GV. NRW. 2026 S. 180
Bekanntmachung 22. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) im Gebiet der Stadt Grevenbroich
Vom 11. Februar 2026
Der Regionalrat Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2025 die 22. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) im Gebiet der Stadt Grevenbroich (Änderung von GIB in ASB-GE) festgestellt.
Diese Änderung hat mir die zuständige Regionalplanungsbehörde Düsseldorf mit Bericht vom 16. Dezember 2025 – Aktenzeichen: 32.01.02.01-22 RPÄ – gemäß § 19 Absatz 7 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des LPlG NRW vom 23.09.2025 (GV. NRW. S. 784) geändert worden ist, angezeigt.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 LPlG NRW durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (ROG; BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189) geändert worden ist, wird die Änderung des Regionalplans einschließlich der nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ROG erforderlichen Unterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf als Regionalplanungsbehörde unter www.url.nrw/Regionalplanung veröffentlicht. Zusätzlich hält die Regionalplanungsbehörde Düsseldorf die Änderung des Regionalplans nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ROG i. V. m. § 14 Satz 3 LPlG NRW zur Einsichtnahme bereit.
Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 Halbsatz 2 ROG mit der Bekanntmachung wirksam. Mit der Bekanntmachung sind die im Regionalplan festgelegten Ziele der Raumordnung nach Maßgabe der §§ 4, 5 ROG zu beachten.
Ich weise darauf hin, dass eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Abs. 3 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sowie eine nach § 11 Abs. 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Regionalplans gegenüber der Regionalplanungsbehörde Düsseldorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 11 Absatz 5 Satz 1 ROG i. V. m. § 15 Halbsatz 2 LPlG NRW).
Gegen die Änderung des Regionalplans ist ein Antrag im Rahmen des Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster statthaft. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres gestellt werden.
Düsseldorf, den 11. Februar 2026
Die Ministerin
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Alexandra R e n z – v o n K i n t z e l