GV. NRW. 2026 S. 380
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und über die weitere Entwicklung der Gesundheitsfachberufe
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und über die weitere Entwicklung der Gesundheitsfachberufe
Vom 22. Juni 2026
Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 wird nach der Angabe „entsprechende“ die Angabe „oder eine andere“ eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2. ein Identitätsnachweis,
3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, und
5. eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
Die Unterlagen sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die antragstellende Person muss von den Unterlagen nach Absatz 1 Übersetzungen wahlweise in deutscher oder englischer Sprache beifügen, soweit sie nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen von Unterlagen nach Absatz 1 aus der Ausgangssprache in die deutsche Sprache vorzulegen. Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder beeidigt ist. Die zuständige Stelle kann auf die Vorlage von Übersetzungen nach Satz 1 verzichten.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „entsprechende“ die Angabe „oder eine andere“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Geeignete Unterlagen sind beispielsweise
1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,
2. ein Geschäftskonzept oder
3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Stelle muss unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Monaten, über die Gleichwertigkeit entscheiden.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 4 und 5“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5“ ersetzt.
c) In Absatz 6 wird die Angabe „für das Land Nordrhein-Westfalen“ durch die Angabe „NRW“ ersetzt.
4. § 10 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 nicht erfolgen kann, wird bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Nordrhein-Westfalen reglementierten Berufs festgestellt,
1. welche Berufsqualifikationen vorhanden sind und welche wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation vorliegen und
2. durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können.
§ 13b ist zu berücksichtigen.
(2) Die Feststellungen nach Absatz 1 erfolgen durch Bescheid. In der Begründung des Bescheids sind insbesondere die Gründe darzulegen, aus denen die wesentlichen Unterschiede nicht im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 ausgeglichen werden können. Wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegte Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben oder anerkannt wurde, beinhaltet der Bescheid zudem eine Mitteilung über das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation und über das in Nordrhein-Westfalen verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG.“
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag zur Aufnahme oder Ausübung eines in Nordrhein-Westfalen reglementierten Berufs folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2. ein Identitätsnachweis,
3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
5. im Fall von § 9 Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat und
6. eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
Die Unterlagen sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die antragstellende Person muss von den Unterlagen nach Absatz 1 Übersetzungen wahlweise in deutscher oder englischer Sprache beifügen, soweit sie nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen von Unterlagen nach Absatz 1 aus der Ausgangssprache in die deutsche Sprache vorzulegen. Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder beeidigt ist. Die zuständige Stelle kann auf die Vorlage von Übersetzungen nach Satz 1 verzichten.“
c) Nach Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Absatz 2 gilt entsprechend.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „entsprechende“ die Angabe „oder eine andere“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Geeignete Unterlagen sind beispielsweise
1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,
2. ein Geschäftskonzept oder
3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.“
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Stelle muss unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Monaten, über die Gleichwertigkeit entscheiden.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 2,“ ersetzt.
c) In Absatz 8 wird die Angabe „für das Land Nordrhein-Westfalen“ durch die Angabe „NRW“ ersetzt.
7. § 13b Absatz 1 bis 3 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 gewährt die zuständige Stelle im Verfahren nach § 13 auf Antrag einen partiellen Zugang zu einer in Nordrhein-Westfalen reglementierten beruflichen Tätigkeit. Über diese Möglichkeit informiert sie die antragstellende Person. Der partielle Zugang wird gewährt, wenn
1. die antragstellende Person ohne Einschränkung qualifiziert und berechtigt ist, diese berufliche Tätigkeit in einem anderen Staat auszuüben,
2. die wesentlichen Unterschiede zwischen der beruflichen Tätigkeit nach Nummer 1 und demjenigen in Nordrhein-Westfalen reglementierten Beruf, unter den diese Tätigkeit fällt, so umfangreich sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 der Anforderung an die antragstellende Person gleichkäme, die vollständige Berufsausbildung zu dem in Nordrhein-Westfalen reglementierten Beruf zu durchlaufen, und
3. sich die berufliche Tätigkeit nach Nummer 1 objektiv von anderen Tätigkeiten trennen lässt, die unter den in Nummer 2 genannten Beruf fallen; dabei berücksichtigt die zuständige Stelle, ob diese berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
(2) Die zuständige Stelle kann den partiellen Zugang verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des mit der Verweigerung verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinaus geht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
(3) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates ausgeübt, in dem die Qualifikation nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 erworben wurde. Die Berufsbezeichnung ist zu ergänzen um den Namen dieses Staates sowie die eindeutige Bezeichnung der Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt ist.“
8. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Die zuständige Stelle muss unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Monaten, über die Gleichwertigkeit entscheiden. In den Fällen des beschleunigten Verfahrens soll sie spätestens nach zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Die Korrespondenz erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes an den Arbeitgeber.
(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5 sowie § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 18 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.“
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „für das Land Nordrhein-Westfalen“ durch die Angabe „NRW“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetzes
Das Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz über die Weiterentwicklung von Gesundheitsfachberufen
(Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetz – GBWEG)“.
2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 3 ersetzt:
„§ 2
(1) Das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium kann zur Durchführung von hochschulischen Ausbildungsangeboten in der Ergotherapie, der Logopädie und der Physiotherapie Abweichungen von den jeweiligen Berufsgesetzen und den entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zulassen. Das Ministerium wird ermächtigt, hierzu unter Beachtung der Voraussetzungen
1. des § 8b des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8z2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist,
2. des § 8a des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 8z1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist und
3. des § 18a des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 8z3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der die Rahmenvorgaben für Ziele, Dauer, Art und die allgemeinen Vorgaben zur Ausgestaltung der Studiengänge sowie die Bedingungen für die Teilnahme festgelegt werden. Der theoretische und praktische Unterricht kann ganz oder teilweise an einer Hochschule vermittelt werden.
(2) Hochschulische Ausbildungsangebote nach Absatz 1 sind nur genehmigungsfähig, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährdet ist.
§ 3
Modellvorhaben zur Erprobung von akademischen Ausbildungsangeboten für die Berufe in der Alten- und Krankenpflege, Hebammenkunde, Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2024 begonnen wurden, werden auf Grundlage der Vorschriften dieses Gesetzes in Verbindung mit der Modellstudiengangsverordnung vom 30. Juli 2018 (GV. NRW. S. 412) in den jeweils bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassungen abgeschlossen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Brüssel, den 22. Juni 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Verena S c h ä f f e r
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Schule und Bildung
Zugleich für die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Dorothee F e l l e r
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver K r i s c h e r
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke G o r i ß e n
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten,
Internationales sowie Medien und
Chef der Staatskanzlei
Nathanael L i m i n s k i