GV. NRW. 2026 S. 202
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den ꞌWestdeutschen Rundfunk Kölnꞌ,
des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Gesetze
(22. Rundfunkänderungsgesetz)
zur Änderung des Gesetzes über den ꞌWestdeutschen Rundfunk Kölnꞌ,
des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Gesetze
(22. Rundfunkänderungsgesetz)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den ꞌWestdeutschen Rundfunk Kölnꞌ,
des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Gesetze
(22. Rundfunkänderungsgesetz)
Vom 24. März 2026
Artikel 1
Änderung des WDR-Gesetzes
Das WDR-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51 (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 57a wird wie folgt gefasst:
„§ 57a Übergangsregelung zu Amtszeiten, Entsendung und Hörfunkprogrammen“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Er ist dem Gemeinwohl, auch unter Einbeziehung zukünftiger Generationen, verpflichtet.“
b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Medienstaatsvertrages“ ein Komma und die Angabe „Artikel 1 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020 – Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524),“ eingefügt.
c) Dem Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für die jeweils in § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 1, § 12 Absatz 2 und § 54 Absatz 2 vorgesehene Schriftform gilt § 3a Absatz 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „32a“ durch die Angabe „30b“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Der WDR beteiligt sich am ARD-Fernsehgemeinschaftsprogramm sowie an den Schwerpunktangeboten, die von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF gemeinsam gemäß den staatsvertraglichen Ermächtigungen veranstaltet werden.
(3) Der WDR veranstaltet ein landesweites Fernsehprogramm im Sinne des § 28 Absatz 2 Nummer 9 des Medienstaatsvertrages inklusive der regionalen Auseinanderschaltungen mit Schwerpunkt auf Information über Themen aus dem regionalen Sendegebiet.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „veranstaltet folgende ausschließlich digital übertragenen Hörfunkprogramme“ durch die Angabe „soll folgende ausschließlich digital übertragenen Hörfunkprogramme veranstalten“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
„(6) Der Auftrag des WDR zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen umfasst die Verbreitung von Radio- und Fernsehtext. Im Internet verbreitete lineare Audio-Angebote sind nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Medienstaatsvertrages zulässig. Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung nach Maßgabe von § 8 Absatz 7 und § 37 des Medienstaatsvertrages findet in den Angeboten nach den Sätzen 1 und 2 nicht statt. Die Anzahl der ausschließlich im Internet verbreiteten Hörfunkprogramme darf zwei nicht übersteigen.“
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der WDR kann nach Maßgabe des § 29 des Medienstaatsvertrages bis zu sieben Hörfunkprogramme terrestrisch verbreiten; für Kooperationsprogramme gilt § 29 Absatz 2 Satz 6 des Medienstaatsvertrages.“
h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in Satz 3 wird die Angabe „32a“ durch die Angabe „30b“ ersetzt.
i) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.
j) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11 und in Satz 1 wird nach der Angabe „kann“ die Angabe „nach Maßgabe des § 7 Absatz 2“ eingefügt.
k) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12.
l) Nach dem neuen Absatz 12 wird folgender Absatz 13 eingefügt:
„(13) Der WDR strebt Partnerschaften insbesondere mit Bildungs- und Kultureinrichtungen an, um das Angebot und die Bereitstellung von Bildungsinhalten, insbesondere auch solchen zur Förderung von Medienkompetenz, zu stärken.“
m) Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden die Absätze 14 und 15.
4. Dem § 4 Absatz 4 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Die Angebote sind leicht nutz- und auffindbar zu machen.“
5. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Diese haben Rahmenvorgaben über die Qualität der Angebote und Programme, journalistische Standards sowie deren Sicherung zu enthalten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der WDR erlässt auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten Richtlinien zur Angebots- und Programmgestaltung (Programmrichtlinien). Die Programmrichtlinien enthalten insbesondere
1. Aussagen zur näheren Ausgestaltung und Durchführung des Angebots- und Programmauftrags,
2. Rahmenvorgaben über die Quantität der Angebote und Programme,
3. Angaben über die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen,
4. konzeptionelle Aussagen zur Programmentwicklung und zur Stärkung des Regionalbezugs und
5. Strategien zur Stärkung der Zuschauerbindung und -beteiligung.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der WDR führt regelmäßige Leistungsanalysen nach § 26a Absatz 3 und 4 des Medienstaatsvertrages durch. Regelmäßig berichtet die Intendantin oder der Intendant dem Rundfunkrat über die Durchführung und Ergebnisse der Leistungsanalysen. Die Qualitätsrichtlinien und Programmrichtlinien sind im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen und regelmäßig unter Einbeziehung der Ergebnisse der Leistungsanalysen sowie des abschließenden Berichts des Medienrates nach § 26b Absatz 5 des Medienstaatsvertrages fortzuschreiben.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der Punkt am Ende wird durch die Angabe „(Gesellschaftsdialog).“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die wesentlichen Erkenntnisse dieses Dialogs sind dem Medienrat für seinen Bericht nach § 26b des Medienstaatsvertrages zur Verfügung zu stellen.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der WDR arbeitet nach Maßgabe der §§ 30e und 30f des Medienstaatsvertrages sowie der Vorgaben des ARD-Staatsvertrages mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio zusammen. Der WDR soll auch im Übrigen mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern im Geltungsbereich des Grundgesetzes zusammenarbeiten. Er ist verpflichtet, durch eine Zusammenarbeit insbesondere die Ziele des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu fördern. Die Zusammenarbeit nach Satz 2 regelt der WDR in öffentlich-rechtlichen Verträgen.“
b) Dem Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Der WDR kann mit Dritten zusammenarbeiten; er soll Kooperationen im Sinne des § 30d Absatz 2 des Medienstaatsvertrages eingehen.“
7. § 10 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Über Beschwerden nach Absatz 1, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen, der Jugendschutzbestimmungen (§ 6) oder der Werbevorschriften (§ 6a) behauptet wird (Programmbeschwerden), entscheidet die Intendantin oder der Intendant innerhalb eines Monats durch schriftlichen Bescheid. Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für den Bescheid Textform. Die Programmbeschwerde kann in Textform auf elektronischem Weg eingelegt werden, sofern sie die Bescheidung auf elektronischem Weg eröffnet. Wird der Programmbeschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 abgeholfen, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb eines weiteren Monats den Rundfunkrat anrufen. Im Beschwerdebescheid hat die Intendantin oder der Intendant auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Programmbeschwerden nach Satz 1 sind hinsichtlich der Rundfunkprogramme nur innerhalb von drei Monaten nach der Ausstrahlung der beanstandeten Sendung oder dem Ende der Abrufbarkeit des beanstandeten Telemedieninhalts zulässig.“
8. § 11 wird aufgehoben.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 14“ durch die Angabe „Absatz 13“ ersetzt.
b) In Absatz 5a wird die Angabe „Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen“ durch „Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
10. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Bestand eine Mitgliedschaft oder stellvertretende Mitgliedschaft in einer oder mehreren Amtsperioden für jeweils weniger als zwei Jahre, findet insgesamt eine Amtsperiode keine Anrechnung. Ausgenommen von Satz 1 sind Entsendungen nach § 15 Absatz 2.“
b) Nach dem Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Zuständiges Gremium nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408) in der jeweils geltenden Fassung sind der Rundfunkrat und der Verwaltungsrat entsprechend ihrer nach diesem Gesetz für den WDR bestimmten Aufgaben.
(4) Soweit der Rundfunkrat oder der Verwaltungsrat kein anderes Mitglied bestimmt hat, gilt die oder der Vorsitzende als nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des ARD-Staatsvertrages in die Gremienvertreterkonferenz entsandt. Näheres zur Entsendung sowie zur Bestimmung der Stellvertretung kann durch Satzung geregelt werden. § 8 Absatz 4 Satz 4 des ARD-Staatsvertrages ist Rechnung zu tragen.“
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „drei“ durch die Angabe „sechs“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Nach § 15 Absatz 2 entsandte Mitglieder behalten im Fall einer erneuten Entsendung innerhalb einer laufenden Amtsperiode des Rundfunkrats ihre bisherigen durch Wahl des Rundfunkrates bestimmten Funktionen und Ämter.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „schriftlichen“ durch die Angabe „schriftlichen oder elektronischen“ ersetzt.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „55“ durch die Angabe „54“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „siebenunddreißig“ durch die Angabe „sechsunddreißig“ ersetzt.
bb) Nummer 18 wird wie folgt neu gefasst:
„18. den Sozialverband VdK - Nordrhein-Westfalen e.V. und den Sozialverband Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen,“
cc) Nummer 22 wird gestrichen.
dd) Die bisherigen Nummern 23 bis 25 werden zu den Nummern 22 bis 24.
ee) Die bisherige Nummer 26 wird zu Nummer 25 und wird wie folgt geändert: Die Angabe „den Film und Medienverband NRW e.V.“ wird durch die Angabe „die Allianz Deutscher Produzentinnen und Produzenten – Film, Fernsehen und Audiovisuelle Medien e.V., Produktionsallianz NRW“ ersetzt.
ff) Die bisherigen Nummern 27 bis 37 werden zu den Nummern 26 bis 36.
c) In Absatz 13 Satz 4 wird die Angabe „der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes“ durch die Angabe „des Absatz 16 Satz 1“ ersetzt.
d) Absatz 16 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Landesreisekostengesetzes“ durch die Angabe „Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist“ ersetzt.
bb) Satz 8 wird aufgehoben.
e) Absatz 19 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats übt das fachliche Weisungsrecht gegenüber den im Gremienbüro tätigen Personen aus; bei konkreten disziplinarisch relevanten Entscheidungen ist die oder der Vorsitzende von der Intendantin oder dem Intendanten einzubeziehen.“
13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. Wahl und Abberufung der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten nach § 31j des Medienstaatsvertrages,“.
bbb) Nummer 9 wie folgt gefasst:
„9. Feststellung des jährlichen Haushaltsplans, Beschlüsse über die mittelfristige Finanzplanung und über die Aufgabenplanung des WDR sowie die Genehmigung von Wirtschaftsplänen nach § 45 Absatz 8 Satz 3,“.
ccc) In Nummer 12 wird nach der Angabe „von“ die Angabe „Angeboten und“ eingefügt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „Nr. 11“ durch die Angabe „Nummer 10 und 11“ ersetzt.
cc) In Satz 6 wird die Angabe „und 11“ durch die Angabe „bis 12“ und die Angabe „schriftlichen“ durch die Angabe „schriftlichen oder elektronischen“ ersetzt sowie nach der Angabe „Verwaltungsrats“ die Angabe „zu finanzwirksamen Aspekten“ angefügt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 32“ durch die Angabe „§ 30a“ ersetzt.
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Er ist in die Entwicklung und Fortentwicklung der Strategie zur Sportberichterstattung nach § 26 Absatz 5 des Medienstaatsvertrages einzubeziehen.“
d) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„(5) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung des § 26 des Medienstaatsvertrages und der §§ 4 bis 6b, 8 und 9. Die vom WDR gemäß § 6b erlassenen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Rundfunkrats. Er kann mit schriftlicher oder elektronischer Begründung feststellen, dass bestimmte Sendungen gegen die Programmgrundsätze verstoßen haben; zugleich kann er die Intendantin oder den Intendanten mit schriftlicher oder elektronischer Begründung anweisen, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Er kann von der Intendantin oder dem Intendanten die Veröffentlichung seiner Beanstandung im Programm verlangen. Wird kein Rechtsverstoß gegen Programmgrundsätze festgestellt, sind aber Vorgaben der Qualitätsrichtlinien negativ berührt, kann der Rundfunkrat mit einfacher Mehrheit eine Ermahnung aussprechen und von der Intendantin oder dem Intendanten einen Bericht im folgenden Rundfunkrat verlangen. Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig.“
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt, der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt und das Wort „Der“ durch das Wort „der“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „schriftlichen“ durch die Angabe „schriftlichen oder elektronischen“ ersetzt.
f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Intendantin oder der Intendant unterrichtet den Rundfunkrat im Rahmen der Erstellung des Personalkonzepts im Sinne des § 35 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages sowie vor der Unterzeichnung von Tarifverträgen über die finanziellen Auswirkungen, vor allem im Hinblick auf den Programmbereich.“
14. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 11 Satz 1 wird die Angabe „Landesreisekostengesetzes“ durch die Angabe „Bundesreisekostengesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 12 wird die Angabe „18 bis 20“ durch die Angabe „17 bis 19“ ersetzt.
15. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 4a wird nach der Angabe „§ 39 Absatz 5“ die Angabe „, bei der Erstellung des Personalkonzepts nach § 35 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages sowie bei der Entwicklung und Fortentwicklung der Strategie zur Sportberichterstattung nach § 26 Absatz 5 des Medienstaatsvertrages“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a und 1b eingefügt:
„1a. Dienstverträge mit der oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten nach § 31j des Medienstaatsvertrages , soweit dessen Dienstsitz nach § 31k Absatz 2 des Medienstaats-vertrages beim WDR ist,
1b. die Festlegung eines Vergütungssystems nach § 31h des Medienstaatsvertrages,“.
bbb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Abschluss“ die Angabe „und Änderung“ eingefügt.
ccc) In Nummer 4 wird nach der Angabe „Beteiligungen“ die Angabe „,einschließlich Einrichtung von Eigenunternehmen,“ eingefügt.
ddd) In Nummer 5 wird die Angabe „150 000“ durch die Angabe „250 000“ ersetzt.
eee) Die Nummern 9 bis 13 werden wie folgt gefasst:
„9. über- und außerplanmäßige Ausgaben,
10. Änderungen der organisatorischen Struktur der Anstalt,
11. die Tätigkeitsbereiche der kommerziellen Tochterunternehmen vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit nach § 44b Absatz 3,
12. Abschlüsse von Kooperationsverträgen mit erheblicher Bedeutung für den Haushalt oder die Personalwirtschaft der Anstalt und
13. Beschaffung von Anlagen jeder Art und Abschluss von sonstigen Verträgen, soweit der Gesamtwert 250 000 Euro im Einzelfall überschreitet und es sich nicht um Verträge über Herstellung und Lieferung von Programmteilen handelt; bei Rahmenverträgen ist ungeachtet einer Abnahmeverpflichtung die vorhersehbare Gesamtsumme aller Abrufe in der gesamten Laufzeit des Vertrags maßgeblich.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „13“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „200 000“ durch die Angabe „330 000“ sowie die Angabe „500 000“ durch die Angabe „810 000“ ersetzt.
16. § 24 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Die Intendantin oder der Intendant kann vor Ablauf der festgesetzten Amtszeit nur aus wichtigem Grund durch Beschluss von drei Fünfteln der Mitglieder des Rundfunkrats abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn aufgrund des Verhaltens der Intendanten oder des Intendanten keine Gewähr mehr für die ordnungsmäße Ausübung der ihr oder ihm obliegenden Pflichten besteht oder eine Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig beschädigt ist. Der Rundfunkrat holt vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme des Verwaltungsrats ein. Die Intendantin oder Intendant ist vor der Entscheidung zu hören. Gegen die Entscheidung steht der Intendantin oder dem Intendanten der Rechtsweg offen.“
b) Dem Wortlaut des Absatzes 3 werden die folgenden Sätze vorangestellt:
„Die inhaltlichen Anforderungen an das Amt der Intendantin oder des Intendanten werden vom Rundfunkrat und Verwaltungsrat in einer gemeinsamen Satzung festgelegt. Sie sind Grundlage der öffentlichen Ausschreibung des Amtes, welche mindestens sechs Monate vor Amtsbeginn erfolgen soll.“
17. In § 39 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „in“ durch die Angabe „nach“ ersetzt.
18. § 44 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Intendantin oder der Intendant übermittelt den Jahresabschluss mit dem Geschäftsbericht sodann dem Rundfunkrat.“
19. § 44b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Der WDR ist berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Kommerzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring im Rahmen der Vorgaben nach § 38 des Medienstaatsvertrages, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für und Lizenzierung von Inhalten an Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Kommerzielle Tätigkeiten dürfen nur unter Marktbedingungen erbracht werden.
(2) Die kommerziellen Tätigkeiten sind durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen. Bei geringer Marktrelevanz kann eine kommerzielle Tätigkeit durch den WDR selbst erbracht werden; in diesem Fall ist eine getrennte Buchführung vorzusehen. Der WDR hat sich bei den Beziehungen zu seinen kommerziell tätigen Tochterunternehmen marktkonform zu verhalten und die entsprechenden Bedingungen, wie bei einer kommerziellen Tätigkeit, auch ihnen gegenüber einzuhalten.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
20. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. die Beteiligung zur effektiven und effizienten Auftragserfüllung beiträgt,“
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Vor Beteiligung sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 41 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages durchzuführen. Bestehende Beteiligungen sind regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, auf ihre Wirtschaftlichkeit zu überprüfen; der Rundfunkrat und der Verwaltungsrat sind über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist auch zu prüfen, ob eine Beteiligung zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sinnvoll ist.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „und 2“ durch die Angabe „bis 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „(Eigenunternehmen) und“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird nach der Angabe „mehrheitlich“ die Angabe „unmittelbar oder mittelbar“ sowie nach der Angabe „Verwaltungsrats“ die Angabe „oder ihre oder seine Vertretung“ eingefügt.
f) Der bisherige Absatz 5 wird der Absatz 6.
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1 wird nach der Angabe „beteiligt ist,“ die Angabe „einschließlich Eigenunternehmen,“ eingefügt.
h) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Der WDR hat bei Beteiligungen an Eigenunternehmen und bei Gemeinschaftseinrichtungen, sofern er federführende Anstalt ist,
1. für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen sowie
2. der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen.
Bei Beteiligungen im Sinne von § 42 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages soll der WDR darauf hinwirken, dass ein Wirtschaftsplan und eine fünfjährige Finanzplanung im Sinne von Satz 1 aufgestellt werden. Die Genehmigung der Wirtschaftspläne beziehungsweise der Finanzplanung erfolgt bei den Gemeinschaftseinrichtungen, die keine Beteiligungsunternehmen sind, durch den Rundfunkrat, sofern der WDR federführende Anstalt ist.“
21. § 45a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „seine“ die Angabe „Eigenunternehmen und“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Beteiligungsbericht“ die Angabe „nach § 42 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages, einschließlich der Darstellung der Prüftestate bezüglich der Beteiligungen,“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „bei“ die Angabe „Eigenunternehmen und“ eingefügt.
22. § 45b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Bei“ die Angabe „Eigenunternehmen und“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 44b Absatz 1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 44b Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
23. Die §§ 49 bis 51 werden aufgehoben.
24. In § 54 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 32“ durch die Angabe „§ 30a“ ersetzt.
25. Dem § 55 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) § 40 Absatz 1 LPVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Ersatz von Reisekosten nach den für WDR-Beschäftigte geltenden Regelungen richtet.“
26. § 57a wird wie folgt gefasst:
„§ 57a
Übergangsregelung zu Amtszeiten, Entsendung und
Hörfunkprogrammen
(1) Alle Mitgliedschaften im Rundfunkrat oder im Verwaltungsrat, die bis zu den Neukonstituierungen des Rundfunkrats am 2. Dezember 2016 und des Verwaltungsrats am 16. Dezember 2019 bestanden, gelten bei der Berechnung der Zahl der Amtsperioden nach § 13a Absatz 2 als eine Amtsperiode.
(2) Bis zum Ende der zum Stichtag 31. Dezember 2025 laufenden Amtsperiode des Rundfunkrates ist § 15 Abs. 3 Nr. 26 in der am [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Bis zum 31. Dezember 2026 ist § 3 Absatz 3 bis 7 in der Fassung dieses Gesetzes vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 82) anzuwenden.“
27. Es werden ersetzt:
a) in § 35 Absatz 3 sowie § 44 Absatz 1 die Angabe „schriftlichen“ jeweils durch die Angabe „schriftlichen oder elektronischen“,
b) in § 17 Absatz 5 die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „schriftlich oder elektronisch“ und
c) in § 40 Absatz 2 Satz 2 die Angabe „schriftliche“ durch die Angabe „schriftliche oder elektronische“.
Artikel 2
Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 127 wie folgt gefasst:
„§ 127 Übergangsregelung zu Amtszeiten und Entsendung“.
2. In § 40d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im“ durch die Angabe „für den“ und der Punkt am Ende durch die Angabe „; eine Zulassung kann auf Antrag auch erteilt werden für Rundfunkprogramme nach Halbsatz 1, die ausschließlich im Internet verbreitet werden.“ ersetzt.
3. § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Datenschutz-Grundverordnung“ durch die Angabe „der Verordnung (EU) 2016/679“ und die Angabe „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982)“ durch die Angabe „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045)“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „Datenschutz-Grundverordnung“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
4. In § 51a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Datenschutz-Grundverordnung“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/679“ und die Angabe „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch die „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
5. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Beschäftigte oder einen Beschäftigten“ durch die Angabe „Person“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Abschluss und Beendigung des Vertrages mit der Chefredakteurin oder dem Chefredakteur bedürfen der Zustimmung der Betriebsgesellschaft.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „können“ durch die Angabe „kann“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Beschäftigten“ die Angabe „und der Chefredakteurin oder dem Chefredakteur“ eingefügt.
6. § 88 Absatz 6 Satz 4 wird aufgehoben.
7. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 11 wird die Angabe „Film und Medienverband NRW e.V.“ durch die Angabe „Allianz Deutscher Produzentinnen und Produzenten – Film, Fernsehen und Audiovisuelle Medien e.V., Produktionsallianz NRW“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.“
8. In § 93 Absatz 3 Nummer 13 wird die Angabe „Landesarbeitsgemeinschaft Bürger- und Ausbildungsmedien NRW e.V. (LABAM);“ gestrichen.
9. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bestand eine Mitgliedschaft oder stellvertretende Mitgliedschaft in einer oder mehreren Amtsperioden für jeweils weniger als zwei Jahre, findet insgesamt eine Amtsperiode keine Anrechnung.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Nach § 93 Absatz 2 entsandte Mitglieder behalten im Fall einer erneuten Entsendung innerhalb einer laufenden Amtsperiode der Medienkommission ihre bisherigen durch Wahl der Medienkommission bestimmten Funktionen und Ämter.“
10. In § 98 Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„In nicht vorhersehbaren, unaufschiebbaren Angelegenheiten kann eine Tagesordnung oder eine Ergänzung zur Tagesordnung abweichend von Satz 2 1. Halbsatz bis zu drei Tage zuvor veröffentlicht werden.“
11. § 127 wird wie folgt gefasst:
„§ 127
Übergangsregelung zu Amtszeiten und Entsendung
(1) Alle Mitgliedschaften in der Medienkommission, die bis zu der Neukonstituierung der Medienkommission am 30. November 2021 bestanden, gelten bei der Berechnung der Zahl der Amtsperioden nach § 96 Absatz 1 Satz 4 als eine Amtsperiode.
(2) Bis zum Ende der zum Stichtag 31. Dezember 2025 laufenden Amtsperiode der Medienkommission ist § 93 Absatz 3 Nummer 11 in der am [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden
12. Dem § 128 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 14 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für die Aufrechterhaltung der zum Stichtag 31. Dezember 2025 bestehenden Versorgung durch Rundfunkprogramme in Hochschulen nach § 40d.“
Artikel 3
Änderung des Telemedienzuständigkeitsgesetzes
Das Telemedienzuständigkeitsgesetz vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien im Anwendungsbereich des Digitale-Dienste-Gesetzes, des Telekommunikation-Digitale Dienste-Datenschutz-Gesetzes und nach § 24 Absatz 3, § 104 Absatz 1, § 106 Absatz 3 und § 113 des Medienstaatsvertrages (Telemedienzuständigkeitsgesetz –TMZ-Gesetz)“.
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, im Folgenden LDI, überwacht in ihrem oder seinem Bereich die Einhaltung der Bestimmungen des § 23 des Medienstaatsvertrages, Artikel 1 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020 – Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), über den Datenschutz, der §§ 19 bis 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen, soweit nicht die Zuständigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten der LfM, der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Sinne des § 31j des Medienstaatsvertrages beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk oder ein Fall des § 113 Satz 3 des Medienstaatsvertrages vorliegt. Im Hinblick auf die Befugnisse der oder des LDI im Rahmen ihrer oder seiner Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz findet Artikel 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) entsprechende Anwendung.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607)“ durch die Angabe „4 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163)“ ersetzt.
b) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. § 33 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) in der jeweils geltenden Fassung die LfM,
2. § 28 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM, die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte im Sinne des § 31j des Medienstaatsvertrages beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk oder die oder der LDI, soweit die jeweilige Aufsichtszuständigkeit begründet ist.“
Artikel 4
Änderung des Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag Ausführungsgesetzes
Das Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag Ausführungsgesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 872) wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Entsendungsbefugnis
(1) Die Vertreterin oder der Vertreter aus dem Bereich „Medienwirtschaft und Film“ nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe q Doppelbuchstabe jj des ZDF-Staatsvertrags vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), der zuletzt durch Artikel 2 des Vierten Medienänderungsstaatsvertrages vom 9. bis 16. Mai 2023 geändert worden ist (GV. NRW. S. 1252) [noch erforderliche Anpassung: „durch Artikel 3 des Siebten Medienänderungsstaatsvertrages vom 14. bis 26. März 2025 geändert worden ist (GV. NRW. [einsetzen: Datum der Bekanntmachung])“], wird gemeinsam durch die Allianz Deutscher Produzentinnen und Produzenten – Film, Fernsehen und Audiovisuelle Medien e.V., Produktionsallianz NRW, das Filmbüro NW e.V. und den Kulturrat NRW e.V., Sektion Medien, in den Fernsehrat des ZDF entsandt.
(2) Bis zum Ende der zum Stichtag 31. Dezember 2025 laufenden Amtsperiode des Fernsehrates des ZDF ist § 1 in der am [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 24. März 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und
Chef der Staatskanzlei
Nathanael L i m i n s k i