GV. NRW. 2026 S. 404
Gesetz zur Anpassung von Vorschriften auf den Gebieten der Tiergesundheit, der Tierischen Nebenprodukte und von Vorschriften zu Wahlen der Landwirtschaftskammer
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Anpassung von Vorschriften auf den Gebieten der Tiergesundheit, der Tierischen Nebenprodukte und von Vorschriften zu Wahlen der Landwirtschaftskammer
Vom 22. Juni 2026
Artikel 1
Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes
Das Landwirtschaftskammergesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Nicht wählbar sind die Bediensteten der Landwirtschaftskammer oder der Aufsichtsbehörde.“
2. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
Artikel 2
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsrecht und zum Recht der
Tierischen Nebenprodukte (AG TierGesR TierNebR NRW)
Abschnitt 1
Tierseuchenbekämpfung
§ 1
Verordnungsermächtigung im besonderen Gefährdungsfall
Das für Tiergesundheit zuständige Ministerium (Ministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Bereich des Tiergesundheitsrechts bestehende Anordnungs- und Regelungsbefugnisse
1. des Ministeriums auf das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (Landesamt),
2. des Ministeriums oder des Landesamtes auf nachgeordnete Behörden sowie
3. der nachgeordneten Behörden auf das Landesamt oder das Ministerium ganz oder teilweise zu übertragen, soweit und solange dies zur Bekämpfung einer Tierseuche oder Abwehr einer erheblichen Tierseuchengefahr dringend erforderlich ist.
§ 2
Kontrollpersonal, Verordnungsermächtigung
(1) Die Leitung eines für Tiergesundheitsangelegenheiten zuständigen Dienstes eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt (Veterinäramt) darf nur einer Amtstierärztin oder einem Amtstierarzt übertragen werden.
(2) Zur Amtstierärztin oder zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen erworben hat.
(3) Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften auf den Gebieten des Tiergesundheitsrechts, des Rechts der Tierischen Nebenprodukte, des Tierarzneimittelrechts, des Tierschutzrechts einschließlich der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Rechtsgebiete erfolgt durch eine amtliche Tierärztin, einen amtlichen Tierarzt oder durch amtliche Veterinärassistentinnen und amtliche Veterinärassistenten unter fachlicher Aufsicht und Verantwortung einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes sowie durch weitere Personen, denen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/429 über das Tiergesundheitsrecht vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 7 vom 3.3.2017, S. 64; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18; L 90182 vom 15.12.2023, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung amtliche Tätigkeiten übertragen wurden.
(4) Amtliche Tierärztinnen und amtliche Tierärzte sind bei der Durchführung von amtstierärztlichen Untersuchungen sowie bei der Erstellung von Gutachten auf der Grundlage des Tiergesundheitsrechts einschließlich der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Rechtsgebiets nicht an Weisungen gebunden.
(5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Veterinärassistentinnen und amtlichen Veterinärassistenten zu erlassen und insbesondere zu regeln
1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,
2. den Inhalt und das Ziel der Ausbildung,
3. die Dauer und die Ausgestaltung der Ausbildung,
4. den Ort, die Art und den Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung,
5. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung,
6. die Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung,
7. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,
8. das Verfahren der Prüfung und die Zulassung zur Prüfung,
9. die Bildung von Prüfungsausschüssen,
10. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung der zu prüfenden Person abgestufte Beurteilung ermöglichen,
11. die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,
12. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung,
13. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung,
14. die Nachprüfung zur Wiedererlangung der Befähigung und
15. die Fortbildung.
§ 2a
Zuständigkeit für die Anforderung ehrenamtlicher Suchhundeführer
Die Anforderung von Personen, die nach absolvierter Ausbildung und bestandener Leistungsprüfung der bei dem Landesbetrieb Wald und Holz bestehenden Kadaversuchhundeeinheit ehrenamtlich angehören (Suchhundeführer), zum Zweck der Teilnahme an Kadaversuchen, Übungseinsätzen, Trainingssuchen sowie an sonstigen Veranstaltungen der Kadaversuchhundeeinheit (Einsätze) erfolgt durch den Landesbetrieb Wald und Holz.
§ 2b
Lohnfortzahlung, Verdienstausfall
(1) Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber und Dienstherren, die bei ihnen beschäftigte Suchhundeführer für die Teilnahme an einem Einsatz von der Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen beziehungsweise von ihren Dienstpflichten freistellen, sind verpflichtet, für den Zeitraum der erfolgten Teilnahme an dem Einsatz Arbeitsentgelte beziehungsweise Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch den Landesbetrieb Wald und Holz ersetzt.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Kadaversuchhundeeinheit zurückzuführen ist. Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern wird das fortbezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag von dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erstattet. Dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Kosten für die übertragenen Aufgaben vom Landesbetrieb Wald und Holz erstattet.
(3) Beruflich selbständige Suchhundeführer haben gegenüber dem Landesbetrieb Wald und Holz Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen entsteht. In den in Absatz 2 Satz 1 genannten Krankheitsfällen haben sie gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, soweit nicht auf andere Weise ein Ersatz erlangt werden kann. Für die Erstattung gilt Absatz 2 Satz 3. Als Ersatz des Verdienstausfalls wird ein durch Rechtsverordnung gemäß § 2d Satz 1 Nummer 1 festzulegender Regelstundensatz erstattet, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Auf Antrag ist anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Durch Rechtsverordnung gemäß § 2d Satz 1 Nummer 3 ist ein Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf.
§ 2c
Auslagenersatz, Ersatz von Schäden
(1) Suchhundeführer haben nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 2d Satz 1 Nummer 4 Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen durch den Landesbetrieb Wald und Holz. Darüber hinaus erhalten sie für jeden Einsatz, den sie mit dem ihnen zugeordneten Hund wahrnehmen, eine durch Rechtsverordnung nach § 2d Satz 1 Nummer 5 festzulegende pauschale Aufwandsentschädigung.
(2) Schäden, mit Ausnahme von Personenschäden und entgangenem Gewinn, die Suchhundeführern im Rahmen eines Einsatzes entstehen, sind vom Landesbetrieb Wald und Holz zu ersetzen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Geschädigten entfällt der Anspruch auf Schadensersatz.
§ 2d
Verordnungsermächtigung zu finanziellen Ausgleichsregelungen
Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes festzulegen:
1. den gemäß § 2b Absatz 3 Satz 4 als Ersatz des Verdienstausfalls zu zahlenden Regelstundensatz,
2. die Einzelheiten zur Ermittlung der Verdienstausfallpauschale je Stunde gemäß § 2b Absatz 3 Satz 5,
3. den Höchstbetrag, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde gemäß § 2b Absatz 3 Satz 6 nicht überschritten werden darf,
4. Umfang und Höhe des Auslagenersatzes gemäß § 2c Absatz 1 Satz 1 sowie
5. die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung gemäß § 2c Absatz 1 Satz 2 in Abhängigkeit von der konkreten Art des zu entschädigenden Einsatzes.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass Suchhundeführer, die nicht erwerbstätig sind, für jeden Einsatz eine Pauschale erhalten, die zusätzlich zu der pauschalen Aufwandsentschädigung nach § 2c Absatz 1 Satz 2 gezahlt wird.
§ 3
Tierseuchenverfügung
Eine auf der Grundlage des Tiergesundheitsrechts erlassene Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung soll durch die Bereitstellung im Internet öffentlich bekannt gegeben werden. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW gilt eine solche Allgemeinverfügung am Tag der Bereitstellung im Internet als bekanntgegeben.
§ 4
Tierseuchenverordnung
(1) Für ordnungsbehördliche Verordnungen zur Bekämpfung von Tierseuchen gelten die §§ 25 bis 38 des Ordnungsbehördengesetzes vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Eine Verordnung im Sinne des Absatzes 1 muss den Begriff „Tierseuchenverordnung“ als Bestandteil der Verordnungsbezeichnung enthalten.
(3) Die Zuständigkeit der kommunalen Vertretungen für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen nach § 27 Absatz 4 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes kann im Einzelfall auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten übertragen werden.
(4) Auf Tierseuchenverordnungen des Ministeriums wird § 26 Absatz 3 des Ordnungsbehördengesetzes nicht angewendet.
Abschnitt 2
Tierseuchenkasse
§ 5
Tierseuchenkasse
Die Tierseuchenkasse ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster. Es wird unter der Bezeichnung „Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – Tierseuchenkasse“ (Tierseuchenkasse) verwaltet. Das Sondervermögen und seine Erträge dürfen nur für die in den §§ 6 und 7 genannten Aufgaben und Zwecke verwendet werden.
§ 6
Aufgaben
(1) Die Tierseuchenkasse erhebt nach Maßgabe dieses Gesetzes von den Unternehmern Beiträge, um Entschädigungen zu leisten, Beihilfen zu gewähren, Verwaltungskosten zu bestreiten und Rücklagen zu bilden. Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmer gemäß Artikel 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/429. Die Beiträge werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und erhoben.
(2) Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für die Tierverluste nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigungen werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und ausgezahlt. Der Anteil, der auf das Land entfällt, ist ihr aus dem Landeshaushalt zu erstatten.
(3) Die Tierseuchenkasse kann weitere Aufgaben übernehmen, die im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung stehen. Dies gilt insbesondere für die Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung von Strukturen, die im Interesse der Gesamtheit der Unternehmer eine unverzügliche Bekämpfung von Tierseuchen sicherstellen.
(4) Im Fall eines Seuchenausbruchs in landwirtschaftlichen Nutztierbeständen erstellt die Tierseuchenkasse die erforderlichen Anträge auf Kofinanzierung durch die Europäische Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 über das Binnenmarktprogramm vom 28. April 2021 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie der auf der Grundlage dieser Verordnung ergangenen Vorschriften und leitet diese dem Ministerium zu. Die zuständige Behörde stellt nach Vorgaben der Tierseuchenkasse die für die Antragstellung erforderlichen Daten zur Verfügung.
§ 7
Beihilfen
(1) Die Tierseuchenkasse kann Beihilfen gewähren für
1. Tierverluste, die aus Anlass von Tierseuchen oder seuchenähnlich verlaufenden Tierkrankheiten erwachsen,
2. die Ausmerzung seuchenkranker, einer Seuche verdächtiger oder der Ansteckung verdächtiger Tiere,
3. wirtschaftliche Schäden, die den Unternehmern durch zur Bekämpfung von Tierseuchen angeordnete Maßnahmen entstanden sind, sofern die Kosten für diese Maßnahmen durch die Europäische Kommission kofinanziert werden,
4. Impfungen und Maßnahmen diagnostischer Art,
5. Maßnahmen zur Schaffung von Strukturen, die das Risiko von Seucheneinschleppungen und -ausbrüchen minimieren,
6. die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten,
7. die Durchführung sonstiger Maßnahmen, die der Vorsorge, der Bekämpfung und der Nachsorge im Zusammenhang mit Tierseuchen dienen,
8. Ausgaben, für die nach der Verordnung (EU) 2021/690 eine Finanzhilfe der Europäischen Union gewährt wird, oder
9. Forschungsvorhaben, die der Feststellung, Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen dienen.
Soweit im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Satz 1 Untersuchungen von Proben durchgeführt werden, sind die Kosten dafür nur beihilfefähig, wenn die Untersuchungen in einer Untersuchungsanstalt gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden sind. Die in § 32 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen gelten entsprechend.
(2) Beihilfen sind nicht zu gewähren
1. wenn und soweit das Tiergesundheitsgesetz eine Entschädigung vorsieht oder durch besondere Vorschrift ausschließt oder versagt, oder
2. für Tiere, die sich zum Zeitpunkt des Todes, der Anordnung der Tötung, der Impfung oder der Maßnahme diagnostischer Art nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden haben. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Tiere, die allein zum Zweck der Schlachtung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wurden.
§ 8
Verwaltungsrat
Bei der Tierseuchenkasse wird jeweils für die Dauer von vier Jahren ein Verwaltungsrat gebildet. Er beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse, insbesondere über die Verwaltung des Vermögens sowie über Beihilfen nach § 7 sowie die Übernahme weiterer Aufgaben gemäß § 6 Absatz 3.
§ 9
Mitglieder des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
1. neun stimmberechtigten Mitgliedern, nämlich jeweils drei
a) von der Landwirtschaftskammer entsandten Personen, davon zwei Unternehmer und eine Person aus dem Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer,
b) durch das zuständige Organ des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes e.V. gewählten Personen sowie
c) durch das zuständige Organ des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes e.V. gewählten Personen,
und
2. vier beratenden Mitgliedern, nämlich jeweils einer von dem
a) Ministerium,
b) Landesamt,
c) Landkreistag Nordrhein-Westfalen sowie
d) Städtetag Nordrhein-Westfalen
entsandten Person.
(2) Die in Absatz 1 genannten entsendungs- oder wahlberechtigten Institutionen bestimmen die Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertretung jeweils für ihren Bereich. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist eine Stellvertretung zu bestellen. Die Stellvertretung muss die Voraussetzungen des jeweils von ihr vertretenen Mitglieds erfüllen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung aus dem Verwaltungsrat aus, kann ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertretung bestimmt werden.
(3) Der Verwaltungsrat wählt bei seinem ersten Zusammentreffen seinen Vorsitz und dessen Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein und leitet sie. Sie oder er kann zu den Sitzungen des Verwaltungsrates weitere Personen zur Beratung beiziehen.
(4) Der Verwaltungsrat bestellt eine Geschäftsführung der Tierseuchenkasse. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer.
(5) Der Verwaltungsrat kann sich von der Geschäftsführung jederzeit über alle Geschäfte der laufenden Verwaltung unterrichten lassen und hat Anspruch auf Akteneinsicht.
(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Regelung über die angemessene Entschädigung seiner Mitglieder. Die Regelung zur Entschädigung bedarf der Genehmigung des Ministeriums.
§ 10
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse.
(2) Die Geschäftsführung bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Sie entscheidet in Angelegenheiten, die ihr vom Verwaltungsrat zur Entscheidung übertragen sind.
(3) Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zu unterrichten.
§ 11
Wirtschaftsführung
(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Tierseuchenkasse gelten die Grundsätze der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Die Beilage zum Haushaltsplan der Landwirtschaftskammer über das Sondervermögen Tierseuchenkasse bedarf der Zustimmung des Ministeriums.
(3) Die Tierseuchenkasse hat aus ihren Einnahmen Rücklagen in angemessenem Umfang zu bilden.
§ 12
Einnahmen
(1) Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen insbesondere aus
1. den Beiträgen der Unternehmer, den Gebühren und anderen Entgelten,
2. dem Ertrag aus den angelegten Mitteln und Rücklagen,
3. den Erstattungen durch das Land nach § 6 Absatz 2 Satz 3 sowie
4. den Einnahmen aus kofinanzierten Maßnahmen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8.
(2) Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für die Tiere dieser Tierart gedeckt werden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die erstattet werden oder Verwaltungskosten betreffen.
§ 13
Beitragspflicht
(1) Die Tierseuchenkasse erhebt von den Unternehmern zur Erfüllung ihrer Aufgaben jährlich Beiträge. Beiträge sind pro Tier für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Gehegewild sowie bei Bienen pro Volk zu erheben.
(2) Die Höhe des für jedes gehaltene Tier oder Bienenvolk zu zahlenden Beitrags zur Tierseuchenkasse (Beitragssatz) wird durch Rechtsverordnung nach § 27 bestimmt.
(3) Der Beitragssatz errechnet sich aus den voraussichtlichen Kosten für die einzelne Tierart im Erhebungszeitraum, die zur Aufgabenerfüllung zu erwarten sind, und der Anzahl der gehaltenen Tiere und Bienenvölker am 1. Januar eines jeden Jahres (Stichtag). Abweichend von Satz 1 kann für die Beitragsberechnung auch ein Höchst- oder Regelbesatz zu Grunde gelegt werden.
§ 14
Meldepflichten
Unternehmer sind verpflichtet, der Tierseuchenkasse oder den von ihr beauftragten Personen jährlich sowie nach deren Aufforderung die zur Ermittlung der Beitragshöhe erforderlichen Angaben zu machen.
Abschnitt 3
Entschädigung
§ 15
Feststellung des Krankheitszustandes im Entschädigungsfall
Zur Ermittlung des Krankheitszustandes ist der Tierkörper sofort nach der Tötung oder unverzüglich nach einem sonstigen Eintritt des Entschädigungsfalles durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt zu untersuchen. Der Krankheitszustand und der Befund, ob eine Krankheit vorliegt, die nach § 15 des Tiergesundheitsgesetzes einen Entschädigungsanspruch begründet, wird durch ein Gutachten der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes festgestellt.
§ 16
Einleitung des Entschädigungsverfahrens
Der Entschädigungsantrag ist an die Tierseuchenkasse zu richten. Die Kreisordnungsbehörde hat die Gesamtzahl der Tiere der betroffenen Tierarten am Tage der Seuchenfeststellung durch Zählung oder durch Abgleich mit dem Bestandsregister sowie das geschätzte Lebendgewicht zu ermitteln und mit dem Ergebnis der Überprüfung nach § 18 des Tiergesundheitsgesetzes der Tierseuchenkasse innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen. Die Kreisordnungsbehörde hat die nach den §§ 17 und 18 erforderliche Tierwertermittlung zu veranlassen.
§ 17
Tierwertermittlung
(1) Für die Ermittlung des gemeinen Wertes der zu entschädigenden Tiere, der der Entschädigung zugrunde zu legen ist, ist die durch das Ministerium genehmigte und auf der Internetseite der Tierseuchenkasse (www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierseuchenkasse) veröffentlichte Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes für die jeweilige Tierart zu verwenden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Wertermittlung von der Richtlinie abweichen, wenn dies im Einzelfall durch ein Gutachten der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes begründet werden kann.
(2) Ferner ist der gemäß § 16 Absatz 4 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes anzurechnende Wert der verwertbaren Teile der getöteten Tiere, soweit notwendig durch Schätzung, zu ermitteln.
§ 18
Verfahren der Tierwertermittlung
(1) Als qualifizierte Personen für die amtliche Tierwertermittlung gelten
1. die amtliche Tierärztin und der amtliche Tierarzt,
2. sachverständige Bedienstete der Landwirtschaftskammer oder Kreistierzuchtberaterinnen oder Kreistierzuchtberater und
3. durch Schulung der Tierseuchenkasse qualifizierte Personen.
(2) Die Tierwertermittlung ist durch mindestens zwei qualifizierte Personen nach Absatz 1 vorzunehmen. Diese bilden eine Tierwertermittlungskommission. Die Benennung der Mitglieder der Tierwertermittlungskommission erfolgt durch die Kreisordnungsbehörde. Bei Mitwirkung von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 besteht die Tierwertermittlungskommission aus mindestens einer weiteren Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2.
(3) Bei Durchführung der Tierwertermittlung durch die Tierwertermittlungskommission müssen dieser die Ergebnisse nach § 16 Satz 2 vorliegen.
(4) Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kann die Tierwertermittlung allein vornehmen, wenn der beteiligte Unternehmer zustimmt und der gemeine Wert für die gleichzeitig zu entschädigenden Tiere eines Unternehmers einen Betrag in Höhe von 25 000 Euro nicht überschreitet.
§ 19
Ausgeschlossene Personen
Auf die Benennung der Mitglieder der Tierwertermittlungskommission durch die Kreisordnungsbehörde gemäß § 18 Absatz 2 Satz 3 wird § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW entsprechend angewendet. Eine Person, bei der sonst ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Vornahme der Tierwertermittlung zu rechtfertigen, soll nicht als Mitglied der Tierwertermittlungskommission benannt werden.
§ 20
Dokumentation der Tierwertermittlung
Das Ergebnis der Tierwertermittlung ist zu dokumentieren und mit den Unterschriften oder den Namenswiedergaben derjenigen Personen zu versehen, die die Tierwertermittlung durchgeführt haben. Alle zur Wertermittlung herangezogenen Unterlagen sind bei der Tierseuchenkasse einzureichen. Ermittlungen des gemeinen Wertes von Tieren, die von dem Durchschnittswert der Marktnotierungen für Schlacht-, Zucht- oder Nutzvieh abweichen, sind unter Angabe der Wert bestimmenden Merkmale des Einzeltieres besonders zu begründen.
§ 21
Festsetzung der Entschädigung
Die Tierseuchenkasse setzt auf Grund der Dokumentation der Tierwertermittlung den gemeinen Wert der zu entschädigenden Tiere und die Höhe der Entschädigung durch Bescheid fest. Die Tierseuchenkasse ist an das Ergebnis der Tierwertermittlung bei der Festsetzung der Entschädigung nicht gebunden, wenn und soweit konkrete Anhaltspunkte für Fehler bei der Tierwertermittlung vorliegen. Hat die Tierseuchenkasse mit einem Dienstleistungsunternehmen eine Rahmenvereinbarung über die Verwertung oder Tötung von Tieren getroffen, so kann sie die Erstattung der zusätzlichen Kosten nach § 16 Absatz 4 des Tiergesundheitsgesetzes auf die Höhe der in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Beträge begrenzen.
§ 22
Absehen von der Tierwertermittlung
Von der Tierwertermittlung soll abgesehen werden, wenn nach Ansicht der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes feststeht, dass nach den §§ 17 und 18 des Tiergesundheitsgesetzes eine Entschädigung nicht gewährt werden kann. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer die Tierwertermittlung beantragt.
Abschnitt 4
Kosten
§ 23
Kostentragung
(1) Soweit nicht in den §§ 24 bis 27 etwas anderes bestimmt ist, tragen
1. die Anstellungskörperschaften die Kosten der auf Veranlassung von Behörden vorgenommenen Amtsverrichtungen der amtlichen Tierärztinnen und amtlichen Tierärzte sowie die Kosten der zu deren Unterstützung hinzugezogenen Sachverständigen,
2. die Behörden, welche Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen verfügen, die Kosten, die ihnen durch die Anordnung, Leitung und Überwachung der Maßnahmen entstehen,
3. das Land und die Tierseuchenkasse in den Fällen, in denen eine Entschädigung zu zahlen ist, die Kosten der Tötung oder Schlachtung sowie die Kosten, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen; für die Verteilung der Kosten gilt § 20 des Tiergesundheitsgesetzes entsprechend, sowie
4. das Land und die Tierseuchenkasse die Kosten für die Erfüllung von Aufgaben nach § 6 Absatz 3 Satz 2; für die Verteilung der Kosten gilt § 20 Absatz 1 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel.
(2) In den Fällen des § 1 Nummer 3 fallen die nach Absatz 1 Nummer 2 entstehenden Kosten den Behörden der unteren Verwaltungsstufe zur Last.
(3) Die Kosten, die durch die Mitwirkung von Personen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 und 3 bei der Tierwertermittlung oder Schätzung entstehen, werden diesen von der Tierseuchenkasse erstattet. Die Verteilung der Kosten richtet sich nach § 20 des Tiergesundheitsgesetzes.
§ 24
Kosten der Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
Die Kosten der Überwachung von Veranstaltungen und Einrichtungen nach § 25 des Tiergesundheitsgesetzes fallen denjenigen zur Last, die für den Betrieb oder die Veranstaltung verantwortlich sind. Neben Verantwortlichen im Sinne des Satzes 1 haften für die Zahlung der Kosten auch diejenigen, in deren Eigentum oder Besitz die beaufsichtigten, untersuchten oder überwachten Tiere stehen. Soweit mehrere Personen im Sinne der Sätze 1 und 2 beteiligt sind, haften sie gesamtschuldnerisch.
§ 25
Kosten der örtlichen Ordnungsbehörden
Die örtlichen Ordnungsbehörden haben
1. auf ihre Kosten die Durchführung der Schutzmaßnahmen zu überwachen oder überwachen zu lassen,
2. die Kosten der Einrichtungen zu tragen, die zur wirksamen Durchführung der Sperre nach § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes in ihren Bezirken vorgeschrieben werden,
3. auf ihre Kosten die Hilfskräfte zu stellen, die erforderlich sind, um die durch die zuständige Behörde angeordnete Tötung oder Impfung von Tieren, Maßnahme diagnostischer Art, Zerlegung oder unschädliche Beseitigung von toten Tieren oder Teilen von solchen auszuführen, sowie
4. im Bedarfsfall auf ihre Kosten die Möglichkeit zu schaffen, dass tote Tiere oder Teile von solchen, die Streu, der Dünger oder andere Abfälle, welche mit dem Ansteckungsstoff behaftet sein können, unschädlich beseitigt werden können; die Vorschriften des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 26
Sonstige Kostenträger
(1) Unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche fallen alle in den §§ 23 bis 25 nicht aufgeführten Kosten, die bei der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen entstehen, den Beteiligten zur Last. Als Beteiligte oder Beteiligter im Sinne von Satz 1 ist anzusehen, wer
1. Eigentum oder Besitz an den von den Maßregeln betroffenen Tieren innehat oder diese begleitet,
2. für die betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen verantwortlich ist oder
3. verfügungsberechtigt über die betroffenen Örtlichkeiten, Räume oder Gegenstände ist. Mehrere Beteiligte haften gesamtschuldnerisch.
(2) In den Fällen des § 22 Satz 2 fallen die Kosten der Feststellung des Krankheitszustandes und der Tierwertermittlung der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Last, wenn ein Entschädigungsfall nicht vorliegt.
(3) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind verpflichtet, auch die in Absatz 1 genannten Kosten, soweit erforderlich, zu verauslagen und im Fall des Unvermögens der Beteiligten zu tragen.
(4) Die Kosten der Verwendung von immunologischen Tierarzneimitteln, von Maßnahmen diagnostischer Art und von tierärztlichen Behandlungen, die von der zuständigen Behörde auf Grund des § 24 Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 des Tiergesundheitsgesetzes oder der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen angeordnet oder verfügt worden sind, fallen dem Unternehmer oder Heimtierhalter zur Last, soweit sie nicht von dem Bund, dem Land, der Tierseuchenkasse, den Kreisen, den kreisfreien Städten oder den Gemeinden übernommen werden.
§ 27
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Verwaltungsrat durch Rechtsverordnung
1. die Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse über § 13 Absatz 1 hinaus auf weitere Tierarten, die für eine anzeigepflichtige Tierseuche empfänglich sind, zu erstrecken,
2. die Höhe des Beitragssatzes für ein Tier, einen Bestand oder ein Bienenvolk zu bestimmen,
3. festzulegen, auf welche Umstände, Gegebenheiten und Sachverhalte der Beitragssatz zu beziehen ist,
4. Näheres oder Ergänzendes über das Verfahren und die Art und Weise der Meldepflicht des § 14 zu regeln sowie Ausnahmen davon zu bestimmen,
5. Abweichendes oder Ergänzendes zur Stichtagsregelung des § 13 Absatz 3 zu bestimmen, soweit
a) sich bei einem Unternehmer der Bestand an Tieren einer Tierart nach dem Stichtag innerhalb des Erhebungszeitraumes um mindestens 10 Prozent ändert,
b) die Haltung einer am Stichtag nicht gehaltenen Tierart aufgenommen wird oder
c) bei landwirtschaftlichen Betriebsformen die Tierbestandszahlen innerhalb des Erhebungszeitraumes regelmäßig wechseln,
6. Einzelheiten über die Festsetzung, Erhebung, Fälligkeit und Einziehung von Beiträgen zu regeln,
7. Näheres zu regeln über die Höhe, Festsetzung und Gewährung von Beihilfen und sonstigen finanziellen Unterstützungen sowie über die Höhe, Ansammlung und Verwaltung von Rücklagen sowie
8. Näheres zu regeln über die Tierwertermittlung und die Dokumentation der Tierwertermittlung.
(2) Das Ministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. abweichend von § 15 zur Vereinfachung des Verfahrens zu bestimmen, in welchen Fällen
a) eine Untersuchung vor dem Tod des Tieres als ausreichend anzusehen ist,
b) eine Untersuchung auf einzelne Tiere eines Bestandes beschränkt werden kann oder
c) auf die Untersuchung verdächtiger Tiere verzichtet werden kann, wenn hierdurch Nachteile für den Unternehmer nicht zu erwarten sind, sowie
2. die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit der Personen, die die Tierwertermittlung durchführen, festzusetzen.
Abschnitt 5
Datenaustausch
§ 28
Datenaustausch, Verordnungsermächtigung
(1) Die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln Daten, die nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen erhoben worden sind, an die Tierseuchenkasse zum Zweck der Erhebung von Beiträgen sowie der Gewährung von Beihilfen und Entschädigungen. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
(2) Zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung übermittelt die Tierseuchenkasse Daten im Sinne des § 26 der Viehverkehrsverordnung an die zuständigen Behörden sowie an das Landesamt. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände das Verfahren der Datenübermittlung zu regeln und Anforderungen an die Struktur der zu übermittelnden Daten festzulegen.
Abschnitt 6
Beseitigung tierischer Nebenprodukte
§ 29
Verfahrensvorschriften
(1) Vor der Ausschreibung zur Beauftragung Dritter gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes oder einer Übertragung der Beseitigungspflicht auf eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts gemäß § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes ist das Landesamt zu dem Entwurf einer Leistungsbeschreibung oder einem vergleichbaren Vertragsentwurf anzuhören.
(2) In den Ausschreibungen ist insbesondere
1. festzulegen, dass Verarbeitungsbetriebe eine Sektions- und Kühlmöglichkeit für Kadaver oder Kadaverteile vorzuhalten haben,
2. auf die Möglichkeit der zuständigen Behörde zu verweisen, gemäß § 4 Absatz 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bei Equiden eine Ausnahme von der Beseitigungspflicht zu genehmigen,
3. aufzunehmen, dass zur Vermeidung von Risiken hinsichtlich der Verbreitung von Tierseuchen die Transportwege möglichst kurz zu halten sind, und
4. zu regeln, welche Tätigkeiten von einer Ausschreibung zur Beauftragung Dritter oder einer Übertragung der Beseitigungspflicht ausgenommen sind.
(3) Sofern das Land Rahmenvereinbarungen abschließt, die Regelungen zur Beseitigung oder zu Entgelten für Beseitigungsleistungen im Seuchenfall enthalten, sind diese Bestandteil der Ausschreibung.
(4) Nach § 3 Absatz 1 Satz 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes beauftragte Dritte und natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen gemäß § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Beseitigungspflicht übertragen ist, haben den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich eine Auflistung der in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Tierkörper von Falltieren, aufgeschlüsselt nach Tierart, Gewichts- und Altersklasse sowie Herkunftsbetrieb, vorzulegen.
(5) Die zuständigen Behörden haben sich bei der maschinentechnischen Überwachung der Anlagen zur Beseitigung des überlassungspflichtigen Materials einer oder eines Sachverständigen des Landes oder eines vom Land beliehenen Unternehmens zu bedienen.
(6) Die nach § 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zu entnehmenden Proben sind in staatlichen Untersuchungseinrichtungen oder in integrierten Untersuchungsanstalten oder unter deren Aufsicht zu untersuchen.
§ 30
Einzugsbereiche, Verordnungsermächtigung
(1) Das für die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Einzugsbereiche nach § 6 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zu bestimmen sowie
2. zu bestimmen, dass das in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichnete Material auch außerhalb der nach Nummer 1 bestimmten Einzugsbereiche in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden darf.
(2) Geht eine Maßnahme nach Absatz 1 über die Sozialbindung des Eigentums gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes hinaus, so ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften des Dritten und Vierten Teils des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
§ 31
Gebühren, Entgelte und Vergütungen
(1) Die zuständigen Behörden können von denjenigen, die überlassungspflichtiges Material besitzen, Gebühren gemäß § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage einer Satzung erheben, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Dabei kann die gewichtsmäßige Erfassung des überlassungspflichtigen Materials ebenfalls Gegenstand von Gebühren oder Entgelten sein. Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen gemäß § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Beseitigungspflicht übertragen ist, können von denjenigen, die überlassungspflichtiges Material besitzen, ein privatrechtliches Entgelt fordern.
(2) Übersteigen die Erlöse für Erzeugnisse aus überlassungspflichtigem Material die Kosten für die Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und die Beseitigung nicht unerheblich, so ist der Besitzerin oder dem Besitzer eine Vergütung zu bezahlen. Die Höhe der Vergütung darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Erlösen stehen.
(3) Bei toten Fundtieren, herrenlosen Tierkörpern und bei geringen Mengen von Schlachtabfällen kann von der Erhebung von Gebühren oder der Forderung von Entgelten abgesehen werden.
(4) Die Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern und Teilen erlegter und verendeter wild lebender Tiere werden von den zuständigen Behörden getragen, soweit
1. nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über tierische Nebenprodukte vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einer auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten oder Durchführungsverordnung oder dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz eine Beseitigungspflicht besteht,
2. nach der Verordnung (EU) 2016/429, einer auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten oder Durchführungsverordnung, dem Tiergesundheitsgesetz oder einer auf der Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung eine unschädliche Beseitigung vorgeschrieben ist oder
3. von der zuständigen Behörde die unschädliche Beseitigung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, der Verordnung (EU) 2016/429, einer auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten oder Durchführungsverordnung, dem Tiergesundheitsgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung angeordnet wurde.
Die Kosten nach Satz 1 umfassen das Abholen und Befördern von einer durch die zuständige Behörde eingerichteten Sammelstelle in einen Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie die Verarbeitung und endgültige Beseitigung.
(5) Die Kosten für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in Gewässern anfallenden Körpern von wild lebenden Tieren sind von dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast oder der oder dem zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten zu tragen.
§ 32
Beihilfen zur Beseitigung von Falltieren
(1) Abweichend von § 31 Absatz 1 werden für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung von Tierkörpern von Falltieren von der jeweiligen Inhaberin oder dem jeweiligen Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs Gebühren erhoben oder im Rahmen des Leistungsverhältnisses zu der oder dem nach § 3 Absatz 1 Satz 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes beauftragten Dritten oder der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, der gemäß § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Beseitigungspflicht übertragen ist, Entgelte gefordert in Höhe von 25 Prozent der dabei entstehenden Kosten. Die verbleibenden Kosten tragen die Beseitigungspflichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur bis zu einem Betrag von 640 Euro der jährlichen einzelbetrieblichen Gesamtkosten für die Beseitigung von Falltieren als Obergrenze. Darüber hinaus hat die jeweilige Inhaberin oder der jeweilige Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs die Kosten für die Beseitigung von Falltieren vollständig selbst zu tragen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. zur Schlachtung bestimmte gehaltene Landtiere, die in Schlachtstätten vor Einleitung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung getötet werden oder in der Schlachtstätte oder auf dem Transport dorthin verendet sind,
2. Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide sowie
3. Tiere, die durch ein Schadensereignis auf einem landwirtschaftlichen Betrieb zu Tode gekommen sind.
Die Kosten für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung dieser Tierkörper haben in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 die Schlachtstätten, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 diejenigen zu tragen, die die betroffenen Tiere zuletzt besessen haben.
(3) Beihilfen gemäß Absatz 1 werden nur unter Beachtung der europarechtlichen Beihilfevorschriften gewährt. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass Beihilfen nicht an Unternehmer vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Abschnitt 7
Schlussregelungen
§ 33
Außerkrafttreten
Das Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, tritt außer Kraft.
§ 34
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Brüssel, den 22. Juni 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Verena S c h ä f f e r
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver K r i s c h e r
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke G o r i ß e n