GV. NRW. 2026 S. 359
Dritte Verordnung zur Änderung der DHPolG-Ausführungsverordnung
Vom 9. Juni 2026
Das Ministerium des Innern verordnet aufgrund des § 39 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2025 (GV. NRW. S. 1068) geändert worden ist im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der DHPolG-Ausführungsverordnung
Die DHPolG-Ausführungsverordnung vom 29. August 2007 (GV. NRW. S. 365), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Grundsätze, die Zuständigkeit und das Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen und von Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Deutschen Hochschule der Polizei nach Maßgabe der §§ 33 bis 38 und des § 62 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2025 (GV. NRW. S. 1068) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3
Leistungsbezüge
(1) Leistungsbezüge sind Bestandteile der Besoldung, die gewährt werden können
1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,
2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung oder
3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulleitung.
(2) Die Leistungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 können nebeneinander gewährt werden, wenn für jeden dieser Leistungsbezüge die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 erfüllt sind.“
3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz“ durch die Angabe „§ 34 des Landesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „(§ 14 Landesbesoldungsgesetz)“ durch die Angabe „nach § 62 des Landesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.
b) Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Die besonderen Leistungsbezüge werden als laufende monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, in begründeten Ausnahmefällen auch als Einmalzahlung gewährt. Im Falle einer wiederholten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden.
(3) Unbefristete monatliche Bezüge sind mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls zu versehen. Ein erheblicher Leistungsabfall liegt insbesondere dann vor, wenn die Tätigkeit die Gewährung des besonderen Leistungsbezuges nach § 6 nicht mehr rechtfertigen würde.
(4) Über die Gewährung und die Höhe der besonderen Leistungsbezüge entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
5. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
„§ 6
Kriterien für besondere Leistungsbezüge
(1) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere begründet werden durch:
1. Ergebnisse von Forschungsevaluationen, Auszeichnungen, Preise,
2. Publikationen,
3. Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten, Sonderforschungsbereichen, wissenschaftlichen Arbeitsgruppen,
4. Herausgabe oder wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,
5. Leistungen im Wissenschaftstransfer,
6. Drittmitteleinwerbungen,
7. Gutachter- und Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschule oder
8. internationale Kooperationen.
(2) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere begründet werden durch:
1. Ergebnisse der Lehrevaluation,
2. studentische Lehrveranstaltungskritik,
3. Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden und auf diese nicht angerechnet werden,
4. besonderes Engagement bei internationalen Kooperationen und internationalem Austausch sowie bei der Integration ausländischer Studierender,
5. besonderes Engagement bei der Studienreform sowie der Entwicklung innovativer Studiengänge und Lehrangebote,
6. besonderes Engagement bei der Betreuung Studierender und Doktoranden,
7. Auszeichnungen und Preise oder
8. Weiterentwicklung der Methodik und Didaktik im Hinblick auf die Zielgruppen.
(3) Besondere Leistungen im Bereich der Fortbildung können insbesondere begründet werden durch:
1. Ergebnisse der Evaluation von Fortbildungsveranstaltungen,
2. besonderes Engagement bei der Entwicklung von Fortbildungsangeboten,
3. einen besonders hohen Anteil an Fortbildungseinnahmen der Hochschule oder
4. besonderem Engagement bei der eigenen Fortbildung, insbesondere Teilnahme an fachbezogenen Tagungen und Fortbildungen.
(4) Besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung können insbesondere begründet werden durch:
1. Durchführung fachlich einschlägiger Lehrveranstaltungen außerhalb der Deutschen Hochschule der Polizei,
2. besondere Initiativen oder Aktivitäten zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
3. die Leitung von beziehungsweise Engagement in Graduiertenkollegs und ähnlichen Einrichtungen oder
4. besonderes Engagement für die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.
(5) Besondere Leistungen im Sinne dieser Vorschrift können sich auch aus Leistungen ergeben, die den Bereichen Forschung, Lehre, Fortbildung und Nachwuchsförderung mittelbar zugutekommen. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen in Art, Umfang oder Qualität deutlich über die üblicherweise zu erwartenden dienstlichen Leistungen hinausgehen.
Hierzu zählen insbesondere folgende besondere Leistungen:
1. die überdurchschnittliche Mitwirkung in Organen, Kommissionen und sonstigen Gremien der Deutschen Hochschule der Polizei,
2. die überdurchschnittliche Mitwirkung in Berufungs- und Auswahlkommissionen, insbesondere deren Leitung,
3. die maßgebliche Mitwirkung an Reform- und Entwicklungsprozessen in Lehre, Studium oder Fortbildung,
4. ein überdurchschnittliches Engagement in den Bereichen Gleichstellung und Inklusion,
5. ein überdurchschnittliches Engagement bei der Pflege und Weiterentwicklung von Kooperationen sowie bei der Außendarstellung der Deutschen Hochschule der Polizei.
6. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „10 Prozent“ durch die Angabe „16,1 Prozent“ ersetzt.
7. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „bis zu 10 Prozent“ durch die Angabe „bis zu 20 Prozent“ ersetzt.
8. In § 8 wird die Angabe „(§ 12 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz)“ durch die Angabe „nach § 37 Absatz 1 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.
9. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „§ 14 Landesbesoldungsgesetz“ durch die Angabe „§ 62 des Landesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 9. Juni 2026
Der Minister des Innern
Herbert R e u l