GV. NRW. 2026 S. 178
Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung der Polizei
Vom 04. Februar 2026
Auf Grund des § 110 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464) geändert worden ist, verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Laufbahn, Ämter, Amtsbezeichnung
§ 3 Einstellung
§ 4 Befähigung für die Laufbahnabschnitte
§ 5 Probezeit
§ 6 Berufliche Entwicklung in den Laufbahnabschnitt II
§ 7 Beförderung und Einstellung in einem höheren Amt
§ 8 Fortbildung, Führungsfortbildung
Abschnitt 2
Laufbahnabschnitt II
Unterabschnitt 1
Aufnahme in den Bildungsgang Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst
§ 9 Praktikum im Bildungsgang Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst
§ 10 Voraussetzungen für die Vergabe eines Praktikumsplatzes bei der Polizei Nordrhein-Westfalen
§ 11 Auswahlverfahren
§ 12 Vergabe des Praktikumsplatzes und des Schulplatzes
Unterabschnitt 2
Einstellung in den Laufbahnabschnitt II
§ 13 Einstellung
§ 14 Vorbereitungsdienst, II. Fachprüfung
Unterabschnitt 3
Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II
§ 15 Zulassungstermin
§ 16 Zulassungsverfahren
§ 17 Zulassung
§ 18 Ausbildung, II. Fachprüfung
Abschnitt 3
Laufbahnabschnitt III
Unterabschnitt 1
Einstellung in den Laufbahnabschnitt III
§ 19 Einstellung, Direkteinstieg
Unterabschnitt 2
Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III
§ 20 Zulassungsvoraussetzungen
§ 21 Auswahlverfahren
§ 22 Zulassung zur Ausbildung
§ 23 Ausbildung, III. Fachprüfung
Unterabschnitt 3
Modulare Qualifizierung für den Laufbahnabschnitt III
§ 24 Modulare Qualifizierung für den Laufbahnabschnitt III
Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften
§ 25 Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Laufbahnen
§ 26 Ernennung früherer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter und Übernahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 27 Übernahme von Führungsaufgaben
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461)“ durch die Angabe „27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464)“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 19“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Probezeit
(1) Die regelmäßige Probezeit im Sinne des § 13 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung beträgt drei Jahre, während der sich Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach Erwerb der Befähigung für ihren Laufbahnabschnitt im Beamtenverhältnis auf Probe bewähren sollen. In Bezug auf die Bestimmung des § 5 Absatz 1 der Laufbahnverordnung erfolgt der Einsatz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auf mehr als einem Dienstposten während der Probezeit nur soweit dienstlich vertretbar.
(2) Die Mindestprobezeit beträgt entsprechend der Regelung des § 5 Absatz 2 Halbsatz 2 der Laufbahnverordnung ein Jahr. Ausnahmen von der Mindestprobezeit kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zulassen.
(3) Vorherige hauptberufliche Tätigkeiten können entsprechend der Regelungen des § 5 Absatz 4 der Laufbahnverordnung auf die Probezeit angerechnet werden.
(4) Die Probezeit kann für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte entsprechend § 5 Absatz 5 der Laufbahnverordnung um ein Jahr gekürzt werden, sofern die Laufbahnprüfung mit Bachelorabschlusszeugnis des A-Segments, also als beste 10 Prozent des Abschlussjahrgangs, abgeschlossen wird und sich in der bisher zurückgelegten Probezeit besonders bewährt wurde.
(5) Kann die Bewährung nach Absatz 1 bis zum Ende der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit entsprechend § 5 Absatz 7 der Laufbahnverordnung verlängert werden, mit der Maßgabe, dass die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auf Probe, die sich nicht bewähren, zu entlassen sind.“
5. § 6 wird aufgehoben.
6. § 7 wird § 6.
7. § 8 wird § 7 und wie folgt gefasst:
„§ 7
Beförderung und Einstellung in einem höheren Amt
(1) Die Beförderungsämter des Polizeivollzugsdienstes in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern sind regelmäßig zu durchlaufen. Eine Einstellung in einem höheren Amt ist entsprechend § 14 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes und der Voraussetzungen des § 12 der Laufbahnverordnung möglich.
(2) Die Erprobungszeit für ein höheres Statusamt beträgt drei Monate. Für die Berechnung der Erprobungszeit gilt § 7 Absatz 4 der Laufbahnverordnung entsprechend. § 7 Absatz 4 Satz 1 der Laufbahnverordnung gilt nicht in den Fällen des Aufstiegs nach Bestehen der III. Fachprüfung und des § 7 Absatz 4 Satz 4 der Laufbahnverordnung.
(3) Eine Ernennung ist abweichend von § 7 Absatz 1 der Laufbahnverordnung im Falle der beruflichen Entwicklung bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 des Laufbahnabschnitts III für die Ämter des Laufbahnabschnitts II zulässig.“
8. § 9 wird aufgehoben.
9. § 10 wird § 8.
10. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird durch die folgenden Überschriften zu Abschnitt 2 und Unterabschnitt 1 ersetzt:
„Abschnitt 2
Laufbahnabschnitt II
Unterabschnitt 1
Aufnahme in den Bildungsgang Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung,
Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst“.
11. § 11 wird § 9 und in Absatz 3 wird die Angabe „§ 19“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.
12. § 12 wird § 10 und in der Nummer 2 wird die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.
13. § 13 wird § 11.
14. § 14 wird § 12 und in Absatz 1 wird die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.
15. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird gestrichen.
16. Die Überschrift des Unterabschnitts 1 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 2
Einstellung in den Laufbahnabschnitt II“.
17. § 15 wird § 13 und folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Liegen die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf noch nicht vor oder ist die Eignung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes noch nicht abschließend nachgewiesen, kann mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums der Vorbereitungsdienst auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses abgeleistet werden. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist unverzüglich vorzunehmen, sobald die Hinderungsgründe entfallen.“
18. § 16 wird § 14 und in Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Laufbahnabschnitt III Bachelor vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Februar 2021 (GV. NRW. S. 206)“ durch die Angabe „Laufbahnabschnitt II Bachelor vom 12. Mai 2022 (GV. NRW. S. 736), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386)“ ersetzt.
19. Die Überschrift des Unterabschnitts 2 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 3
Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung
für den Laufbahnabschnitt II“.
20. § 17 wird aufgehoben.
21. § 18 wird § 15.
22. § 19 wird § 16 und in Absatz 4 wird die Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
23. § 20 wird § 17 und in Absatz 1 wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
24. § 21 wird § 18.
25. In der Überschrift des Abschnitts 4 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
26. § 22 wird § 19.
27. § 23 wird § 20 und in Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 21“ ersetzt.
28. § 24 wird § 21 und in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 20“ ersetzt.
29. § 25 wird § 22 und in Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 20“ ersetzt.
30. § 26 wird § 23 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Ausbildung, III. Fachprüfung“.
31. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 3
Modulare Qualifizierung für den Laufbahnabschnitt III“.
32. § 27 wird § 24 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. sich anschließend in einer mindestens dreimonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt haben; für die Erprobungszeit gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 bis 7 der Laufbahnverordnung entsprechend.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „des höheren Amtes“ durch die die Angabe „der höheren Ämtergruppe“ ersetzt.
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
33. Nach § 24 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften“.
34. Die §§ 28 und 29 werden die §§ 25 und 26.
35. In der Überschrift des Abschnitts 6 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
36. § 30 wird § 27 und die Angabe „Polizeivollzugsbeamten“ wird durch die Angabe „Polizeivollzugsbeamte“ sowie die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.
37. § 31 wird § 28.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 04. Februar 2026
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k