GV. NRW. 2026 S. 141
Sechstes Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Sechstes Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes
Vom 3. Februar 2026
Artikel 1
Das Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Februar 2021 (GV. NRW. S. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 2 wird die Angabe „achtzehnte“ durch die Angabe „sechzehnte“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 wird nach der Angabe „Wahltag“ die Angabe „das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und“ eingefügt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „sechs“ durch die Angabe „sieben“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Die“ die Angabe „Behörden des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden“ und nach der Angabe „Wahlvorstandes“ die Angabe „unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift“ eingefügt.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Wahlkreise sollen räumlich zusammenhängen. Auf die Grenzen der Kreise und kreisfreien Städte ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Gemeindegrenzen sollen nur ausnahmsweise durchschnitten werden. Örtliche Zusammenhänge sind nach Möglichkeit zu wahren. Die Wahlkreise sollen eine annähernd gleich große Wahlberechtigtenzahl aufweisen. Die Wahlberechtigtenzahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Wahlberechtigtenzahl aller Wahlkreise nicht um mehr als 15 Prozent nach oben oder unten abweichen. In begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Wahrung räumlicher Zusammenhänge oder zur Rücksichtnahme auf bestehende Gemeinde- und Kreisgrenzen, ist eine Abweichung bis zu 25 Prozent zulässig.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Satz 3“ gestrichen.
5. In § 16 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „ein Sperrvermerk“ durch die Angabe „eine Auskunftssperre“ ersetzt.
6. § 17a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „neunzigsten“ durch die Angabe „siebenundneunzigsten“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „fünfundsiebzigsten“ durch die Angabe „neunundsiebzigsten“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „achtundvierzigsten“ durch die Angabe „neunundfünfzigsten“ ersetzt.
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „neunundfünfzigsten“ durch die Angabe „neunundsechzigsten“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „von dem“ die Angabe „zum Zeitpunkt der Einreichung bestehenden“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „vertreten sind“ die Angabe „oder bei der letzten Landtagswahl ein endgültiges Wahlergebnis von mehr als 1 Prozent erreicht haben“ eingefügt und die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Frauen und Männer sollen gleichmäßig im Landtag repräsentiert sein (Geschlechterparität). Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sind die Parteien aufgefordert, Geschlechterparität anzustreben.“
8. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „von dem“ die Angabe „zum Zeitpunkt der Einreichung bestehenden“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „vertreten sind“ die Angabe „oder bei der letzten Landtagswahl ein endgültiges Wahlergebnis von mehr als 1 Prozent erreicht haben“ eingefügt und die Angabe „1000“ durch die Angabe „2000“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 3 bis 5“ ersetzt.
9. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „siebenundvierzigsten“ durch die Angabe „achtundfünfzigsten“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „siebenunddreißigsten“ durch die Angabe „siebenundvierzigsten“ ersetzt.
10. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „zweiunddreißigsten“ durch die Angabe „zweiundvierzigsten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „vierzigsten“ durch die Angabe „fünfzigsten“ ersetzt.
11. In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ und die Angabe „1000“ durch die Angabe „2000“ ersetzt.
12. § 26 Absatz 6 wird aufgehoben.
13. In § 33 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Haben Parteien“ durch die Angabe „Hat eine Partei“ und die Angabe „als ihnen nach Absatz 4 zustehen“ durch die Angabe „als ihr nach Absatz 4 zusteht“ ersetzt.
14. Die §§ 46a und 47 werden aufgehoben.
15. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 3. Februar 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h