des Landes gebildet werden, erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausschüsse und Beiräte im Sinne des Absatzes 1 in das als Anlage zu diesem Gesetz geführte Verzeichnis aufzunehmen und dieses fortzuführen.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Ausschußmitglieder“ durch die Angabe „Ausschussmitglieder“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „einem Zeugen nach dem Bundesgesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Angabe „einer Zeugin oder einem Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
4. In § 3 wird die Angabe „an Stelle“ durch die Angabe „anstelle“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Ausschußsitzung“ durch die Angabe „Ausschusssitzung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ausschussmitglieder, die nicht in der politischen Gemeinde des Sitzungsortes wohnen, können bei mehrtägiger Abwesenheit von ihrem Wohnort aus Anlass der Teilnahme an der Sitzung anstelle der Entschädigung nach Absatz 1 Tage- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung erhalten.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Ausschußmitgliedern“ durch die Angabe „Ausschussmitgliedern“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Bei Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlichen Auslagen einschließlich der Kosten für die Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur Höhe der Auslagen für die erste Klasse ersetzt.
(3) Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines privaten Fahrrads wird eine Entschädigung in Höhe der Sätze nach § 5 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes gewährt. Notwendige Parkkosten werden bis zur Höhe eines Betrages von 10 Euro pro Tag gewährt. Für die Mitnahme eines anderen Ausschussmitglieds wird eine Entschädigung nach § 5 Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes gewährt.“
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Ausschußmitglied“ durch die Angabe „Ausschussmitglied“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe „nach dem“ durch die Angabe „zum“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Auslagen ortsansässiger Ausschussmitglieder für Fahrten oder Wege innerhalb der politischen Gemeinde des Sitzungsortes aus Anlass der Sitzung werden nicht besonders vergütet; sie sind mit dem Sitzungstagegeld nach § 4 Absatz 1 abgegolten.“
7. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „Ausschußmitglieder“ durch die Angabe „Ausschussmitglieder“ ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Ausführungsbestimmungen
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium.“
9. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Aufhebung der Verordnung über die Ausschüsse und Beiräte im Land Nordrhein-Westfalen, die unter das Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz fallen
Auf Grund des § 1 Absatz 2 des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird verordnet:
Die Verordnung über die Ausschüsse und Beiräte im Land Nordrhein-Westfalen, die unter das Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz fallen vom 11. September 2017 (GV. NRW. S. 784) wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 2026 in Kraft.
Düsseldorf, den 3. Februar 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Verena S c h ä f f e r
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Schule und Bildung
Dorothee F e l l e r
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver K r i s c h e r
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke G o r i ß e n
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Ina B r a n d e s
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und
Chef der Staatskanzlei
Nathanael L i m i n s k i