GV. NRW. 2026 S. 208
Gesetz
zur Berücksichtigung personenstandsrechtlicher Entwicklungen in den
Landesjustizvollzugsgesetzen
zur Berücksichtigung personenstandsrechtlicher Entwicklungen in den
Landesjustizvollzugsgesetzen
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Berücksichtigung personenstandsrechtlicher Entwicklungen in den
Landesjustizvollzugsgesetzen
Vom 24. März 2026
Artikel 1
Änderung des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Zuwanderungshintergrund, Religion, Behinderung, geschlechtliche und sexuelle Identität sowie die familiären und sozialen Beziehungen, werden bei der Gestaltung des Vollzuges in angemessenem Umfang berücksichtigt.“
2. § 64 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Durchsuchung von männlichen Gefangenen darf nur von Männern, von weiblichen Gefangenen nur von Frauen durchgeführt werden. Die Durchsuchung erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei Gefangenen,
1. die sich aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfinden oder
2. deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag zu männlich oder weiblich geändert wurde oder deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag „divers“ lautet oder keine Angabe zum Geschlecht enthält.
Im Rahmen der Einzelfallentscheidung sind insbesondere die Bedürfnisse der Gefangenen sowie die Belange der durchsuchenden Person zu berücksichtigen. Entkleidungen erfolgen einzeln in einem geschlossenen Raum. Bei männlichen Gefangenen dürfen nur männliche Bedienstete und bei weiblichen Gefangenen nur weibliche Bedienstete zugegen sein; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Untersuchung von Körperöffnungen darf nur durch den ärztlichen Dienst vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.“
3. § 85 wird wie folgt gefasst:
„§ 85
Trennungsgrundsatz
(1) Weibliche Gefangene werden getrennt von männlichen Gefangenen in besonderen Anstalten oder Abteilungen einer Anstalt untergebracht. Die gemeinsame Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen, Maßnahmen zur schulischen und beruflichen Bildung und kulturellen oder religiösen Veranstaltungen außerhalb der Hafträume ist zulässig. Von dem Grundsatz nach Satz 1 kann abgewichen werden,
1. zum Zweck der medizinischen Behandlung oder wenn dies vorübergehend aus dringenden Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist oder
2. im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen.
(2) Bei Gefangenen, die sich aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfinden oder deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag „divers“ lautet oder keine Angabe zum Geschlecht enthält, erfolgt die Unterbringung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen.“
4. § 87 wird wie folgt gefasst:
„§ 87
Gefangene mit Kindern
(1) Ist ein Kind, dessen Mutter in einer Anstalt für Frauen untergebracht ist oder untergebracht werden soll, noch nicht schulpflichtig, so kann es mit Zustimmung der aufenthaltsbestimmungsberechtigten Person in einer Mutter-Kind-Abteilung einer Anstalt aufgenommen werden, wenn die Mutter für die Unterbringung dort geeignet ist, ein Platz für sie und ihr Kind zur Verfügung steht und dies dem Wohl des Kindes dient. Vor der Aufnahme ist das Jugendamt zu hören. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Fall der Annahme eines Kindes entsprechend.
(2) Die Kosten der Unterbringung des Kindes einschließlich der Gesundheitsfürsorge trägt die oder der zum Unterhalt des Kindes Verpflichtete. Von der Erhebung der Kosten kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung der Mutter und ihres Kindes gefährdet würde.
(3) Ist das Kind in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen, soll gestattet werden, dass die Mutter das Kind begleitet, wenn dies erforderlich ist.“
Artikel 2
Änderung des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der weiblichen und männlichen Untersuchungsgefangenen, der Untersuchungsgefangenen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge Untersuchungsgefangene), sowie besondere Umstände, namentlich der Zuwanderungshintergrund, die Religion, die Behinderung, die geschlechtliche und sexuelle Identität sowie die familiären und sozialen Beziehungen, werden bei der Gestaltung des Vollzuges in angemessenem Umfang berücksichtigt.“
2. § 3 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 sind mit Zustimmung der Untersuchungsgefangenen zulässig oder wenn sie zur Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft, aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung, aus Gründen der Vollzugsorganisation oder anderen wichtigen Gründen erforderlich sind. Von dem Grundsatz nach Absatz 1 Satz 2 kann abgewichen werden,
1. zum Zweck der medizinischen Behandlung oder wenn dies vorübergehend aus dringenden Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist oder
2. im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Untersuchungsgefangenen.
(3) Bei Untersuchungsgefangenen, die sich aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfinden oder deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag „divers“ lautet oder keine Angabe zum Geschlecht enthält, erfolgt die Unterbringung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen, und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Untersuchungsgefangenen.“
Artikel 3
Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Ausgestaltung des Vollzuges werden die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Entwicklungsstand, Zuwanderungshintergrund, Religion, Behinderung, geschlechtliche und sexuelle Identität sowie die familiären und sozialen Beziehungen, in angemessenem Umfang berücksichtigt.“
2. § 17 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Weibliche Gefangene werden getrennt von männlichen Gefangenen untergebracht. Von dem Grundsatz nach Satz 1 kann abgewichen werden,
1. zum Zweck der medizinischen Behandlung oder wenn dies vorübergehend aus dringenden Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist oder
2. im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen.
Bei Gefangenen, die sich aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfinden oder deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag „divers“ lautet oder keine Angabe zum Geschlecht enthält, erfolgt die Unterbringung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen. Gemeinsame Förderangebote, insbesondere eine gemeinsame Schul- und Berufsausbildung, sowie gemeinsame kulturelle oder religiöse Veranstaltungen sind zulässig. § 86 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.“
Artikel 4
Änderung des Jugendarrestvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 203), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Männliche Jugendliche werden von weiblichen Jugendlichen getrennt untergebracht. Von dem Grundsatz nach Satz 1 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Jugendlichen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Arrestantinnen und Arrestanten abgewichen werden. Bei Jugendlichen, die sich aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfinden oder deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag „divers“ lautet oder keine Angabe zum Geschlecht enthält, erfolgt die Unterbringung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Jugendlichen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Arrestantinnen und Arrestanten. Gemeinsame Förderungsangebote sind zulässig.“
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Jugendlichen, ihre Sachen und die Arresträume dürfen durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Jugendlicher darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Jugendlicher nur von Frauen vorgenommen werden. Die Durchsuchung erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei Jugendlichen,
1. die sich aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfinden oder
2. deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag zu männlich oder weiblich geändert wurde oder deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag „divers“ lautet oder keine Angabe zum Geschlecht enthält.
Im Rahmen der Einzelfallentscheidung sind insbesondere die Bedürfnisse der Jugendlichen sowie die Belange der durchsuchenden Person zu berücksichtigen. Das Schamgefühl ist zu schonen.“
b) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Andere Jugendliche dürfen nicht anwesend sein; Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.“
Artikel 5
Änderung des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, geschlechtliche und sexuelle Identität sowie die familiären und sozialen Beziehungen, werden bei der Gestaltung des Vollzuges und bei allen Einzelmaßnahmen berücksichtigt.“
2. § 64 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Durchsuchung von männlichen Untergebrachten darf nur von Männern, von weiblichen Untergebrachten nur von Frauen durchgeführt werden. Die Durchsuchung erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei Untergebrachten,
1. die sich aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfinden oder
2. deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag zu männlich oder weiblich geändert wurde oder deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag „divers“ lautet oder keine Angabe zum Geschlecht enthält.
Im Rahmen der Einzelfallentscheidung sind insbesondere die Bedürfnisse der Untergebrachten sowie die Belange der durchsuchenden Person zu berücksichtigen. Entkleidungen erfolgen einzeln in einem geschlossenen Raum. Bei männlichen Untergebrachten dürfen nur männliche Bedienstete und bei weiblichen Untergebrachten nur weibliche Bedienstete zugegen sein; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Untersuchung von Körperöffnungen darf nur durch den ärztlichen Dienst vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.“
3. § 86 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Weibliche und männliche Untergebrachte sind getrennt voneinander unterzubringen. Von dem Grundsatz nach Satz 1 kann abgewichen werden,
1. zum Zweck der medizinischen Behandlung oder wenn dies vorübergehend aus dringenden Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist oder
2. im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Untergebrachten, der Erreichung der Vollzugsziele und der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Untergebrachten.
Bei Untergebrachten, die sich aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfinden oder deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag „divers“ lautet oder keine Angabe zum Geschlecht enthält, erfolgt die Unterbringung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Untergebrachten, der Erreichung der Vollzugsziele und der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Untergebrachten.“
Artikel 6
Änderung des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2018
(GV. NRW. S. 555), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 30 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen sind befugt, personenbezogene Daten über Freiheitsentziehungen im automatisierten Verfahren abzurufen, soweit diese Daten für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich sind.“
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 24. März 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
gez. Herbert R e u l
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Verena S c h ä f f e r
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h