GV. NRW. 2026 S. 196
Satzung zur Änderung der Satzung der Emschergenossenschaft
Vom 30. September 2025
Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 10 und 13 Absatz 1 Satz 1 des Emschergenossenschaftsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. Seite 144) hat die Genossenschaftsversammlung am 30. September 2025 folgende Änderung der Satzung der Emschergenossenschaft vom 22. Januar 1991 (GV. NRW. Seite 26), die zuletzt durch die Satzung vom 11. November 2022 (GV.NRW. 2023 Seite 1030) geändert worden ist, beschlossen:
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§ 11 wird wie folgt neu gefasst:
§ 11 Zustimmung des Genossenschaftsrates (zu § 16 Abs. 5 Nr. 8 und Nr. 12 EmscherGG)
(1) Der Vorstand wird ermächtigt, nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 im Rahmen der Wirtschaftsplanermächtigung Darlehen aufzunehmen und Aufträge zu vergeben.
(2) Die Aufnahme eines Darlehens ist ein Geschäft von herausragender Bedeutung und bedarf der Zustimmung des Genossenschaftsrates, wenn deren Wert 30 Millionen Euro überschreitet. Darlehensaufnahmen mit Einzelsummen ab 5 Millionen Euro bis 30 Millionen Euro sind in der nächsten Sitzung des Genossenschaftsrates bekanntzugeben.
(3) Die Vergabe eines Auftrags ist ein Geschäft von herausragender Bedeutung und bedarf der Zustimmung des Genossenschaftsrates, wenn deren Wert 10 Millionen Euro überschreitet. Eine erneute Zustimmung des Genossenschaftsrates ist erforderlich, wenn sich die Auftragssumme durch eine oder mehrmalige Vertragsänderung insgesamt um 5 Millionen Euro erhöht.
(4) Die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden ermächtigt, anstelle des Genossenschaftsrates
1. die Zustimmung zu einer Darlehensaufnahme nach Absatz 2 Satz 1 oder zu einer Auftragsvergabe oder Erhöhung der Auftragssumme nach Absatz 3 zu erteilen, wenn diese keinen Aufschub bis zur nächsten Genossenschaftsratssitzung duldet;
2. die Zustimmung zum Abschluss und zur Kündigung von Tarifverträgen zu erteilen, soweit lediglich zwischen den öffentlichen Arbeitgebern und den Gewerkschaften getroffene Regelungen entsprechend übernommen werden.
Die Entscheidungen sind in der nächsten Sitzung des Genossenschaftsrates bekanntzugeben.
(5) Für über- und außerplanmäßige Ausgaben gilt § 22 EmscherGG.
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Die Satzungsänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Emschergenossenschaftsgesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluss der Genossenschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Genossenschaft vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 10. März 2026, Aktenzeichen IV-1 61.01.04.03 EmscherG Genehmigung, gemäß § 10 Absatz 2 EmscherGG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß 10 Absatz 5 EmscherGG werden gemäß § 10 Absatz 4 EmscherGG bekanntgemacht.
Essen, den 30. September 2025
Der Vorsitzende des Vorstandes
Prof. Dr. P a e t z e l