GV. NRW. 2026 S. 196
Satzung zur Änderung der Satzung des Lippeverbandes
Vom 9. Oktober 2025
Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 und 14 Absatz 1 Satz 1 des Lippeverbandsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. Seite 162) hat die Verbandsversammlung am 9. Oktober 2025 folgende Änderung der Satzung des Lippeverbandes vom 29. Januar 1991 (GV. NRW. Seite 30), die zuletzt durch die Satzung vom 25. November 2022 (GV.NRW. 2023 Seite 1031) geändert worden ist, beschlossen:
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§ 11 wie folgt gefasst:
§ 11 Zustimmung des Verbandsrates (zu § 17 Abs. 5 Nr. 8 und Nr. 12 LippeVG)
(1) Der Vorstand wird ermächtigt, nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 im Rahmen der Wirtschaftsplanermächtigung Darlehen aufzunehmen und Aufträge zu vergeben.
(2) Die Aufnahme eines Darlehens ist ein Geschäft von herausragender Bedeutung und bedarf der Zustimmung des Verbandsrates, wenn deren Wert 30 Millionen Euro überschreitet. Darlehensaufnahmen mit Einzelsummen ab 5 Millionen Euro bis 30 Millionen Euro sind in der nächsten Sitzung des Verbandsrates bekanntzugeben.
(3) Die Vergabe eines Auftrags ist ein Geschäft von herausragender Bedeutung und bedarf der Zustimmung des Verbandsrates, wenn deren Wert 5 Millionen Euro überschreitet. Eine erneute Zustimmung des Verbandsrates ist erforderlich, wenn sich die Auftragssumme durch eine oder mehrmalige Vertragsänderung insgesamt um 2 Millionen Euro erhöht.
(4) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden ermächtigt, anstelle des Verbandsrates
1. die Zustimmung zu einer Darlehensaufnahme nach Absatz 2 Satz 1 oder zu einer Auftragsvergabe oder Erhöhung der Auftragssumme nach Absatz 3 zu erteilen, wenn diese keinen Aufschub bis zur nächsten Verbandsratssitzung duldet;
2. die Zustimmung zum Abschluss und zur Kündigung von Tarifverträgen zu erteilen, soweit lediglich zwischen den öffentlichen Arbeitgebern und den Gewerkschaften getroffene Regelungen entsprechend übernommen werden.
Die Entscheidungen sind in der nächsten Sitzung des Verbandsrates bekanntzugeben.
(5) Für über- und außerplanmäßige Ausgaben gilt § 23 LippeVG.
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Die Satzungsänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Lippeverbandsgesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 10. März 2026, Aktenzeichen IV-1 61.01.04.03 LippeV Genehmigung, gemäß § 11 Absatz 2 LippeVG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß § 11 Absatz 5 LippeVG werden gemäß § 11 Absatz 4 LippeVG bekanntgemacht.
Essen, den 9. Oktober 2025
Der Vorsitzende des Vorstandes
Prof. Dr. P a e t z e l