GV. NRW. 2026 S. 186
Verordnung zur Aufgabenübertragung im Bereich der Denkmalpflege im Land Nordrhein-Westfalen
Vom 6. März 2026
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung verordnet aufgrund des § 40 Satz 1 und § 42 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzesvom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662):
§ 1
Übertragung der Aufgaben als Denkmalfachamt für die Bodendenkmalpflege
auf die Stadt Duisburg
Der Stadt Duisburg werden für ihr Gebiet die Aufgaben als Denkmalfachamt für die Bodendenkmalpflege übertragen. Sie nimmt insofern abweichend zu § 22 Absatz 2 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662) für ihr Gebiet anstelle des Landschaftsverbandes Rheinland die Aufgaben als Denkmalfachamt für die Bodendenkmalpflege wahr.
§ 2
Übergangsregelung
Die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung eingeleiteten Verfahren sind nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und abzuschließen. Abweichend von Satz 1 kann die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten eines Denkmals die Anwendung dieser Rechtsverordnung anstelle des zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechts beantragen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 6. März
Die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ina S c h a r r e n b a c h