GV. NRW. 2026 S. 141
Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes
Vom 3. Februar 2026
Artikel 1
Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes
Das Landesrichter- und Staatsanwältegesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 104b folgende Angabe eingefügt:
„§ 104c Weitere Anwendbarkeit der Vorschriften zur Altersgrenze“
2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Antrag wird der Eintritt in den Ruhestand längstens bis zum Ende des Monats hinausgeschoben, in dem die Richterin oder der Richter das neunundsechzigste Lebensjahr vollendet, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.“
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Verlängerungszeitraum sind Richterinnen und Richter auf Antrag mit einer Frist von drei Monaten jederzeit in den Ruhestand zu versetzen; die beantragte Versetzung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen um bis zu drei weitere Monate hinausgeschoben werden.“
3. § 41 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 wird die Angabe „und“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „sowie“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
„13. Bewilligung und Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand von Richterinnen und Richtern.“
4. § 101 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Richterinnen und Richter, deren Eintritt in den Ruhestand am 19. Februar 2026 bis zum Ende des Monats hinausgeschoben ist, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, und zudem in weniger als sechs Monaten erfolgt, können einen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze hinaus abweichend von der Frist des § 4 Absatz 3 Satz 2 bis zu einen Monat vor Erreichen der Regelaltersgrenze stellen, spätestens aber binnen einem Monat nach dem 19. Februar 2026.“
5. Nach § 104b wird folgender § 104c eingefügt:
„§ 104c Weitere Anwendbarkeit der Vorschriften zur Altersgrenze
Hinsichtlich der Verweisung in § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1994 (GV. NRW. S. 428), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), bleibt § 4 Absatz 3 in der bis zum 19. Februar 2026 geltenden Fassung anwendbar.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 3. Februar 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h