GV. NRW. 2026 S. 175
Neunte Verordnung zur Änderung der Anerkennungs- und Förderungsverordnung
Vom 3. Februar 2026
Auf Grund des § 45a Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Die Anerkennungs- und Förderungsverordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), die zuletzt durch Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen.
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Regionalspezifische Modellvorhaben für innovative Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen für Pflegebedürftige, ihre Angehörigen und vergleichbar Nahestehende vor Ort und im Quartier im Sinne des § 123 des Elften Buches Sozialgesetzbuch können unter Beachtung der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „schriftlich oder“ gestrichen.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Bundesversicherungsamt“ durch die Angabe „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
4. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die zuständige Stelle des Landes informiert im Rahmen der gemeinsamen Projektförderung den federführenden Landesverband der Träger der Pflegeversicherung in Nordrhein-Westfalen im Vorfeld der Bewilligung über den Inhalt des landesseitigen Bescheids, über das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung sowie über etwaige landesseitig geltend gemachte Rückforderungen. In letzterem Fall informiert die zuständige Stelle des Landes explizit über die Gründe und die Höhe der Rückforderung. Ebenso informiert die zuständige Stelle des Landes den federführenden Landesverband der Pflegekassen über aufgehobene Rückforderungen sowie Ergebnisse von Klageverfahren.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 3. Februar 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n