GV. NRW. 2026 S. 375
Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag
Vom 22. Juni 2026
Artikel 1
Das Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „(GV. NRW. 2021 S. 459)“ durch die Wörter „(GV. NRW. 2021 S. 459, 649), der zuletzt durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 5. April 2022 (GV. NRW. 2022 S. 682, 2023 S. 117) geändert worden ist,“ ersetzt.
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend auf Inhaberinnen oder Inhaber von Veranstaltererlaubnissen für Sportwetten anzuwenden, die ohne Zwischenschaltung einer Wettvermittlerin oder eines Wettvermittlers erlaubte Wetten ortsgebunden eigenständig anbieten.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) In Satz 1 Nummer 5 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Rechtsbehelfe gegen Nebenbestimmungen einer Erlaubnis nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „durch“ die Wörter „Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327)“ durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12)“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „öffentlichen Schulen“ durch die Wörter „Schulen im Sinne des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist,“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Berechnung des Mindestabstands“ durch die Wörter „Berechnung der Einhaltung des Mindestabstands“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend davon ist bei Schulen im Sinne des Schulgesetzes NRW und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe die nächstgelegene Grenze des Grundstücks maßgeblich, unabhängig davon, ob dort eine Zugangsmöglichkeit besteht.“.
dd) In den neuen Sätzen 5 und 6 werden jeweils die Wörter „öffentlichen Schulen“ durch die Wörter „Schulen im Sinne des Schulgesetzes NRW“ ersetzt.
5. In § 7 Absatz 3 wird das Wort „Glücksspielstaatsvertrag“ durch die Wörter „des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.
6. Nach § 11 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Wettvermittlungsstellen nach § 13 sind ähnliche vorwiegend dem Spielbetrieb dienende Räume im Sinne von § 6 Absatz 1 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist.“
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Zur Wettvermittlungsstelle gehören auch Räume und sonstige Bereiche, die dem unmittelbaren Zutritt oder der Abgabe von Speisen und Getränken dienen und einen Zutritt zum Spielbereich ohne eine weitere Kontrolle ermöglichen. Schank- und Speisewirtschaften sind keine Wettvermittlungsstellen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 7 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder im Falle der Beendigung des privatrechtlichen Vertrags zwischen der Vermittlerin oder dem Vermittler und der Inhaberin oder dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis.“ ersetzt.
bb) Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„Die Verpachtung oder Unterverpachtung einer Wettvermittlungsstelle sind unzulässig.“
c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Lage, Außengestaltung, Ausstattung oder Beschaffenheit der Geschäftsräume der Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 entgegenstehen und insbesondere eine Einhaltung der Vorgaben nach § 13a Absatz 1 nicht möglich ist.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Als nach § 21a Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 außerhalb von Wettvermittlungsstellen verbotene stationäre Vertriebs- oder Vermittlungstätigkeiten gelten:
1. Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, eine Eröffnung eines stationären Spielerkontos nach Absatz 8 oder eines Spielkontos nach § 6a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zu bewirken, insbesondere, wenn Kundendaten erhoben werden,
2. das Aufstellen und die Nutzung von technischen Geräten zur Ein- oder Auszahlung von Bargeld auf ein oder von einem Spielerkonto nach Absatz 8 sowie auf ein oder von einem stationären Spielkonto nach § 6a des Glücksspielstaatsvertrags 2021,
3. das Aufstellen von Wettterminals und jede Form des Duldens des Aufstellens von Wettterminals,
4. Zahlungsdienste und Zahlungsvorgänge nach § 13a Absatz 2 Nummer 2 sowie
5. alle Tätigkeiten nach den Nummern 1 und 2 in Räumlichkeiten, für die keine Wettvermittlungsstellenerlaubnis besteht, die jedoch den äußeren Anschein einer Wettvermittlungsstelle erwecken.
Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen ist unzulässig in:
1. Spielbanken, Spielhallen und allen dazu gehörenden Flächen oder in ähnlichen Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dienen,
2. Gaststätten und gastronomieähnlichen Räumen oder
3. anderen Räumlichkeiten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden.“
e) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Zutrittskontrolle“ die Wörter „im Sinne von § 8 Absatz 3 Satz 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ eingefügt.
f) Nach Absatz 8 Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:
„Einzahlungen auf oder Auszahlungen von dem stationären Spielerkonto dürfen nur während der Öffnungszeiten in einer genehmigten Wettvermittlungsstelle erfolgen.“
g) Absatz 11 wird aufgehoben.
h) Absatz 12 wird Absatz 11 und in Satz 1 wird nach dem Wort „zulässigerweise“ das Wort „regelmäßig“ eingefügt.
i) Absatz 13 wird Absatz 12 und in Satz 2 werden die Wörter „öffentlichen Schulen“ durch die Wörter „Schulen im Sinne des Schulgesetzes NRW“ ersetzt und das Wort „werde“ durch das Wort „werden“ ersetzt.
j) Absatz 14 wird Absatz 13 und in Satz 1 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
k) Absatz 15 wird Absatz 14 und in Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „13“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
8. § 13a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Insbesondere darf von der äußeren Gestaltung keine direkte Ansprache ausgehen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Bargeldabhebung“ durch die Wörter „Bargeldeinzahlung oder -abhebung“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „(BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773)“ durch die Wörter „(BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411)" ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch die Wörter „oder zu nicht handelsüblichen Preisen sowie die Gewährung oder Auslosung von zusätzlichen Gewinnen und Preisen für Wettscheine, mit denen zuvor kein Gewinn erzielt wurde,“ ersetzt.
dd) In Nummer 6 wird nach der Angabe „Ausschank,“ die Angabe „die Ausgabe, der“ sowie nach der Angabe „von“ die Angabe „cannabishaltigen Substanzen oder“ eingefügt.
ee) In Nummer 7 werden die Wörter „Konzessionsnehmerin oder den Konzessionsnehmer“ durch die Wörter „Veranstalterin oder den Veranstalter“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Es sind in der Wettvermittlungsstelle gut sichtbar, in ausreichender Stückzahl und je nach Kundenstruktur in mehreren Sprachen anbieterunabhängige Informationsmaterialien über die Risiken der Glücksspielteilnahme, über glücksspielsuchtspezifische Beratungsangebote und Spielersperren sowie Sperranträge auszulegen.“
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „; Schank- und Speisewirtschaften sind keine Spielhallen“ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Zur Spielhalle gehören auch Räume und sonstige Bereiche, die dem unmittelbaren Zutritt oder der Abgabe von Speisen und Getränken dienen und einen Zutritt zum Spielbereich ohne eine weitere Kontrolle ermöglichen. Schank- und Speisewirtschaften sind keine Spielhallen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nummer 4 werden nach dem Wort „Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 163) geändert worden ist,“ eingefügt.
bb) In Satz 3 Nummer 5 wird das Wort „unzuverlässig“ durch die Wörter „nicht zuverlässig“ ersetzt.
cc) In Satz 3 Nummer 6 wird nach den Zeichen „6.“ ein Leerzeichen eingefügt.
dd) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Erlaubnis berechtigt nur zum Betrieb der Spielhalle durch die im Antrag genannte Betreiberin oder den im Antrag genannten Betreiber. Bei einem Betreiberwechsel erlischt die Erlaubnis und es ist eine neue Erlaubnis zu beantragen, bevor der Betrieb weitergeführt werden darf. Ist die Betreiberin eine juristische Person, berechtigt die Erlaubnis zudem nur zum Betreiben der Spielhalle durch die im Antrag genannten Mitglieder der Geschäftsführung oder der Vertretung, es sei denn, die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde stimmt dem Betreiben durch die neuen Mitglieder der Geschäftsführung oder der Vertretung zu. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn alle neuen Mitglieder der Geschäftsführung oder der Vertretung zuverlässig im Sinne des Satzes 3 Nummer 5 sind. Ist die Betreiberin oder der Betreiber keine juristische Person, soll die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde im Erbfalle dem Betreiben durch die Erbin oder den Erben oder die Erben für eine Übergangszeit oder bis zum Ablauf der ursprünglichen Erlaubnis zustimmen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erbin oder der Erbe oder die Erben zuverlässig im Sinne des Satzes 3 Nummer 5 ist beziehungsweise sind. Beträgt die Restlaufzeit der im Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden Erlaubnis weniger als zwei Jahre, soll die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Satzes 9 im Einzelfall die Geltungsdauer der Erlaubnis bis zum Ablauf von zwei Jahren ab dem Erbfall verlängern, wenn die Veräußerung der Spielhalle angestrebt wird und dies durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemacht wird.“
c) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
„(8) Die Spielhalle soll nicht in räumlicher Nähe zu Schulen im Sinne des Schulgesetzes NRW und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden; dabei soll regelmäßig der Mindestabstand nach Absatz 3 Satz 1 zu Grunde gelegt werden. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen, wenn dies wegen der örtlichen Besonderheiten unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls gerechtfertigt ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Betreiberin oder der Betreiber und die Spielhallenleitung verfügen über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 10,
- das Personal der Spielhalle ist im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 10 besonders geschult und während der Öffnungszeiten ist wenigstens eine besonders geschulte Person als Aufsicht anwesend,
- die Spielhallen sind nach § 16a zertifiziert und
- die Betreiberin oder der Betreiber gewährt den Zutritt zu der Spielhalle nur Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und dies wird von außerhalb der Spielhalle gut sichtbar und lesbar in unmittelbarer Nähe des Eingangs der Spielhalle kenntlich gemacht.
Für den Widerruf der Erlaubnis gilt Absatz 6 entsprechend. § 5 Absatz 6 gilt entsprechend. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.“
e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
„(9) In Spielhallen, die nach § 17a Absatz 1 genehmigt worden sind, muss entsprechend Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 in jeder Spielhalle eine Aufsichtsperson anwesend sein. Eine Ausnahme kann durch Rechtsverordnung des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium für Spielhallen vorgesehen werden, die in einem baulichen Verbund zueinanderstehen. Eine solche Rechtsverordnung kann die Anwesenheit nur einer Aufsichtsperson dann genügen lassen, wenn durch andere technische, bauliche und organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe der im Verordnungswege näher bestimmten Voraussetzungen eine gleich geeignete Aufsicht über alle Räume sichergestellt ist.“
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und folgende Sätze werden angefügt:
„Dies gilt auch für die Bezeichnung von Räumen innerhalb der Spielhalle und von Spielhallen, die in einem baulichen Verbund im Sinne des § 17a Absatz 1 stehen. Zur Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und zum Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler ist eine lückenlose und ständige Zutrittskontrolle im Sinne von § 8 Absatz 3 Satz 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sicherzustellen. Aus Jugendschutzgründen ist die Spielhalle so zu gestalten, dass sie nicht einsehbar ist. Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine übermäßige Werbung für den Spielhallenbetrieb ausgehen und kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. Insbesondere darf von der äußeren Gestaltung keine direkte Ansprache ausgehen.“
g) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 11 und wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „des Eingangsbereichs und“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Bargeldabhebung“ durch die Wörter „Bargeldeinzahlung und -abhebung“ ersetzt
cc) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
„4. jegliche Art von Vergünstigungen, die einen Anreiz zum Spielen bieten sollen, insbesondere die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken oder die Abgabe zu nicht handelsüblichen Preisen und
5. der Ausschank, die Ausgabe, der Konsum oder Verkauf von cannabishaltigen Substanzen oder alkoholischen Getränken.“
h) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 12 und wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Wettvermittlungsstelle“ werden die Wörter „oder Spielbank“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Verbot, dass sich eine Spielhalle nicht in einem Gebäude oder Gebäudekomplex befinden darf, in dem sich bereits eine Spielbank befindet, gilt nicht für Spielhallen, die am 1. Juli 2026 bereits bestanden haben.“
i) Folgende Absätze 13 und 14 werden angefügt:
„(13) Rechtsbehelfe gegen Nebenbestimmungen einer Erlaubnis nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(14) Die Erlaubnisbehörde darf die Auswahl zwischen mehreren Erlaubnisanträgen für Spielhallen durch Losentscheid nach der Losverfahrensverordnung Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183) in der jeweils geltenden Fassung vornehmen, sofern keine zwingenden rechtlichen Gründe eine andere Auswahlentscheidung gebieten."
10. § 16a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Zertifizierung von Spielhallen kann nach der Erlaubniserteilung stattfinden. Die Erlaubnis ist in diesem Fall unter der Auflage, dass die Zertifizierung innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt wird, zu erteilen. Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn der Erlaubnisbehörde die Zertifizierung nicht bis zum Ablauf dieser Frist nachgewiesen wird.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „eine“ ersetzt und das Wort „Überprüfungen“ durch das Wort „Überprüfung“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „dieser“ das Wort „stichprobenartigen“ eingefügt.
11. Dem § 17a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn die Primärspielhalle gleichzeitig Antragsspielhalle nach § 16 Absatz 4 ist.“
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Abstandsregelung zu Schulen im Sinne des Schulgesetzes NRW und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 16 Absatz 8 Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2028 nicht für Spielhallen, die mindestens seit dem 30. November 2012 bestanden haben und für die vor dem 1. Dezember 2012 eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung erteilt worden war. Ab dem 1. Januar 2029 findet § 16 Absatz 8 Satz 1 für bestehende Spielhallen nach Satz 1 mit einem Mindestabstand abweichend von § 16 Absatz 3 von 100 Metern nur Anwendung, wenn für eine nach Satz 1 bestehende Spielhalle ebenfalls ohne Unterbrechung eine neue Genehmigung erteilt wird und ein Betreiberwechsel im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 7 ab dem 1. Juli 2026 erfolgt ist. Bei einer Genehmigung in den Fällen des Satzes 2 soll die für die Erlaubnis zuständige Behörde von Maßgaben zum Mindestabstand abweichend von § 16 Absatz 8 Satz 2 auch ohne das Vorliegen örtlicher Besonderheiten abweichen, wenn die Voraussetzungen des § 16 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt sind.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
13. § 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Satzende gestrichen und durch das Wort „sowie“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die Erteilung von Erlaubnissen nach § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 2 Satz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist.“
14. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „hierfür“ die Wörter „im terrestrischen Bereich“ und nach der Angabe „§ 15“ die Wörter „und des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist,“ eingefügt.
b) In Absatz 8 wird das Wort „Bundesländer“ durch die Wörter „Länder sowie mit den für die Aufsicht über die Geldwäscheprävention im Glücksspielsektor zuständigen Behörden, den örtlichen Ordnungsbehörden sowie den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Betriebsbezogene Untersagungs- oder Schließungsverfügungen der zuständigen Behörde wirken ohne erneute Bekanntgabe auch gegen Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger der Betreiberin oder des Betreibers oder der Veranstalterin oder des Veranstalters.“
15. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch die Wörter „sowie zur Befristung und zum Erlöschen der Erlaubnis,“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „die Befristung und das Erlöschen der Erlaubnis,“ gestrichen.
cc) In Nummer 6 werden die Wörter „sowie Anforderungen an ein Sozialkonzept,“ gestrichen.
dd) In Nummer 10 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
ee) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ff) Folgende Nummern 12 bis 14 werden angefügt:
„12. die Anforderungen an die Unterrichtungen und den Leistungsnachweis für das Personal von Spielhallen und Gaststätten,
13. die Festlegung, welche Schulen im Sinne des Schulgesetzes NRW und welche Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zur Berechnung der Einhaltung von Mindestabständen im Sinne von § 5 Absatz 6 Berücksichtigung finden sollen und
14. die Anforderungen an die Umsetzung, die Aufbewahrungsfristen erstellter Berichte und die Dokumentationspflichten der gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in Verbindung mit § 13 Absatz 9 Satz 1 und § 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 6 Buchstabe d zu entwickelnden Sozialkonzepte.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die weiteren Verordnungsermächtigungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.“
16. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 mit aktiven Sportlerinnen oder Sportlern, Funktionärinnen oder Funktionären für Sportwetten wirbt,
2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht die spielrelevanten Informationen zur Verfügung stellt oder nicht entsprechend aufklärt,
3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen oder Nachweise nicht vorlegt,
4. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut vollziehbaren Untersagungsverfügungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht nachkommt,
5. Bestimmungen oder Nebenbestimmungen gemäß § 17 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in einer behördlichen Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zuwiderhandelt,
6. als gewerbliche Spielvermittlerin oder gewerblicher Spielvermittler entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bei der Spielteilnahme der Veranstalterin oder dem Veranstalter nicht die Vermittlung offenlegt,
7. entgegen § 21a Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 5, außerhalb von Wettvermittlungsstellen Sportwetten vertreibt oder vermittelt oder deren Vertrieb oder Vermittlung duldet,
8. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Wettvermittlungsstelle ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt,
9. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 9 eine Wettvermittlungsstelle verpachtet oder unterverpachtet,
10. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2 die Wettvermittlung als Nebengeschäft betreibt,
11. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 Sportwetten an andere als die dort genannten Personen vermittelt oder entgegen § 13 Absatz 4 Satz 2 sonstige öffentliche Glücksspiele vermittelt oder veranstaltet,
12. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 2 verbotene Vermittlungstätigkeiten außerhalb von Wettvermittlungsstellen durchführt,
13. entgegen § 13 Absatz 6 keine lückenlose und ständige Zutrittskontrolle sicherstellt,
14. Wettvermittlungsstellen entgegen § 13a Absatz 1 gestaltet,
15. entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 1 und 2 das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldeinzahlung oder -abhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten sowie Zahlungsdienste oder Zahlungsvorgänge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zulässt,
16. entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 3 Selbstbedienungsterminals, bei denen ein Wettvorgang anonym durch direkte Zahlung am Terminal abgeschlossen werden kann, ohne dass es einer Kontrolle durch die Vermittlerin oder den Vermittler oder deren oder dessen Personals bedarf, oder Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit aufstellt oder betreibt,
17. entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 4 Waren vertreibt oder andere Dienstleistungen erbringt, die dem Zweck dienen, einen Anreiz zur Abgabe von Wetten in der Wettvermittlungsstelle zu schaffen,
18. entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 5 Speisen oder Getränke unentgeltlich oder zu nicht handelsüblichen Preisen abgibt oder sonst eine der dort genannten Vergünstigungen an Spielerinnen oder Spieler gewährt,
19. entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 6 cannabishaltige Substanzen ausgibt oder alkoholische Getränke ausschenkt, verkauft oder deren Konsum duldet,
20. entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 7 Kredite, Stundungen oder vergleichbare Zahlungserleichterungen an Spielerinnen oder Spieler vergibt,
21. entgegen § 13a Absatz 3 Satz 1 Spielerinnen oder Spieler dazu animiert, Wetten abzuschließen oder bestehende spielerbezogene Konten nicht zu kündigen,
22. entgegen § 13a Absatz 4 nicht oder nicht in ausreichender Stückzahl Informationsmaterialien auslegt,
23. entgegen den Vorgaben dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen Personen beschäftigt, die nicht die zur Tätigkeit in einer Wettvermittlungsstelle erforderliche Zuverlässigkeit besitzen oder die nicht die vorgeschriebenen Schulungen erhalten haben,
24. entgegen § 14 Absatz 1 eine Kleine Lotterie veranstaltet oder eine gemäß § 15 Absatz 2 untersagte Veranstaltung durchführt,
25. entgegen § 14 Absatz 3 die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt oder gegen erteilte Auflagen nach § 15 Absatz 1 verstößt,
26. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 eine Spielhalle ohne die erforderliche Erlaubnis errichtet oder betreibt,
27. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7, auch in Verbindung mit Absatz 9, nicht sicherstellt, dass während der gesamten Öffnungszeiten der Spielhalle eine Aufsichtsperson anwesend ist,
28. Unternehmen oder Räume entgegen § 16 Absatz 10 Satz 1 oder 2 nicht mit dem Wort „Spielhalle“ bezeichnet,
29. entgegen § 16 Absatz 10 Satz 3 keine lückenlose und ständige Zutrittskontrolle sicherstellt,
30. die Vorgaben von § 16 Absatz 10 Satz 4 bis 6 zur Einsehbarkeit, Werbung und äußeren Gestaltung von Spielhallen nicht beachtet,
31. entgegen § 16 Absatz 11 Nummer 1 bis 3 den Abschluss von Lotterien oder Wetten, das Aufstellen von Wettterminals, das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldeinzahlung oder -abhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten sowie Zahlungsdienste oder Zahlungsvorgänge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zulässt,
32. entgegen § 16 Absatz 11 Nummer 4 Vergünstigungen, die einen Anreiz zum Spielen bieten sollen, oder Speisen oder Getränke unentgeltlich oder zu nicht handelsüblichen Preisen abgibt,
33. entgegen § 16 Absatz 11 Nummer 5 cannabishaltige Substanzen ausgibt oder alkoholische Getränke ausschenkt, verkauft oder deren Konsum duldet,
34. die Sperr- oder Spielverbotszeiten des § 17 nicht einhält oder
35. Auflagen oder Nebenbestimmungen einer Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13, 13b oder 16 zuwiderhandelt.“
b) In Absatz 3 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448)“ durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73)“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1
1. Nummer 1, 2, 3, 5, 6, 7, 9 bis 23 und 27 bis 35 bei Verstößen der Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde,
2. Nummer 4 das für Inneres zuständige Ministerium und
3. Nummer 2 und 12, sofern keine Erlaubnis vorliegt, sowie in allen übrigen Fällen die örtliche Ordnungsbehörde, auch wenn ein Erlaubnisantrag bei der zuständigen Behörde gestellt, aber noch nicht beschieden wurde.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Brüssel, den 22. Juni 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Verena S c h ä f f e r
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Schule und Bildung
Zugleich für die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Dorothee F e l l e r
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver K r i s c h e r
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke G o r i ß e n
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten,
Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei
Nathanael L i m i n s k i