GV. NRW. 2026 S. 253
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Autobahnpolizei zur Überwachung des Straßenverkehrs auf Bundesautobahnen und auf autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz (Autobahnpolizeizuständigkeitsverordnung –AutobahnPolZustVO)
Vom 23. April 2026
Auf Grund des § 12 Absatz 3 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1008) geändert worden ist, verordnet das Ministerium des Innern:
§ 1
Autobahnpolizeien
(1) Die Autobahnpolizeien der in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Polizeipräsidien sind für die Überwachung des Straßenverkehrs auf Bundesautobahnen einschließlich der Einrichtungen und Anlagen, die zu den Bundesautobahnen gehören, sowie der Zu- und Abfahrten in ihrem Polizeibezirk örtlich zuständig. Der Polizeibezirk umfasst die Bundesautobahnen im jeweiligen Regierungsbezirk, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten.
(2) Die Autobahnpolizeien sind darüber hinaus für die Überwachung des Straßenverkehrs auf autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig, soweit sich dies aus den nachfolgenden Bestimmungen ergibt.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Autobahnpolizeien endet grundsätzlich an der Schnittstelle beim Übergang von Zu- und Ausfahrten der Bundesautobahnen in das Sekundärstraßennetz. Die Schnittstelle bildet die gedachte Linie zwischen den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten einer Zu- und Ausfahrt der Bundesautobahn mit einer Sekundärstraße. Verläuft parallel zur Sekundärstraße ein Geh- oder Radweg, endet die Zuständigkeit der Autobahnpolizeien vor dem Geh- oder Radweg. Vorstehende Regelungen gelten entsprechend im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich von autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz, für die die Autobahnpolizeien im Sinne des Absatzes 2 zuständig sind. Ergänzende Detailregelungen können in Einzelfällen zwischen den beteiligten Polizeibehörden vereinbart werden.
§ 2
Polizeipräsidium Bielefeld
(1) Die Autobahnpolizei des Polizeipräsidiums Bielefeld ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden Strecken der Bundesautobahn örtlich zuständig:
1. BAB 2
im Regierungsbezirk Münster
von der Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Detmold und Münster (km 363,85) auf dem Gebiet der Stadt Oelde bei km 369,085 bis zur Anschlussstelle Oelde (km 369,085), einschließlich der Ausfahrt in Fahrtrichtung Dortmund und einschließlich der Auffahrt in Fahrtrichtung Hannover und
2. BAB 44
im Regierungsbezirk Arnsberg
a) von der Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Detmold und Arnsberg auf dem Gebiet der Stadt Marsberg von km 52,595 bis 53,148, von km 57,357 bis 57,632 und von km 58,558 bis 61,730 und
b) von der Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Detmold und Arnsberg (km 85,993) auf dem Gebiet der Stadt Geseke bis zur Anschlussstelle Geseke bei km 86,413, einschließlich der Ausfahrt in Fahrtrichtung Dortmund und einschließlich der Auffahrt in Fahrtrichtung Hannover.
(2) Die Autobahnpolizei des Polizeipräsidiums Bielefeld ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig:
1. B 55 (Abschnitt 150),
auf dem Gebiet der Stadt Rheda-Wiedenbrück in beiden Fahrtrichtungen von der Einmündung Beckumer Straße (B 55 und L586) bis zum Anschluss an die B 64,
2. B 61 (B61, Abschnitte 59.1; in Teilen Abschnitt 60.1)
auf dem Gebiet der Stadt Bielefeld
a) in Fahrtrichtung Bielefeld-Zentrum von der Anschlussstelle Bielefeld-Zentrum (BAB 33) bis zur Fahrstreifenaddition durch die Auffahrt vom Südring (B 61 und L 756 bei Abschnitt 60.1, km 0,6), einschließlich der Ausfahrt bis zur Einmündung Südring (B 61 und L 756), ausschließlich der Auffahrt vom Südring (B 61 und L 756) kommend und
b) aus Fahrtrichtung Bielefeld Zentrum kommend ab Beginn der Fahrstreifenaddition durch die Auffahrt vom Südring (B 61) kommend (Abschnitt 60.1, km 8,0), einschließlich der Auffahrt vom Südring (B 61) bis zur Anschlussstelle Bielefeld-Zentrum (BAB 33),
3. B 64 (in Teilen Abschnitt 17, Abschnitte 18, 19 und 20)
auf dem Gebiet der Stadt Rheda-Wiedenbrück
a) in Fahrtrichtung Herzebrock-Clarholz ab dem Anschluss zur B 55 bis zum Ende der Beschleunigungsspur der Auffahrt von der Gütersloher Straße, einschließlich der Ausfahrt zur Gütersloher Straße, ausschließlich der Auffahrt von der Gütersloher Straße und
b) in Fahrtrichtung Rheda-Wiedenbrück ab der Fahrbahnteilung der Auffahrt zur BAB 2, Richtungsfahrbahn Dortmund,
4. B 480 (Abschnitt 37)
auf dem Gebiet der Stadt Bad Wünnenberg
a) vom Autobahnkreuz Wünnenberg-Haaren (BAB 44 und BAB 33) bis zur Einmündung Bürener Straße (B 480 und L 754),
b) in Fahrtrichtung Bad Wünnenberg ausschließlich der Auffahrt von der Bürener Straße (L 754) zur B 480 und
c) in Fahrtrichtung Paderborn einschließlich der Auffahrt von der Bürener Straße (L 754) zur B 480,
5. B 611 (Abschnitt 5)
auf dem Gebiet der Stadt Löhne
in beiden Fahrtrichtungen von der Anschlussstelle Gohfeld (BAB 30) bis zum Kreisverkehr Koblenzer Straße (L 860),
6. L 755 (Abschnitt 6,2)
auf dem Gebiet der Stadt Paderborn
in beiden Fahrtrichtungen von der Anschlussstelle Paderborn-Mönkeloh (BAB 33) bis zur Einmündung in den Kreisverkehr Borchener Straße,
7. B 514 (Abschnitt 6)
auf dem Gebiet der Stadt Bad Oeynhausen
in beiden Fahrtrichtungen nördlich der Kreuzung Vlothoer Straße und Schmiedebrink bis zum Beginn der BAB 30 und
8. L 777 (Abschnitt 4, in Teilen Abschnitt 5)
auf dem Gebiet der Stadt Löhne
a) in Fahrtrichtung Bad Oeynhausen von der Anschlussstelle Gohfeld (BAB 30) bis zum Ende der Beschleunigungsspur der Auffahrt von der Brückenstraße (L 860) kommend auf die L 777, einschließlich der Ausfahrt zur Brückenstraße (L 860) und
b) in Fahrtrichtung Löhne (Abschnitt 4), ausschließlich der Ausfahrt zur Brückenstraße (L 860), einschließlich der Auffahrt von der Brückenstraße (L 860) zur L 777.
§ 3
Polizeipräsidium Münster
(1) Die Autobahnpolizei des Polizeipräsidiums Münster ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden Strecken der Bundesautobahn örtlich zuständig:
1. BAB 1
im Regierungsbezirk Arnsberg
von der Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Münster und Arnsberg auf dem Gebiet der Stadt Werne bei km 302,850 bis zur Anschlussstelle Hamm-Bockum/Werne (km 304,94), einschließlich der Ausfahrt in Fahrtrichtung Köln und einschließlich der Auffahrt in Fahrtrichtung Bremen,
2. BAB 31
im Regierungsbezirk Düsseldorf
soweit die BAB 31 auf dem Gebiet der Gemeinde Schermbeck verläuft (km 16,783 bis 18,940),
3. BAB 42
im Regierungsbezirk Arnsberg
soweit die BAB 42 auf dem Gebiet der Stadt Herne verläuft (km 41,538 bis 52,070) und
4. BAB 43
im Regierungsbezirk Arnsberg
von der Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Münster und Arnsberg auf dem Gebiet der Stadt Herne (km 32,535) bis zur Anschlussstelle Herne-Eickel (km 29,692), einschließlich der Ausfahrt in Fahrtrichtung Wuppertal, einschließlich der Auffahrt in Fahrtrichtung Münster sowie auf der Hauptfahrbahn in Fahrtrichtung Wuppertal bis km 29,835 und in Fahrtrichtung Münster bis km 29,525.
(2) Die Autobahnpolizei des Polizeipräsidiums Münster ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig:
1. B 51
auf dem Gebiet der Stadt Münster (Abschnitt 178, 179)
vom Autobahnkreuz Münster-Süd (BAB 1 und BAB 43) bis zur Kreuzung Hammer Straße (B51 und B 54) einschließlich der Verbindungsstrecke (B 219) zur Weseler Straße,
2. B 224
auf dem Gebiet der Stadt Gladbeck
vom Ausbauende der BAB 52 (Essener Straße) bis zur Kreuzung Steinstraße und Goethestraße,
3. B 474n (Abschnitt 9.1)
auf dem Gebiet der Stadt Dülmen
in beiden Fahrtrichtungen von der Anschlussstelle Dülmen-Nord (BAB 43) bis zur Einmündung Münsterstraße (L 551), einschließlich der Ausfahrt in Fahrtrichtung Dülmen und einschließlich der Auffahrt in Fahrtrichtung BAB 43,
4. L 511
auf dem Gebiet der Städte Herten und Recklinghausen
von km 6,350 (Überquerung Marpenstraße) in Herten bis zur Anschlussstelle Recklinghausen-Nord (Halterner Straße, L 511) in Recklinghausen,
5. L 608 (Abschnitt 16)
auf dem Gebiet der Städte Dorsten und Marl
a) in Fahrtrichtung Wulfen von der Anschlussstelle Dorsten-Ost (BAB 52), einschließlich der Ausfahrt zur B 225 und
b) in Fahrtrichtung BAB 52, ausschließlich der Ausfahrt von der BAB 225 auf die L 608,
6. L 612 (Abschnitt 1, in Teilen Abschnitt 2)
auf dem Gebiet der Städte Marl und Haltern
vom Autobahnkreuz Marl-Nord (BAB 43 und BAB 52) bis zur Anschlussstelle Haltern (Bossendorfer Damm und Recklinghäuser Straße, L 551) in Fahrtrichtung Flaesheim bis zum Ende der Beschleunigungsspur der Auffahrt von der L 551 (ausschließlich der Auffahrt von der L 551) und
7. K 6 (Abschnitt 1)
auf dem Gebiet der Stadt Ibbenbüren
in beiden Fahrtrichtungen von der Anschlussstelle Ibbenbüren-West bis zum Kreisverkehr Gravenhorster Straße L594 und Sankt-Josef-Straße.
§ 4
Polizeipräsidium Dortmund
(1) Die Autobahnpolizei des Polizeipräsidiums Dortmund ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden Strecken der Bundesautobahn örtlich zuständig:
1. BAB 2
im Regierungsbezirk Münster
von der Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Arnsberg und Münster auf dem Gebiet der Städte Beckum und Oelde bei km 384,600 bis zur Anschlussstelle Oelde und auf dem Gebiet der Stadt Castrop-Rauxel bei km 433,700 bis zur Anschlussstelle Castrop-Rauxel-Henrichenburg,
2. BAB 4
im Regierungsbezirk Köln
von der Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Arnsberg und Köln auf dem Gebiet der Gemeinde Reichshof bei km 141,321 bis zur Anschlussstelle Eckenhagen,
3. BAB 42
im Regierungsbezirk Münster
von der Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Arnsberg und Münster auf dem Gebiet der Stadt Castrop-Rauxel bei km 57,598 bis zur Anschlussstelle Castrop-Rauxel,
4. BAB 45
im Regierungsbezirk Münster
von der Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Arnsberg und Münster auf dem Gebiet der Stadt Castrop-Rauxel bei km 0,264 bis zum Autobahnkreuz Dortmund-Nordwest und
5. BAB 45
im Regierungsbezirk Köln
von der Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Arnsberg und Köln auf dem Gebiet der Stadt Gummersbach bei km 71,760 bis zur Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Köln und Arnsberg bei km 74,360.
(2) Die Autobahnpolizei des Polizeipräsidiums Dortmund ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig:
1. B 1
auf dem Gebiet der Städte Unna und Dortmund
vom Autobahnkreuz Dortmund/Unna (BAB 1 und BAB 44) in Unna bis zur Anschlussstelle Dortmund-Aplerbeck (B 1) in Dortmund,
2. B54
auf dem Gebiet der Stadt Dortmund
zwischen Ortseingang beziehungsweise -ausgang B 54 (Ruhrwaldstraße) und Einmündung B54 (Ruhrwaldstraße und Wittbräucker Straße),
3. B 54
auf dem Gebiet der Stadt Olpe und der Gemeinde Wenden im Kreis Olpe sowie der Stadt Kreuztal im Kreis Siegen-Wittgenstein
von der Anschlussstelle Krombach (BAB 4) bis zur Anschlussstelle Kreuztal (B54n, B 517 und L 908) km 0,000,
4. B 54
auf dem Gebiet der Stadt Olpe und der Gemeinde Wenden im Kreis Olpe sowie der Stadt Kreuztal im Kreis Siegen-Wittgenstein
von der Anschlussstelle Krombach (BAB 4) bis km 2,451 (Autobahnzubringer B 54 und L 729),
5. B 55
auf dem Gebiet der Stadt Erwitte und der Gemeinde Anröchte
von der Einmündung Soester Straße (B 1 und L 85) in Erwitte bis zum Ausbauende an der Kreuzung Kliever Straße (L 808) in Anröchte,
6. B 62
auf dem Gebiet der Stadt Siegen
von der Anschlussstelle Siegen (BAB 45) bis zur Einmündung Wallhausenstraße (km 0,400),
7. B 233
auf dem Gebiet der Stadt Unna
von dem Autobahnkreuz Unna-Ost (BAB 44, B 233 und L 679) bis zur Einmündung Iserlohner Straße (B 233),
8. B 236
auf dem Gebiet der Städte Dortmund und Lünen
von der Einmündung Berghofer Straße in Dortmund-Berghofen bis zur Einmündung Dortmunder Straße (B 54) in Lünen,
9. B 326
auf dem Gebiet der Stadt Sprockhövel
vom Autobahnkreuz Wuppertal-Nord (BAB 1 und BAB 46) bis zur Einmündung Schwelmer Straße (L 551),
10. L 562
auf dem Gebiet der Stadt Siegen
von der Anschlussstelle Siegen-Süd (BAB 45) bis zur Kreuzung Leinbachstraße (L 562), Wolfsbach (L 562) und Faule Birke,
11. L 663n
auf dem Gebiet der Stadt Dortmund
von der Anschlussstelle Brackeler Straße (B 236 und L 663) bis zur Einmündung Asselner Straße (L 556),
12. L 679
auf dem Gebiet der Stadt Unna
von dem Autobahnkreuz Unna-Ost (BAB 44, B 233 und L 679) bis zum Kreisverkehrsplatz und
13. Mallinckrodtstraße, Ost-Weststraße (OW IIIa)
auf dem Gebiet der Stadt Dortmund
von der Anschlussstelle Bärenbruch (L 663) bis zur Kreuzung Lagerhausstraße und Dr.-Safiye-Ali-Straße.
§ 5
Polizeipräsidium Düsseldorf
(1) Die Autobahnpolizei des Polizeipräsidiums Düsseldorf ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden Strecken der Bundesautobahn örtlich zuständig:
1. BAB 1
im Regierungsbezirk Arnsberg
von der Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Düsseldorf und Arnsberg bei km 365,711 auf dem Gebiet der Stadt Schwelm bis km 363,315,
2. BAB 3
im Regierungsbezirk Münster
soweit die BAB 3 auf dem Gebiet der Stadt Isselburg verläuft (km 20,114 bis 24,554),
3. BAB 42
im Regierungsbezirk Münster
soweit die BAB 42 auf dem Gebiet der Stadt Bottrop verläuft (km 26,037 bis 29,661),
4. BAB 44
in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln
auf dem Gebiet der Gemeinde Jüchen,
zwischen dem Autobahndreieck Jackerath und dem Autobahnkreuz Holz in Fahrtrichtung Lüttich und
5. BAB 46
im Regierungsbezirk Köln
von der Regierungsbezirksgrenze der Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln bei km 39,513 westwärts auf den Gebieten der Städte Erkelenz, Hückelhoven und Heinsberg bis zum Ausbauende.
(2) Die Autobahnpolizei des Polizeipräsidiums Düsseldorf ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig:
1. B 8
auf dem Gebiet der Stadt Dinslaken
von der Anschlussstelle Dinslaken-Hiesfeld (BAB 59) bis zur Kreuzung Leitstraße (B 8),
2. B 59
auf dem Gebiet der Städte Grevenbroich und Jüchen
vom Kreisverkehr Kölner Landstraße auf den Abschnitten 17.1, 17.2 und 17.3 bis zur Anschlussstelle Jüchen der BAB 46 (Überführung Grubenrandstraße, Abschnitt 17.3, km 1,813),
3. B 221
auf dem Gebiet der Stadt Nettetal
von der Anschlussstelle Kaldenkirchen-Süd (BAB 61) bis zur Kreuzung Kölner Straße (L 29),
4. L 74
auf dem Gebiet der Stadt Wuppertal
von der Zuführung beziehungsweise der Ausfädelung der L 418 durch das Autobahnkreuz Sonnborn (BAB 46 und BAB 535) bis zum Anschluss an die BAB 535,
5. L 237
auf dem Gebiet der Städte Moers und Duisburg
von der Einmündung Römerstraße in Moers bis zur Einmündung Moerser Straße in Duisburg (K 30) und
6. L 418
auf dem Gebiet der Stadt Wuppertal
vom Abzweig Wuppertal-Cronenberg (BAB 46) bis zur Höhe der Fußgängerbrücke Kapellenweg.
§ 6
Polizeipräsidium Köln
(1) Die Autobahnpolizei des Polizeipräsidiums Köln ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden Strecken der Bundesautobahn örtlich zuständig:
1. BAB 1
im Regierungsbezirk Düsseldorf
für den Bereich der Rast- und Tankanlage Remscheid, soweit diese auf dem Gebiet der Stadt Remscheid liegt und
2. BAB 44
in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln
auf dem Gebiet der Gemeinde Jüchen zwischen dem Autobahndreieck Lackerath und dem Autobahnkreuz Holz in Fahrtrichtung Krefeld.
(2) Die Autobahnpolizei des Polizeipräsidiums Köln ist auch für die Überwachung des Straßenverkehrs auf folgenden autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig:
1. B 8
auf dem Gebiet der Stadt Köln
von der Anschlussstelle Köln-Mülheim (BAB 3) bis zur Einmündung Clevischer Ring (Mülheimer Zubringer, B 8),
2. B 42
auf dem Gebiet der Städte Bonn, Königswinter und Bad Honnef
vom Autobahnkreuz Bonn-Ost (BAB 59 und BAB 562) bis zur Landesgrenze zwischen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz,
3. B 56
auf dem Gebiet der Städte Sankt Augustin und Siegburg
von der Kreuzung Am Bauhof (L 143) in Sankt Augustin bis zur Einmündung Hauptstraße und Aulgasse (B 484) in Siegburg,
4. B 256
auf dem Gebiet der Städte Wiehl und Gummersbach
von der Anschlussstelle Gummersbach (BAB 4) in Wiehl bis zum Ausbauende Einmündung Rospetalstraße in Gummersbach,
5. B 256
auf dem Gebiet der Gemeinde Reichshof
von der Einmündung Eckenhagener Straße (L 337) bis zum Kreisverkehr Sengelbusch (L 336),
6. L 84
auf dem Gebiet der Stadt Köln
von der Einmündung Frankfurter Straße bis zum Flughafenzubringer bei km 2,0 (Kennedystraße),
7. L 124
auf dem Gebiet der Stadt Köln
vom Autobahnkreuz Gremberg (BAB 4 und BAB 59) bis zur Fußgängerbrücke Reitweg und Alarichstraße,
8. L 286n
auf dem Gebiet der Stadt Köln
von der Einmündung Hans-Schulten-Straße bis zur Einmündung in den Kreisverkehr an der Anschlussstelle Köln-Merheim (BAB 4) und
9. L 305
auf dem Gebiet der Stadt Wiehl
von der Anschlussstelle Gummersbach (BAB 4) bis zur Einmündung Bielsteiner Straße (L 336).
§ 7
Vereinbarungen, Verwaltungsabkommen
Unberührt bleiben
1. die Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen Bekanntmachung vom 17. Januar 1996 (GV. NRW. S. 74), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 373) geändert worden ist,
2. das Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen vom 12. Dezember 2001, Bekanntmachung vom 14. Februar 2002 (GV. NRW. S. 89) sowie
3. das Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen Bekanntmachung vom 14. Januar 2002, Bekanntmachung vom 14. Februar 2002 (GV. NRW. S. 90).
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Autobahnpolizeizuständigkeitsverordnung vom 2. Januar 2007 (GV. NRW. S. 2), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 947) geändert worden ist, außer Kraft.
Düsseldorf, 23. April 2026
Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Herbert R e u l