GV. NRW. 2026 S. 252
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben
auf die NRW.BANK als Bewilligungsbehörde für die Programme ResA II
und ZunA und zur Unterstützung der Bewilligungsbehörde im Rahmen des
Programmes Ökoprofit
auf die NRW.BANK als Bewilligungsbehörde für die Programme ResA II
und ZunA und zur Unterstützung der Bewilligungsbehörde im Rahmen des
Programmes Ökoprofit
Vom 17. März 2026
Auf Grund des § 3 Absatz 7 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr im Einvernehmen mit der NRW.BANK und dem Ministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags:
Artikel 1
Die Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die NRW.BANK als Bewilligungsbehörde für die Programme ResA II und ZunA und zur Unterstützung der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Programmes Ökoprofit vom 2. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 933), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe „ResA II und ZunA“ durch die Angabe
„ResA II, ZunA und BBK“ ersetzt.
2. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der NRW.BANK werden folgende Aufgaben und Geschäfte zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen:
1. die Durchführung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine “Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW II“ vom 10. April 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 373), die zuletzt durch Runderlass vom 8. Dezember 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 1030) geändert worden sind, als Bewilligungsbehörde,
2. die Durchführung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1174), die durch den Runderlass vom 2. Mai 2024 (GV. NRW. 2024 S. 615) geändert worden ist, als Bewilligungsbehörde,
3. die Unterstützung im Rahmen der Richtlinie ÖKOPROFIT vom 12. Juni 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 357) und
4. die Durchführung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Beratungsprojekten zur betrieblichen Klimaanpassung in Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2025 (MBl. NRW. 2025 S. 863) als Bewilligungsbehörde.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 17. März 2026
Der Minister
für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Oliver K r i s c h e r