GV. NRW. 2026 S. 383
Zweites Gesetz zur Änderung des Landesfischereigesetzes
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Zweites Gesetz zur Änderung des Landesfischereigesetzes
Vom 22. Juni 2026
Artikel 1
Das Landesfischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 18 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 31 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 31a Fischereiregister
§ 31b Verarbeitung und Abruf im automatisierten Verfahren“.
b) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 Fischereischein mit Begleitung“.
c) Die Angabe „§ 32a Sonderfischereischein“ wird gestrichen.
d) Die Angabe zu § 33a wird wie folgt gefasst:
„§ 33a Entziehung und Sperre des Fischereischeins“.
e) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Gültigkeit des Fischereischeins“.
f) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Zuständigkeit und Nutzung elektronischer Verfahren, Antragsverfahren“.
g) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36 Gebühren“.
h) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 36a Fischereiabgabe“.
i) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51 Ausgleiche und Entschädigungen“.
j) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52 Fischereibehörden und Datenverarbeitung“.
k) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
„§ 54 Amtliche Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher, Pflichten und Befugnisse“.
l) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 55 Bußgeldvorschriften“.
m) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60 Inkrafttreten“.
2. In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abschluß“ durch die Angabe „Abschluss“ und der Punkt am Ende durch die Angabe „oder der elektronischen Form.“ ersetzt.
3. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Fischereischeins sind oder die gemäß § 31 Absatz 3 Nummer 3 keines Fischereischeins bedürfen. Inhaberinnen und Inhaber von Fischereischeinen haben bei der Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen auf Verlangen den Fischereischein und den Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe vorzuzeigen. Ausgabestellen von Fischereierlaubnisscheinen dürfen den Fischereischein und den Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe prüfen.“
4. Nach § 30a Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die zur Aufstellung von Hegeplänen verpflichteten Fischereiberechtigten haben diese erstmalig innerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden der Aufstellungspflicht vorzulegen.“
5. § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Fischerprüfung, Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt, muss, unbeschadet des Absatzes 3, Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Fischereischeins im Sinne von § 34 sein und diesen auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder den amtlichen Fischereiaufseherinnen und Fischeiereiaufsehern zur Prüfung aushändigen oder in elektronischer Form vorzeigen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist. Auf Verlangen ist die Identität durch Vorzeigen eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen. Bei Jugendlichen kann die Identität auch durch Vorzeigen eines Schülerausweises nachgewiesen werden.
(2) Der Fischereischein wird auf Lebenszeit erteilt. Davon abweichend werden Fischereischeine für Personen gemäß Absatz 6 als Jahresfischereischein erteilt. Das jeweilige Muster des Fischereischeins wird durch das Ministerium festgelegt.
(3) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für
1. Personen, die Fischereiberechtigte, Fischereipächterinnen oder Fischereipächter oder eine von diesen beauftragte Inhaberin oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines gültigen Fischereischeins bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus,
2. Eigentümerinnen und Eigentümer von Privatgewässern und
3. Kinder und Jugendliche, die das zehnte Lebensjahr vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In diesen Fällen darf der Fischfang nur in Begleitung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines gültigen Fischereischeins ausgeübt werden. Die Begleitperson hat das Alter der Kinder und Jugendlichen auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörde oder den amtlichen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufsehern durch Vorzeigen eines Schülerausweises oder amtlichen Lichtbildausweises unmittelbar nachzuweisen.
(4) Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Dies gilt nicht für
1. beruflich ausgebildete Fischerinnen und Fischer, Fischzüchterinnen und Fischzüchter sowie für Personen, die hierzu ausgebildet werden,
2. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
3. Personen, denen innerhalb von drei Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1973 ein Fischereischein erteilt worden ist,
4. Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1973 eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben,
5. Personen, die bis einschließlich zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zur Bundesrepublik Deutschland die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben haben oder
6. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind.
(5) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen werden anerkannt, soweit die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte. Hat die Prüfungsbewerberin oder der -bewerber zum Zeitpunkt der Prüfung den ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, werden die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Fischerprüfungen anerkannt, wenn diese die Mindestanforderungen erfüllen, die das für Fischerei zuständige Ministerium festlegt.
(6) Personen, die nicht oder nicht länger als ein Jahr für einen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind sowie Personen gemäß Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 kann auch ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein (Ausländerfischereischein) erteilt werden, wenn sie in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse besitzen.
(7) Bei der Fischerprüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Fische, über Fanggeräte und deren Gebrauch, über die Behandlung gefangener Fische und die fischerei- und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Die Durchführung eines Praxistags als Zulassungsvoraussetzung für die Fischerprüfung kann dem Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e. V. durch das Ministerium im Wege der Beleihung übertragen werden. Dabei untersteht der Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e. V. bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Ministeriums. Die Beleihung kann mit Nebenbestimmungen versehen und jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder zurückgenommen werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen.
(8) Ein in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Fischereischein gilt auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit die Inhaberin oder der Inhaber in diesem anderen Land den ständigen Wohnsitz hat. Sobald die Inhaberin oder der Inhaber den ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes nimmt, muss ein Fischereischein im Sinne des Satzes 1 vergleichbare Sicherheitsmerkmale wie ein in Nordrhein-Westfalen ausgestellter Fischereischein aufweisen. Andernfalls wird dieser mit Ablauf des 31. Dezember 2031 ungültig. Damit der Fischereischein eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland im Land Nordrhein-Westfalen Gültigkeit erlangt, ist die Fischereiabgabe des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des § 34 und des § 35 Absatz 3 zu entrichten und der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe vorzuhalten.
(9) Das Ministerium erlässt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung.“
6. Nach § 31 werden folgende § 31a und § 31b eingefügt:
„§ 31a
Fischereiregister
(1) Als datenhaltendes elektronisches Verwaltungsverzeichnis unterstützt das Fischereiregister die Fischereibehörden, das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen (Landesamt), die amtlich bestellten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sowie die Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem Fischereischein stehen.
Das Fischereiregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere
1. der Feststellung des erfolgreichen Ablegens der Fischerprüfung,
2. der Feststellung über die Inhaberschaft eines Fischereischeins sowie über dessen Entziehung und Sperre und
3. des Nachweises über die entrichtete Fischereiabgabe.
(2) Im Fischereiregister werden ausschließlich die folgenden Angaben gespeichert und einander zugeordnet:
1. Titel, Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, E-Mail-Adresse,
2. die übermittelten BundID-Identifikationsmerkmale, bei Beantragung durch einen Dritten die Information, dass eine Vollmacht vorgelegt wurde, die Art der Zahlung, die Angabe über die erfolgte Information der betroffenen Person bei der Erhebung von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2026, S. 1; L314 vom 22.11.2026, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35),
3. Angaben zur bestandenen Fischerprüfung: Datum und Ort der Fischerprüfung, durchführende Behörde, verantwortliche Prüfperson, Identifikationskennung der Fischerprüfung und Bundesland,
4. Angaben zum Fischereischein: ausstellendes Bundesland, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, Fischereischeinkennung, QR-Code, Daten zur Nahfeldkommunikation (NFC-Daten),
5. im Fall der Digitalisierung eines bestehenden Fischereischeins: Angaben zum vorgelegten Nachweis nach § 31 Absatz 4,
6. im Fall der Erteilung eines Jahresfischereischeins: die Angabe über das Vorliegen der zur Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse und über die Entrichtung der Fischereiabgabe,
7. im Fall der Erteilung eines Fischereischeins mit Begleitung: das Ergebnis der Prüfung, ob geeignete Nachweise darüber vorgelegt wurden, dass die Teilnahme an einer Fischerprüfung nicht möglich ist, sowie die Bestätigung des Versands einer Zahlungsaufforderung,
8. im Fall einer Entziehung oder Sperre: Angaben zur ausstellenden Behörde, Aktenzeichen des Verfahrens und zur Dauer der Sperre,
9. Informationen zum Geltungszeitraum der entrichteten Fischereiabgabe und dem Bundesland, in dem die Fischereiabgabe entrichtet wurde,
10. Nutzerkennung der Beschäftigten, die Einträge und Änderungen an den im Fischereiregister gespeicherten Daten vornehmen, und die dazugehörigen Protokollierungsdaten der elektronischen Verarbeitung und
11. Nutzerkennung der Fischereiaufsichtspersonen, die die Kontrollapplikation nutzen, sowie den Zeitpunkt jedes Kontrollvorgangs.
(3) Das Fischereiregister wird zentral vom Landesamt geführt. Das Landesamt ist zuständig für alle übergeordneten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Fischereiregisters stehen. Dazu gehören die Abwicklung technischer Prozesse, die Datenpflege, der Datenschutz sowie die Informationstechnik und -sicherheit. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit erhalten die Fischereibehörden, die amtlich bestellten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher und die Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eine Zugriffsberechtigung für das Fischereiregister und nehmen Eintragungen, Änderungen oder das Löschen von Daten vor. Sie sind für die Richtigkeit der Eintragungen, Änderungen und Löschungen der Daten verantwortlich.
(4) Die im Fischereiregister enthaltenen Daten dürfen anderen Behörden auf deren Ersuchen übermittelt, von diesen abgerufen oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn
1. die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, diese Daten zu erhalten, oder
2. die oder der Betroffene der Übermittlung zugestimmt hat.
Dies gilt auch für Behörden anderer Bundesländer, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen und die Behörde die Daten zur Durchführung der Fischereiaufsicht benötigt. Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Die im Fischereiregister gespeicherten Daten dürfen in anonymisierter Form für statistische Zwecke und für Zwecke der Fischereiwissenschaft verwendet werden. Über die Auswertungsfunktion des elektronischen Fischereiregisters hat das Landesamt jährlich zum Stichtag 31. Dezember eine aktuelle Fischereischein-, Fischereiabgaben- und Fischerprüfungsstatistik für das Land Nordrhein-Westfalen zu erstellen und dem Ministerium bis zum 1. März des Folgejahres vorzulegen.
(6) Die im Fischereiregister gespeicherten Daten sind durch das Landesamt zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
§ 31b
Verarbeitung und Abruf im automatisierten Verfahren
Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 35 Absatz 2 und 3 und § 54 Absatz 2 nehmen die Gemeinden und die unteren Fischereibehörden am automatisierten Verfahren zur Verarbeitung von Daten der betroffenen Person im elektronischen Verfahren und zur Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Abruf teil. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Verarbeitung sowie der Übermittlung trägt die Gemeinde und die untere Fischereibehörde. Das Landesamt überprüft die Zulässigkeit der Verarbeitungen und Abrufe, wenn dazu Anlass besteht.“
7. § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32
Fischereischein mit Begleitung
(1) Personen, die auf Grund körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Fischereischein mit Begleitung auf Lebenszeit erteilt werden.
(2) Der Fischereischein mit Begleitung berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines Fischereischeins.
(3) Liegt der ständige Wohnsitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, ist die Erteilung des Fischereischeins mit Begleitung möglich, wenn Personen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung nach den landesgesetzlichen Bestimmungen keines Fischereischeins bedürfen.“
8. § 32a wird aufgehoben.
9. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen,
1. die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Fischerei zu erfüllen.“
10. § 33a wird wie folgt gefasst:
„§ 33a
Entziehung und Sperre des
Fischereischeins
(1) Werden nach Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die bereits vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung gemäß § 33 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 rechtfertigen, kann das Landesamt den Fischereischein für ungültig erklären (Entziehung). Für ungültig erklärte Fischereischeine können eingezogen werden.
(2) Mit der Entziehung des Fischereischeins wird zugleich bestimmt, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren kein neuer Fischereischein erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für mehr als fünf Jahre, in besonders schweren Fällen auch unbefristet angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist nach Satz 1 zur Abwehr der von dem Fischereischeininhaber drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat die betroffene Person keinen Fischereischein, so wird nur die Sperre angeordnet.
(3) Unter den Voraussetzungen des § 33 Absatz 3 kann die Entziehung und Sperre des Fischereischeins auf Antrag für die Zukunft aufgehoben werden.“
11. Die §§ 34 bis 36 werden durch folgende §§ 34 bis 36a ersetzt:
„§ 34
Gültigkeit des Fischereischeins
(1) Der Fischereischein erhält seine Gültigkeit nach Abführung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe und Ausstellung des Nachweises über deren Entrichtung für
1. ein Kalenderjahr oder
2. fünf aufeinander folgende Kalenderjahre.
Die Gültigkeit des Fischereischeins kann auf Antrag erneuert werden.
(2) Zum Zeitpunkt der Ausübung der Fischerei müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.
§ 35
Zuständigkeit und Nutzung elektronischer Verfahren, Antragsverfahren
(1) Zuständig für die Erteilung der Fischereischeine, die Erhebung der Fischereiabgabe und die Ausstellung eines Nachweises über die entrichtete Fischereiabgabe einschließlich des Vorhaltens der Daten im Fischereiregister ist das Landesamt. Es betreibt ein elektronisches Verfahren als datenhaltendes und verarbeitendes System zur Unterstützung und Durchführung von automatisierten Abläufen zur Erteilung von Fischereischeinen, Fischereischeinen mit Begleitung, Jahresfischereischeinen und zur Entrichtung der Fischereiabgabe.
(2) Der Antrag auf Erteilung des Fischereischeins sowie der Antrag auf Ausstellung eines Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe einschließlich der Eintragung in das Fischereiregister sind unter Nutzung des elektronischen Antragsverfahrens (Onlinedienst) des Landesamtes oder bei der örtlich zuständigen Gemeinde zu stellen. Der Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins mit Begleitung kann unter Nutzung des elektronischen Antragsverfahrens oder beim Landesamt gestellt werden.
(3) Die Fischereiabgabe kann unter Nutzung des elektronischen Antragsverfahrens (Onlinedienst) des Landesamtes oder bei der örtlich zuständigen Gemeinde entrichtet werden.
(4) Örtlich zuständige Gemeinde nach den Absätzen 2 und 3 ist die Gemeinde, in der die antragstellende Person ihren ständigen Wohnsitz hat. Hat die antragstellende Person keinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, ist die Gemeinde zuständig, auf deren Gebiet sie die Fischerei ausüben will. Erfolgt die Antragstellung bei der örtlich zuständigen Gemeinde, übermittelt diese die Daten an das Fischereiregister mithilfe des elektronischen Verfahrens nach Absatz 1 Satz 2.
(5) Der Fischereischein, der Jahresfischereischein und der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe können vollständig durch das elektronische Verfahren als automatische Einrichtung erteilt werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch eine Amtsträgerin oder einen Amtsträger zu bearbeiten.
§ 36
Gebühren
Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein und die Ausstellung eines Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe einschließlich der Eintragung in das Fischereiregister richten sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.
§ 36a
Fischereiabgabe
Es wird eine Fischereiabgabe erhoben, die der obersten Fischereibehörde zufließt und nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen zur Förderung der Fischerei zu verwenden ist. Die Fischereiabgabe darf das Vierfache der Gebühr für die Ausstellung des Nachweises über die entrichtete Fischereiabgabe bei Nutzung des elektronischen Antragsverfahrens nicht überschreiten. Das Nähere über die Erhebung, Höhe und Verwendung der Fischereiabgabe bestimmt das Ministerium durch Rechtsverordnung.“
12. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigte oder -berechtigter oder Fischereipächterin oder -pächter ist, die Fischerei ausübt, muss unabhängig von § 31 einen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 31 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen zur Prüfung aushändigen oder in elektronischer Form vorzeigen. Satz 1 gilt ebenfalls für Personen, die gemäß § 31 Absatz 3 Nummer 3 keines Fischereischeins bedürfen.“
b) In Absatz 2 Buchstabe a wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 3 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
13. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „muß“ durch die Angabe „muss“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Abschluß“ durch die Angabe „Abschluss“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „und Wohnung des Inhabers“ durch die Angabe
„, Geburtsort und Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers“ ersetzt.
dd) Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Angaben gemäß Nummer 2 sind bei einem elektronisch ausgestellten Erlaubnisschein entbehrlich, wenn die berechtigte Person auf andere Weise nachweist, Inhaberin des Fischereierlaubnisscheins zu sein.“
b) In Absatz 2 wird vor dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
14. Die Überschrift zu § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51
Ausgleiche und Entschädigungen“.
15. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 52
Fischereibehörden und Datenverarbeitung“.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „für Verbraucherschutz und Ernährung“ gestrichen.
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
c) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Fischereibehörden, das Landesamt, die amtlichen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher und die Gemeinden ermächtigt, personenbezogene Daten mit und ohne Hilfe automatisierter Verfahren zu verarbeiten. Die personenbezogenen Daten dürfen an andere öffentliche Stellen des Bundes und der Länder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden, wenn und soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(7) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung
1. Durchführungsbestimmungen für die Digitalisierung der Fischereischeine und
2. datenschutzrechtliche Bestimmungen für die Nutzung des elektronischen Verfahrens und des Fischereiregisters sowie des automatisierten Verfahrens erlassen.“
16. § 52a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „für Verbraucherschutz und Ernährung“ gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 13 wird die Angabe „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „sowie“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
„15. die Einrichtung und der Betrieb einer Leitstelle für das Fischereischeinwesen für die Verwaltung des Fischereischeinwesens inklusive der Erteilung von Fischereischeinen und Ausstellung von Nachweisen über die Entrichtung der Fischereiabgabe.“
17. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 54
Amtliche Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher, Pflichten und
Befugnisse“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „Fischereiaufseher“ durch die Angabe „Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
„Die Überprüfung der Gültigkeit des Fischereischeins, des Fischereischeins mit Begleitung, des Jahresfischereischeins und des Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe erfolgt insbesondere durch eine Kontroll-App.“
bb) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Fischereiaufsehern“ durch die Angabe „Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufsehern“ ersetzt.
d) In Absatz 3 wird die Angabe „Fischereiaufseher“ durch die Angabe „Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher“ ersetzt.
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Amtlich verpflichtete Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind für jeweils weitere fünf Jahre zulässig.“
18. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Angabe „§ 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 1 Satz 1 oder § 37 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt und vor die Angabe „Fischereischeins“ die Angabe „gültigen“ eingefügt.
b) In Absatz 1 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. entgegen § 49 an oder auf Gewässern, an denen sie oder er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführt,“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 1 Satz 1 oder § 37 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 54 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 54 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
19. § 59 wird wie folgt gefasst:
„§ 59
Übergangsvorschrift
Ein Fischereischein, der vor dem 1. Juli 2026 erteilt wurde, gilt bis zum Ablauf seiner Gültigkeit fort. Der Antrag auf Erteilung des neuen Fischereischeins auf Lebenszeit ist vor Ort bei der Gemeinde zu stellen, in der die antragstellende Person ihren ständigen Wohnsitz hat. Hat die antragstellende Person keinen ständigen Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen, ist die Behörde der Gemeinde zuständig, in der sie die Fischerei ausüben will. Satz 2 und 3 gelten nicht für den Fischereischein mit Begleitung.“
20. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 60
Inkrafttreten“
b) Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Brüssel, den 22. Juni 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver K r i s c h e r
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke G o r i ß e n