GV. NRW. 2026 S. 260
Neunte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung
Vom 21. April 2026
Auf Grund des § 46 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (GV. NRW. S. 141) geändert worden ist, verordnet das Ministerium des Innern:
Artikel 1
Die Landeswahlordnung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548; ber. S. 964), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790, ber. S. 1210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 9 wird die Angabe „, Datenschutz“ gestrichen.
b) In der Angabe zu § 18 wird die Angabe „, Datenschutz“ gestrichen.
c) In der Angabe zu § 23 wird die Angabe „, Datenschutz“ gestrichen.
d) Die Angaben zu den §§ 69 bis 71 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 69 Funktionsbezeichnungen
§ 70 Inkrafttreten“.
2. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter sind vor dem Beginn des Aufstellungszeitraumes nach § 18 Absatz 5 des Gesetzes zu ernennen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Richter des Oberverwaltungsgerichtes im Landeswahlausschuss werden nach den landesreisekostenrechtlichen Regelungen entschädigt.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Vorschriften in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten für die Richter des Oberverwaltungsgerichts entsprechend.“
4. § 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Den Mitgliedern der Wahlvorstände kann für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von 35 Euro für den Vorsitzenden und je 30 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden.“
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „, Datenschutz“ gestrichen.
b) Die Absätze 4, 5 und 6 werden aufgehoben.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Die Wahlbenachrichtigung“ durch die Angabe „Die äußerlich als amtliche Wahlunterlage erkennbare Wahlbenachrichtigung “ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.“
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Telegramm, Fernschreiben,“ gestrichen.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „behinderter Wahlberechtigter“ durch die Angabe „Wahlberechtigter mit Behinderung“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „18.00 “ durch die Angabe „15.00“ ersetzt
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „, Datenschutz“ gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden äußerlich erkennbar als amtliche Wahlunterlagen gekennzeichnet und dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde soll dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit geeigneter Beförderung übersenden, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.“
c) Die Absätze 9 und 10 werden durch folgenden Absatz 9 ersetzt:
„(9) Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 gilt entsprechend.“
9. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „, Datenschutz“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung).“
bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Muß“ durch die Angabe „Muss“ und die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ ersetzt.
bb) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichnenden sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.“
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
10. Dem § 24 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die von ihm geprüften Kreiswahlvorschläge übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter in einem von der Landeswahlleitung bestimmten elektronischen Verfahren. Die Wahlleiter treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten.“
11. In § 26 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Telegramm, Fernschreiben,“ gestrichen.
12. § 27 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichneten Angaben bekannt; statt des Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift ist der Wohnort der Bewerber anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.“
13. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1000“ durch die Angabe „2000“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
14. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Zusätzlich können nur ein eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername nach den personalausweis- und passrechtlichen Bestimmungen angegeben werden. Familiennamen sind vollständig anzugeben, bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchem Vornamen der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „blau“ durch die Angabe „weiß“ ersetzt.
15. In § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe „Zweitstimme hat“ die Angabe „, das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann“ eingefügt.
16. § 49 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Stimmbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahlleiter und ihm mitzuteilen sind. Die mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Land berücksichtigen, wenn die Mitteilung des Kreiswahlleiters nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt. Meldewege und informationstechnische Systeme zur Erfassung, Verarbeitung und Präsentation von Ergebnisdaten sind durch geeignete Maßnahmen der Informationssicherheit gegen Einflussnahmen von außen zu schützen.“
17. § 55 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Gibt die Wahlniederschrift eines Wahlvorstandes oder Briefwahlvorstandes zu Bedenken Anlass, so fordert der Kreiswahlleiter die notwendigen Unterlagen an. Über die Einsichtnahme in die versiegelten Unterlagen ist eine Niederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu fertigen. Sofern zur Aufklärung der Bedenken eine Nachzählung von Stimmzetteln notwendig ist, macht der Kreiswahlleiter die Nachzählung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt. Dabei ist die Nummer des Stimmbezirks der nachzuzählenden Stimmzettel anzugeben und auf die Öffentlichkeit der Nachzählung hinzuweisen. Danach sind die Unterlagen wieder zu versiegeln. Der Kreiswahlleiter stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis im Wahlkreis nach dem Muster der Anlage 21 zusammen.
(2) Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.“
18. Dem § 58 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.“
19. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wahlbekanntmachungen des Kreiswahlleiters erfolgen in der Art und Weise, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind.“
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „mit Ablauf des Tages“ durch die Angabe „ab dem Zeitpunkt“ ersetzt.
20. § 69 wird aufgehoben.
21. Die §§ 70 und 71 werden die §§ 69 und 70.
22. Die Anlagen 1, 5, 7, 8, 9a, 10a, 11a, 11b, 12a, 12b, 13, 14a, 14b, 15, 16, 17, 20 und 22 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 21. April 2026
Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Herbert R e u l