GV. NRW. 2026 S. 316
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach
dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Nordrhein-Westfalen für das akademische Berufsbild „staatlich
anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“
dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Nordrhein-Westfalen für das akademische Berufsbild „staatlich
anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“
Vom 11. Mai 2026
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet aufgrund des § 11 Absatz 2 Satz 3 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Nordrhein-Westfalen für das akademische Berufsbild „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“
Die Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Nordrhein-Westfalen für das akademische Berufsbild „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“ vom 31. Januar 2020 (GV. NRW. S. 151, ber. S. 158), wird wie folgt geändert:
§ 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
„§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 11. Mai 2026
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n