GV. NRW. 2026 S. 305
Erstes Gesetz zur Änderung des Bürgerenergiegesetzes NRW
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Erstes Gesetz
zur Änderung des Bürgerenergiegesetzes NRW
Vom 12. Mai 2026
Artikel 1
Das Bürgerenergiegesetz NRW vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1386) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Windenergieanlagen, die überwiegend der Versorgung eines oder mehrerer Betriebe innerhalb eines im jeweiligen Regionalplan festgelegten Bereichs für gewerbliche oder industrielle Nutzungen (GIB) dienen und mittels Direktleitung im Sinne von § 3 Nummer 27 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung, angebunden sind.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Windenergieanlagen, die durch Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des § 3 Nummer 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, betrieben werden. Satz 1 ist auch auf Windenergieanlagen anzuwenden, die durch Bürgerenergiegesellschaften betrieben werden, die den Anforderungen nach § 3 Nummer 15 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht entsprechen.“
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Informationspflichten des Vorhabenträgers
(1) Der Vorhabenträger hat die zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Registrierung des Vorhabens im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu informieren. Der Umfang der Informationen entspricht dabei den vom Vorhabenträger auf Grund der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 402) geändert worden ist, abzugebenden Angaben.
(2) Führt zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 zu einer Veränderung des Standorts des Vorhabens, welche die beteiligungsberechtigten Gemeinden verändert, so ist die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen hierüber zu informieren. Eine wirksame Beteiligung nach den §§ 7 oder 8 wird hierdurch nicht berührt. Die Pflichten des Vorhabenträgers aus diesem Gesetz sind durch die wirksame Beteiligung erfüllt.“
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Beteiligungsvereinbarung
(1) Vorhabenträger sind verpflichtet, Standortgemeinden ein Angebot zur finanziellen Beteiligung der beteiligungsberechtigten Personen sowie der beteiligungsberechtigten Gemeinden am Ertrag des Vorhabens im Rahmen einer Beteiligungsvereinbarung zu machen. Sind mehrere Gemeinden Standortgemeinde eines Vorhabens, so ist eine gemeinsame Beteiligungsvereinbarung abzuschließen.
(2) Die Beteiligungsvereinbarung hat finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten für die Beteiligungsberechtigten nach den §§ 5 und 6 vorzusehen. Die Beteiligungsvereinbarung soll den örtlichen Anforderungen und Gegebenheiten im bestmöglichen Sinne des Gesetzeszwecks Rechnung tragen. Die Beteiligungsvereinbarung kann auch den Abschluss einer Vereinbarung nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beinhalten.
(3) Im Rahmen der Beteiligungsvereinbarung nach Absatz 1 können dabei insbesondere folgende Möglichkeiten der direkten und indirekten finanziellen Beteiligung an dem Vorhaben vorgesehen werden:
a) eine Beteiligung an der Projektgesellschaft des Vorhabens,
b) das Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Windenergieanlagen,
c) die finanzielle Beteiligung über Anlageprodukte,
d) vergünstigte lokale Stromtarife und Sparprodukte,
e) pauschale Zahlungen an einen definierten Kreis von Anwohnerinnen und Anwohnern oder Gemeinden,
f) die Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen oder Vereine oder
g) die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von Bürgerenergiegesellschaften, Genossenschaften, Gemeinden oder im überwiegenden Eigentum der beteiligungsberechtigten Gemeinden stehenden Unternehmen.
(4) Vorhabenträger erarbeiten den Entwurf einer Beteiligungsvereinbarung (Beteiligungsentwurf). Vor Erarbeitung des Beteiligungsentwurfes treten Vorhabenträger in einen frühzeitigen Austausch mit Standortgemeinden mit dem Ziel, Einigkeit über die Eckpunkte für die Beteiligungsvereinbarung herzustellen. Auf Grundlage des Beteiligungsentwurfes haben Vorhabenträger und Standortgemeinden Verhandlungen zu führen mit dem Ziel, sich auf eine gemeinsame Beteiligungsvereinbarung für das Vorhaben zu einigen.
(5) Vorhabenträger bieten Standortgemeinden eine Beteiligungsvereinbarung an. Die Standortgemeinde meldet innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des Beteiligungsentwurfes eine Zustimmung, Ablehnung oder Änderungsvorschläge zum Beteiligungsentwurf an den Vorhabenträger. Die Wirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung soll ab Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage des Vorhabens eintreten. In der Beteiligungsvereinbarung sind folgende Werte kumulativ zu berücksichtigen: die jährliche Zahlung an die beteiligungsberechtigten Gemeinden gemäß § 8 Absatz 1, sowie die Zinszahlungen aus der Verzinsung des an beteiligungsberechtigte Personen zu offerierenden Beteiligungsvolumens gemäß § 8 Absatz 3. Dabei ist der Zinssatz in der nach § 8 Abs. 2 jeweils geltenden Höhe anzusetzen und nicht lediglich die Differenz zu einem Zinssatz, den ein Vorhabenträger für eine Fremdkapitalbeschaffung bei einem Kreditinstitut individuell ermittelt.
(6) Der Abschluss der Beteiligungsvereinbarung ist der zuständigen Behörde spätestens bis zur Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage aus dem Vorhaben nachzuweisen.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „innerhalb eines Jahres nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung“ durch die Angabe „bis zur Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage aus dem Vorhaben“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Für Windenergieanlagen, die außerhalb von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189) geändert worden ist, liegen, haben Vorhabenträger zusätzlich zu dem Angebot nach Absatz 1 ein Angebot zur jährlichen Zahlung in Höhe von 0,1 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge aus den betreffenden Windenergieanlagen pro Kalenderjahr über einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme an die beteiligungsberechtigten Gemeinden abzugeben. Satz 1 gilt nicht für Repowering-Vorhaben im Sinne von § 16b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wenn alle Bestandsanlagen außerhalb von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegen und die Anzahl der neuen Anlagen die Anzahl der Bestandsanlagen nicht übersteigt.“
c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „bis zur Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage aus dem Vorhaben“ durch die Angabe „bis sechs Monate nach Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage aus dem Vorhaben“ ersetzt.
5. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Angaben „und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2. der Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ gestrichen.
6. In § 10 Absatz 2 wird das Wort „Vergleichsabgabe“ durch das Wort „Ausgleichsabgabe“ ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf bis zum 27.12.2023 bereits genehmigte Windenergieanlagen und Anlagen, für die vor diesem Datum vollständige Antragsunterlagen im Sinne von § 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, für die Erteilung einer Genehmigung eingereicht wurden.
(2) Die Vorgaben nach § 8 Absatz 1a in der am 22. Mai 2026 geltenden Fassung finden keine Anwendung auf Windenergieanlagen, für die am 1. Januar 2026 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorlag.“
8. § 14 Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 12. Mai 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister der Finanzen
zugleich für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver K r i s c h e r
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke G o r i ß e n