GV. NRW. 2026 S. 210
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Siebtes Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Vom 24. März 2026
Artikel 1
Das Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Gesetz vom 23. September 2025 (GV. NRW. S. 784) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) In Ergänzung zu § 9 des Raumordnungsgesetzes soll die Dauer der Veröffentlichung der Unterlagen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes regelmäßig einen Monat betragen. Bei komplexen Verfahren sollen weiterhin längere Veröffentlichungsfristen vorgesehen werden.“
2. Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst:
„§ 14
Bekanntmachung von
Raumordnungsplänen
Der Landesentwicklungsplan sowie die Bekanntmachung der Braunkohlenpläne werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die Bekanntmachungen für die Regionalpläne erfolgen im Amtsblatt der Bezirksregierungen. Die Bekanntmachungen der Regionalpläne des Regionalverbands Ruhr erfolgen synchronisiert binnen eines Zeitraums von drei Tagen in den Amtsblättern der Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster. Mit der letzten Bekanntmachung werden die Pläne wirksam. Die Gewährung der Einsichtnahme nach § 10 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes erfolgt für den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen bei der Landesplanungsbehörde und den Regionalplanungsbehörden. Für die übrigen Raumordnungspläne erfolgt sie bei den Regionalplanungsbehörden, auf die sich die Planung erstreckt.
§ 15
Planerhaltung
(1) Zusätzlich zu den in § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes aufgeführten Fällen wird die Unbeachtlichkeit vermutet, wenn die Arten umweltbezogener Informationen nicht unmittelbar in der Offenlagebekanntmachung genannt waren, sich aber aus der Bekanntmachung ergeben hat, über welche Internetseite oder über welche Internetadresse und bei welcher öffentlichen Stelle die Informationen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes einsehbar waren, eine Einsicht möglich war und eine Beteiligung stattgefunden hat.
(2) Über § 11 Absatz 1, 4 sowie 5 Satz 1 Nummern 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes hinausgehend ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans auch dann unbeachtlich, wenn sie ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn eine erforderliche Umweltprüfung oder Öffentlichkeitsbeteiligung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder ein Fehler vergleichbarer Schwere vorliegt.
(3) Die nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes zuständige Stelle ist für den Landesentwicklungsplan die Landesplanungsbehörde, für die übrigen Raumordnungspläne die Regionalplanungsbehörde.
(4) Über § 11 Absatz 3 und 5 Satz 1 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes hinausgehend werden sämtliche Abwägungsmängel eines Raumordnungsplans unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Raumordnungsplans bei der nach Absatz 3 zuständigen Stelle geltend gemacht worden sind. § 11 Absatz 5 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes gilt entsprechend.
(5) § 11 des Raumordnungsgesetzes sowie die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn Vorschriften des Landesrechts oder unter dem Landesrecht stehende Vorschriften verletzt worden sind.“
3. Dem § 16 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dieser Zeitpunkt ist bereits erreicht, wenn eine erneute Beteiligung aufgrund wesentlicher Änderungen stattfindet; nicht geänderte Festlegungen erfüllen in diesem Fall die Voraussetzungen des Satzes 4.“
4. § 19 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Regionalpläne und Änderungen von Regionalplänen sind der Landesplanungsbehörde in Bezug auf ihre in § 18 Absatz 2 normierte Funktion als Landschaftsrahmenplan und forstlicher Rahmenplan anzuzeigen. Ihre Bekanntmachung erfolgt, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb der Frist von höchstens vier Wochen nach Anzeige aufgrund einer Rechtsprüfung im Einvernehmen mit den für Naturschutz sowie Forsten zuständigen Ministerien unter Angabe von Gründen Einwendungen erhoben hat. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen, die von den Regionalplanungsbehörden in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Teile von Regionalplänen können vorweg bekannt gemacht oder von der Bekanntmachung ausgenommen werden. Die Vorschrift soll im Hinblick auf Wirksamkeit in Bezug auf den Schutz von Natur, Landschaft und Wald und die Effektivität der behördlichen Kontrolle in 2028 evaluiert werden.“
5. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„§ 15 ist mit Ausnahme von Absatz 4 auch auf Raumordnungspläne anzuwenden, die vor dem [einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden Tages des Gesetzes] in Kraft getreten sind. Für Raumordnungspläne, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft getreten sind, beginnt die 5-Jahres-Frist nach § 15 Absatz 4 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.“
6. Nach § 41 wird der folgende § 41a eingefügt:
„§ 41a
Beschleunigungsgebiete für die Windenergie
Vorranggebiete für die Windenergie in Regionalplänen sind auch dann Beschleunigungsgebiete im Sinne des § 28 des Raumordnungsgesetzes, wenn sie in einem Planaufstellungsverfahren nach dem Raumordnungsgesetz, welches vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet oder abgeschlossen wurde, als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie ausgewiesen wurden, das jeweilige Vorranggebiet nicht in den in § 28 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes aufgeführten Gebieten liegt und im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 4 des Raumordnungsgesetzes aufgestellt wurden.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 24. März 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Verena S c h ä f f e r
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Schule und Bildung
Dorothee F e l l e r
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver K r i s c h e r
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke G o r i ß e n
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Ina B r a n d e s
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und
Chef der Staatskanzlei
Nathanael L i m i n s k i