GV. NRW. 2026 S. 216
Dreizehnte Satzung zur Änderung der Satzung des Wupperverbandes
Vom 18. Dezember 2025
Auf Grund des § 10 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 11 und 14 Absatz 1 des Wupperverbandsgesetzes vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 40), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, hat die Verbandsversammlung am 18. Dezember 2025 folgende Änderung der Satzung des Wupperverbandes vom 9. August 1994 (GV. NRW. S. 692), die zuletzt durch Satzung vom 7. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 101) geändert worden ist, beschlossen:
1. Nach § 3 Absatz 1 Spiegelstrich 13 werden die folgenden Spiegelstriche eingefügt:
„- Beitrag für Anlagen in funktionalem Zusammenhang zu einem Gewässer
- Beitrag Deich Westring“.
2. In § 17 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. Juli“ ersetzt durch die Angabe „1. Juni“.
Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Wupperverbandsgesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2026 -Az.: IV-1 61.01.04.03 WupperV- gemäß § 11 Absatz 2 des Wupperverbandsgesetzes genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß § 11 Absatz 5 des Wupperverbandsgesetzes werden hiermit gemäß § 11 Absatz 4 des Wupperverbandsgesetzes bekanntgemacht.
Wuppertal, den 25. März 2026
Der Vorstand
N o p p e n