GV. NRW. 2026 S. 216
Verordnung über die Durchführung von Prüfungen in der Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten
im Land Nordrhein-Westfalen
(Prüfungsordnung Justizfachangestellte NRW – PO JFA NRW)
im Land Nordrhein-Westfalen
(Prüfungsordnung Justizfachangestellte NRW – PO JFA NRW)
Vom 09. März 2026
Aufgrund des § 47 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 in Verbindung mit § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 646) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 1039) geändert worden ist, verordnet die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm mit Genehmigung des Ministeriums der Justiz nach § 47 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes und Beschlussfassung des Berufsbildungsausschusses gemäß § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Prüfungsausschüsse
§ 1 Errichtung
§ 2 Zusammensetzung und Berufung
§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 5 Geschäftsführung
§ 6 Verschwiegenheit
Abschnitt 2
Vorbereitung der Prüfung
§ 7 Prüfungstermine
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich
auseinanderfallenden Teilen
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
§ 10 Zulassung zur Prüfung
§ 11 Entscheidung über die Zulassung
Abschnitt 3
Durchführung der Prüfung
§ 12 Prüfungsgegenstand
§ 13 Gliederung der Prüfung
§ 14 Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen
§ 15 Prüfungsaufgaben
§ 16 Nichtöffentlichkeit
§ 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift
§ 18 Ausweispflicht und Belehrung
§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme
Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 21 Bewertung
§ 22 Bewertungsverfahren, Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen
§ 24 Prüfungszeugnis
§ 25 Nicht bestandene Prüfung
§ 26 Wiederholungsprüfung
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
§ 27 Rechtsmittel
§ 28 Prüfungsunterlagen
§ 29 Inkrafttreten, Genehmigung
Abschnitt 1
Prüfungsausschüsse
§ 1
Errichtung
(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 39 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, im Folgenden BBiG.
(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung vom 26. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 81) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden JFAngAusbV, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
(3) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG).
§ 2
Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, sofern in dieser Verordnung für bestimmte Prüfungsausschüsse keine höhere Anzahl festgelegt ist. Zum Mitglied soll eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 2.2 oder 2.1 des Justizdienstes, eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 1.2 des Justizdienstes oder eine Justizfachangestellte oder ein Justizfachangestellter oder eine vergleichbare Beschäftigte oder ein vergleichbarer Beschäftigter sowie eine Lehrerin oder ein Lehrer einer berufsbildenden Schule berufen werden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 Satz 2 BBiG).
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben jeweils Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 40 Absatz 2 BBiG).
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 BBiG).
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 BBiG).
(5) Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 BBiG).
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 BBiG).
(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 BBiG).
(8) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden (§ 40 Absatz 5 BBiG).
(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, zu erfolgen (§ 40 Absatz 6 BBiG).
(10) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 7 BBiG).
§ 3
Ausschluss von der Mitwirkung
(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüflinge nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:
1. Verlobte,
2. Ehegatten,
3. eingetragene Lebenspartner,
4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5. Geschwister,
6. Kinder der Geschwister,
7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
8. Geschwister der Eltern,
9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1. in den Fällen des Satz 2 Nummer 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2. in den Fällen des Satz 2 Nummer 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Fall des Satzes 2 Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht die jeweiligen Ausbildenden und die jeweiligen Ausbilderinnen und Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. Während der Prüfung hat die Mitteilung nach Satz 1 gegenüber dem Prüfungsausschuss zu erfolgen.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht anwesend sein.
(5) Wenn infolge einer Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 BBiG).
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 BBiG).
§ 5
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle. Schriftverkehr zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Prüfungen sowie die Protokollführung und die Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches der in § 2 Absatz 1 genannten Mitgliedsgruppe angehören soll, aus der das verhinderte Mitglied stammt.
(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 23 Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 6
Verschwiegenheit
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
Abschnitt 2
Vorbereitung der Prüfung
§ 7
Prüfungstermine
(1) Die zuständige Stelle bestimmt die für die Durchführung der Prüfung maßgebenden Termine. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Die zuständige Stelle gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt.
(3) Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von der zuständigen Stelle anzusetzen.
§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfungen in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen, die getrennt voneinander durchgeführt werden. Teil 1 soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den jeweiligen Zeitpunkt der Teile 1 und 2 legt die zuständige Stelle fest. Über die Zulassung zu den zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen der Abschlussprüfung ist jeweils gesondert zu entscheiden (§ 44 Absatz 1 BBiG).
(2) Zum Teil 1 der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBiG),
1. wer die in der JFAngAusbV vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat,
2. wer einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter zu vertreten haben.
(3) Zum Teil 2 der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 3 BBiG),
1. wer die in der JFAngAusbV vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat,
2. wer einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat,
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter zu vertreten haben und
4. wer am Teil 1 der Abschlussprüfung teilgenommen hat oder aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am Teil 1 der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat.
Im Fall des Satz 1 Nummer 4 zweite Alternative ist Teil 1 der Abschlussprüfung zusammen mit Teil 2 der Abschlussprüfung abzulegen.
(4) Menschen mit Behinderungen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG).
§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG).
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit gemäß § 1 Absatz 3 BBiG erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 BBiG).
(3) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer im Rahmen eines Verfahrens nach § 1 Absatz 6 BBiG die Bescheinigung der vollständigen Vergleichbarkeit seiner individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung des im Antrag bestimmten anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit erhalten hat (§ 45 Absatz 3 BBiG).
(4) Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen oder Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin oder der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 BBiG).
§ 10
Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen durch die Ausbildende oder den Ausbildenden mit Zustimmung der oder des Auszubildenden zu erfolgen.
(2) In besonderen Fällen können Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
(3) Die Anmeldung hat bei der zuständigen Stelle zu erfolgen, in deren Bezirk
1. in den Fällen des § 8 und § 9 Absatz 1 die Ausbildungsstätte liegt,
2. in den Fällen des § 9 Absatz 2, 3 und 4 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz der Prüfungsbewerberin beziehungsweise des Prüfungsbewerbers liegt, und
3. in den Fällen des § 1 Absatz 3 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist.
(4) Der Anmeldung zum Teil 1 der Abschlussprüfung sind beizufügen:
1. in den Fällen des § 8 Absatz 2:
a) der Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG und
b) die Zustimmungserklärung der oder des Auszubildenden,
2. in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2:
a) Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und gegebenenfalls glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit und
b) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,
3. in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4:
a) glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
b) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule oder
4. in den Fällen des § 9 Absatz 3:
a) Bescheinigung der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit gemäß § 1 Absatz 6 BBiG und
b) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule.
(5) Der Anmeldung zum Teil 2 der Abschlussprüfung sind beizufügen:
1. in den Fällen des § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 1:
a) eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem vorgeschriebenen Teil 1 der Abschlussprüfung,
b) der Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG,
c) die Zustimmungserklärung der oder des Auszubildenden,
d) eine abschließende Beurteilung durch die Ausbildende oder den Ausbildenden und
e) das letzte Zeugnis der Berufsschule oder
2. in den Fällen des § 9 Absatz 2, 3 und 4 eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem vorgeschriebenen Teil 1 der Abschlussprüfung.
§ 11
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zu den Teilen 1 und 2 der Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 BBiG).
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfling schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
(3) Ist der Prüfling auf Grund falscher Angaben oder gefälschter Unterlagen zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuss bis zum Abschluss jedes Teils der Abschlussprüfung die Zulassung widerrufen oder innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Teils 2 der Abschlussprüfung nach Anhörung des Prüflings die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Abschnitt 3
Durchführung der Prüfung
§ 12
Prüfungsgegenstand
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die JFAngAusbV ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).
(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die JFAngAusbV etwas anderes vorsieht.
§ 13
Gliederung der Prüfung
Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der JFAngAusbV.
§ 14
Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen
(1) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörbehinderung (§ 65 Absatz 1 BBiG).
(2) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 10 ist
a) die Art der Behinderung nachzuweisen,
b) anzugeben, in welchem Prüfungsfach Erleichterungen gewährt werden sollen und
c) die jeweils gewünschte Erleichterung genau zu bezeichnen und durch ein ärztliches Attest zu belegen.
§ 15
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der JFAngAusbV die Prüfungsaufgaben.
(2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, einheitliche und auch überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.
§ 16
Nichtöffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich, Vertreterinnen und Vertreter der obersten Landesbehörden und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 17
Leitung, Aufsicht und Niederschrift
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 22 Absatz 2 durchgeführt.
(2) Bei allen Prüfungen regelt die zuständige Stelle unter Einbeziehung der Prüfungsausschüsse die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.
(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 18
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
§ 19
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.
(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.
(5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.
§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Prüflinge können nach erfolgter Anmeldung bis zum Beginn des jeweiligen Teils der Abschlussprüfung aus wichtigem Grund durch Erklärung in Textform gegenüber der zuständigen Stelle zurücktreten. In diesem Fall gilt der jeweilige Teil der Abschlussprüfung als nicht abgelegt.
(2) Liefert ein Prüfling eine schriftliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder erscheint nicht zu dem Termin für die nach § 14 JFAngAusbV durchzuführende Gesprächssimulation, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird diese Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet.
(3) Erscheint der Prüfling nicht zu dem Termin für die nach § 14 JFAngAusbV durchzuführende Gesprächssimulation und sieht der Prüfungsausschuss das Ausbleiben als entschuldigt an, ist die Gesprächssimulation in einem neuen Termin durchzuführen.
(4) Der wichtige Grund ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen und ihr gegenüber nachzuweisen. Vorab ist während der Erbringung der schriftlichen Prüfungsarbeiten die jeweilige Aufsichtsführung sowie während der Gesprächssimulation der Prüfungsausschuss über den wichtigen Grund zu unterrichten. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
(5) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
(6) Ist auf Grund der bisherigen Prüfungsergebnisse ein Bestehen der Prüfung ausgeschlossen, entfällt auf Antrag des Prüflings die Teilnahme an dem Termin für die nach § 14 JFAngAusbV durchzuführende Gesprächssimulation.
Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 21
Bewertung
(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 13 sowie die Gesamtleistung sind wie folgt zu bewerten:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut;
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= 91 - 81 Punkte = Note 2 = gut;
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= 80 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend;
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= 66 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 bis 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
(2) Die einzelnen Prüfungsleistungen und die Punktzahl des Gesamtergebnisses werden ab einem halben Punkt aufgerundet, im Übrigen abgerundet. Abweichend von Satz 1 werden Einzel- und Gesamtergebnisse zwischen 49,5 und 50 Punkten sowie zwischen 29,5 und 30 Punkten nicht aufgerundet.
§ 22
Bewertungsverfahren, Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über
1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,
2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
(2) Der Prüfungsausschuss kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in dieser Verordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses (§ 42 Absatz 5 BBiG).
(3) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.
(4) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind gemäß § 16 Absatz 1 JFAngAusbV wie folgt zu gewichten:
1. „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“ mit 15 Prozent,
2. „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“ mit 15 Prozent,
3. „Fachliche Sachbearbeitung“ mit 30 Prozent,
4. „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“ mit 30 Prozent sowie
5. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
(5) Die Abschlussprüfung ist gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 JFAngAusbV bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach Absatz 6, wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(6) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn
1. er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) „Fachliche Sachbearbeitung“ oder
b) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2. der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Endergebnisses für den Prüfungsbereich sind gemäß § 17 JFAngAusbV das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 23
Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen
(1) Über den Verlauf der Prüfungen in den Teilen 1 und 2 der Abschlussprüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.
(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen im Teil 1 der Abschlussprüfung ist dem Prüfling durch die zuständige Stelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (§ 37 Absatz 2 Satz 3 BBiG).
(3) Das Ergebnis der schriftlichen Arbeiten im Teil 2 der Abschlussprüfung ist dem Prüfling vor der nach § 14 JFAngAusbV durchzuführenden Gesprächssimulation durch die zuständige Stelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll dem Prüfling am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er oder sie die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Hierüber ist dem Prüfling unverzüglich eine von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens beziehungsweise Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.
(5) Ausbildenden werden die Ergebnisse der Teile 1 und 2 der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt (§ 37 Absatz 2 Satz 2 BBiG).
§ 24
Prüfungszeugnis
(1) Über die Prüfung erhalten die Prüflinge von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Absatz 2 Satz 1 BBiG).
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes“,
2. die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
3. den Ausbildungsberuf,
4. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse von Leistungen einzelner Prüfungsbereiche,
5. das Datum des Bestehens der Prüfung,
6. die Unterschriften der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der oder des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel; mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann deren beziehungsweise dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitglieds des Prüfungsausschusses ersetzt werden und
7. die Zuordnung des Abschlusses zu dem entsprechenden Niveau im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen.
(2) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Prüflings eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Prüflings wird zusätzlich das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen ausgewiesen.
§ 25
Nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sowie die Ausbildenden von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist die Bewertung der einzelnen Prüfungsfächer anzugeben und auf § 26 Absatz 3 hinzuweisen.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist ebenfalls hinzuweisen.
§ 26
Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Der Teil 1 der Abschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Absatz 1 Satz 2 und 3 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
(2) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(3) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer schriftlichen Prüfungsarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung dieser schriftlichen Prüfungsarbeit ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.
(4) Die §§ 8 bis 11 betreffend die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung gelten für die Anmeldung und Zulassung zur Wiederholungsprüfung entsprechend. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfungen in Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung anzugeben.
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
§ 27
Rechtsmittel
Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin oder den Prüfungsbewerber beziehungsweise den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, zu versehen.
§ 28
Prüfungsunterlagen
(1) Auf Antrag ist den Prüflingen bei der zuständigen Stelle Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind fünf Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 23 Absatz 1 sind zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.
§ 29
Inkrafttreten, Genehmigung
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung wurde am 20. Februar 2026 gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 BBiG von dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf der/des Justizfachangestellten für die Durchführung von Prüfungen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 9. September 1999 (GV. NRW. S. 142), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, außer Kraft.
(3) Für Auszubildende, deren Ausbildung vor dem 1. September 2025 begonnen hat, und die sich in einer ununterbrochenen Ausbildung befinden, gelten die Regelungen der Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf der/des Justizfachangestellten für die Durchführung von Prüfungen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 9. September 1999 (GV. NRW. S. 142), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, fort.
Hamm, den 09. März 2026
Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm
Gudrun S c h ä p e r s