GV. NRW. 2026 S. 186
Fünfte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
Vom 10. März 2026
Auf Grund des § 109 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz vom 20. Mai 1986 (GV. NRW. S. 485), die zuletzt durch Verordnung vom 28. November 2017 (GV. NRW. S. 865) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Lehrer“ durch die Angabe „Lehrkräfte“ und die Angabe „Referendare“ durch die Angaben „Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare“ ersetzt.
2. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a und 1b eingefügt:
„§ 1a
Video- und Telefonkonferenzen
Die Sitzungen des Wahlvorstandes finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Wahlvorstandsmitglieder oder Teilnahmeberechtigter mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn
1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
2. kein Mitglied des Wahlvorstandes binnen einer von der vorsitzenden Person zu bestimmenden Frist gegenüber der vorsitzenden Person widerspricht,
3. der Wahlvorstand geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können und
4. eine barrierefreie Teilnahme für alle Wahlvorstandsmitglieder und Teilnahmeberechtigten möglich ist.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
§ 1b
Elektronische Kommunikation
(1) Bekanntmachungen des Wahlvorstandes sollen zusätzlich zum Aushang auch mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. In diesem Fall genügt es, die Bekanntmachung an einer geeigneten Stelle in der Hauptdienststelle und, falls davon abweichend, am dienstlichen Sitz des Wahlvorstands auszuhängen; in der elektronischen Fassung der Bekanntmachung ist anzugeben, an welchem Ort der schriftliche Aushang erfolgt. Eine Bekanntmachung ausschließlich als elektronische Fassung ist zulässig, wenn alle Beschäftigten von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.
(2) Soweit die schriftliche Form nicht als ausschließliche Schriftform vorgeschrieben ist, kann die Übersendung von Protokollen, Bekanntmachungen und Mitteilungen des Wahlvorstandes sowie von sonstigen Dokumenten im Wahlverfahren auch elektronisch erfolgen.
(3) Der Wahlvorstand kann zulassen, dass schriftlich ihm gegenüber abzugebende Erklärungen auch oder ausschließlich elektronisch übersendet werden können. In diesem Fall hat er in der Bekanntmachung nach § 1 Absatz 3 und im Wahlausschreiben darauf hinzuweisen und eine E-Mail-Adresse des Wahlvorstands bekannt zu machen. Die Entscheidung des Wahlvorstands über eine elektronisch eingegangene Erklärung kann vom Wahlvorstand ebenfalls elektronisch übermittelt werden.
(4) Für eine elektronische Übersendung innerhalb einer Dienststelle oder zwischen Dienststellen ist die in den Dienststellen üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zu nutzen. Der Einhaltung der Voraussetzungen der elektronischen Form im Sinne von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bedarf es dabei nicht.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen gemäß den §§ 6 und 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LPVG, fest; innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzustellen. Übersteigt die Zahl der in der Regel Beschäftigten 50 nicht, stellt er außerdem die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten fest.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abschluß“ durch die Angabe „Abschluss“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich oder elektronisch, soweit der Wahlvorstand gemäß § 1b Absatz 3 den elektronischen Zugang eröffnet hat, innerhalb einer Woche nach Auslegung des Wählerverzeichnisses Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „erläßt“ durch die Angabe „erlässt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses schriftlich oder elektronisch, soweit der Wahlvorstand gemäß § 1b Absatz 3 den elektronischen Zugang eröffnet hat, beim Wahlvorstand eingelegt werden können;“.
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und dass Wahlvorschläge der Organisationen von einem Beauftragten unterzeichnet sein müssen (§§ 16 und 110 LPVG);“.
dd) In Nummer 7 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
ee) In Nummer 8 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
ff) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. dass Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen sind; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben;“.
gg) In Nummer 10 wird jeweils die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
hh) In Nummer 13 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Abschluß“ wird durch die Angabe „Abschluss“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 1b Absatz 1 gilt entsprechend.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Erlaß“ durch die Angabe „Erlass“ ersetzt und nach der Angabe „Wahlvorstand“ die Angabe „ausschließlich schriftlich“ eingefügt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „soviel“ durch die Angabe „so viele“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern eine dienstliche E-Mail-Adresse vorhanden ist, ist diese ebenfalls anzugeben.“
c) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
8. In § 9 Absatz 7 Buchstabe a wird nach der Angabe „des“ die Angabe „§ 7 Absatz 2 sowie des“ eingefügt und die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 1b Absatz 1 gilt entsprechend.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 1b Absatz 1 gilt entsprechend.“
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Abschluß“ durch die Angabe „Abschluss“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 1b Absatz 1 gilt entsprechend.“
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 1b Absatz 1 gilt entsprechend.“
12. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „Abschluß“ durch Angabe „Abschluss“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Dies gilt auch für sämtliche elektronisch gespeicherte Daten und Dokumente, die im Zusammenhang mit der Wahl elektronisch zugegangen sind.“
13. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Abschluß“ wird durch die Angabe „Abschluss“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 1b Absatz 1 gilt entsprechend.“
14. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt und nach der Angabe „unverzüglich“ die Angabe „ausschließlich“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „unverzüglich“ die Angabe „ausschließlich“ eingefügt.
15. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Bezirkswahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben. § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10 und 13 gilt entsprechend. Der Bezirkswahlvorstand bestimmt im Wahlausschreiben ferner den Tag oder die Tage der Stimmabgabe und weist darauf hin, dass die gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 LPVG nicht wählbaren Beschäftigten keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen dürfen.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“, die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ und die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abschluß“ durch die Angabe „Abschluss“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 1b Absatz 1 gilt entsprechend.“
16. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nach Feststellung des Wahlergebnisses ist dieses unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand möglichst elektronisch zu übermitteln. Unverzüglich im Anschluss an die Übermittlung des Wahlergebnisses nach Satz 1 ist dem Bezirkswahlvorstand die Niederschrift zu übersenden. Nach Eingang der Niederschrift hat der Bezirkswahlvorstand zu prüfen, ob das nach Satz 1 übermittelte Wahlergebnis mit dem in der Niederschrift angegebenen Wahlergebnis übereinstimmt. Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Bezirkspersonalrats werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat mindestens fünf Jahre aufbewahrt.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 1b Absatz 1 gilt entsprechend.“
17. In der Überschrift des Fünften Kapitels zweiter Abschnitt wird die Angabe „Lehrer“ durch die Angabe „Lehrkräfte“ ersetzt.
18. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Wahl der Lehrkräfte-Personalvertretungen
in den Fällen des § 87 Absatz 1 und 2 Satz 1 LPVG“.
b) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Lehrer“ durch die Angabe „Lehrkräfte“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „usw.“ durch die Angabe „und so weiter“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
19. § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44
Wahl der Lehrkräfte-Personalvertretungen
in den Fällen des § 87 Absatz 2 Satz 2 LPVG
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Lehrkräfte-Personalvertretungen gelten die §§ 1 bis 27 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Gruppen für die Lehrergruppen (§ 87 Absatz 2 Satz 2 LPVG) sinngemäß angewandt werden.“
20. In der Überschrift des Fünften Kapitels Dritter Abschnitt wird die Angabe „Referendare“ durch die Angabe „Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare“ ersetzt.
21. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalräte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst gelten die §§ 1 bis 3, § 5 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 14, 16, 17, 19 bis 23, 25 und 26 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmabgabe schriftlich erfolgt.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 10. März 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister des Innern
Herbert R e u l