GV. NRW. 2026 S. 457
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe und das Abitur (APO-GOSt)
Vom 16. Juli 2026
Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Ausbildungsordnung für die gymnasiale Oberstufe
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Ziel und Gliederung des Bildungsganges
§ 2 Dauer des Bildungsganges
§ 3 Aufnahmevoraussetzungen
§ 4 Auslandsaufenthalte
§ 5 Information, Beratung und Dokumentation der Schullaufbahnen, Zeugnisse
Abschnitt 2
Bestimmungen für den Unterricht
§ 6 Grundstruktur der Unterrichtsorganisation und allgemeine Belegverpflichtungen
§ 7 Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer
§ 8 Einführungsphase
§ 9 Versetzung in die Qualifikationsphase
§ 10 Nachprüfung
§ 11 Qualifikationsphase
§ 12 Wahl der Abiturfächer
Abschnitt 3
Leistungsbewertung
§ 13 Grundsätze der Leistungsbewertung, Nachteilsausgleich
§ 14 Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“
§ 15 Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“
§ 16 Notenstufen und Punkte
§ 17 Besondere Lernleistung
§ 18 Bescheinigung über die Schullaufbahn, Abgangszeugnisse, Konferenzen in der Qualifikationsphase
§ 19 Rücktritt und Wiederholung
Teil 2
Prüfungsordnung für das Abitur
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 20 Zweck, Ort und Zeit der Prüfung
Abschnitt 2
Prüfungsausschüsse
§ 21 Zentraler Abiturausschuss
§ 22 Fachprüfungsausschüsse
§ 23 Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste
Abschnitt 3
Zulassung zur Abiturprüfung
§ 24 Zulassung zur Abiturprüfung
§ 25 Verfahren bei Nichtzulassung
§ 26 Beleg- und Einbringungsverpflichtungen für die Zulassung zur Abiturprüfung
§ 27 Bedingungen für die Zulassung zur Abiturprüfung
Abschnitt 4
Anforderungen und Verfahren der Abiturprüfung
§ 28 Gliederung und Termine der Prüfung
§ 29 Prüfungsanforderungen
§ 30 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
§ 31 Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten
§ 32 Struktur der Abiturprüfung
§ 33 Schriftliche Prüfung
§ 34 Mündliche Prüfung
§ 35 Präsentationsprüfung
§ 36 Besondere Lernleistung im Abitur
§ 37 Weitere Prüfungen
Abschnitt 5
Gesamtqualifikation, Abschlüsse und Berechtigungen
§ 38 Gesamtqualifikation
§ 39 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
§ 40 Wiederholung der Abiturprüfung
§ 41 Weitere Berechtigungen und Abschlüsse
§ 42 Fachhochschulreife (schulischer Teil)
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 43 Niederschriften
§ 44 Widerspruch und Akteneinsicht
Abschnitt 7
Übergangsvorschriften, Inkrafttreten
§ 45 Übergangsvorschriften
§ 46 Inkrafttreten
Teil 1
Ausbildungsordnung für die gymnasiale Oberstufe
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich, Ziel und Gliederung des Bildungsganges
(1) Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe der Gymnasien und der Gesamtschulen.
(2) Die gymnasiale Oberstufe setzt die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Sekundarstufe I fort, vertieft und erweitert sie; sie schließt mit der Abiturprüfung ab und vermittelt die allgemeine Hochschulreife. Individuelle Schwerpunktsetzung und vertiefte allgemeine Bildung führen auf der Grundlage eines wissenschaftspropädeutischen Unterrichts zur allgemeinen Studierfähigkeit und bereiten auf die Berufs- und Arbeitswelt vor.
(3) Die gymnasiale Oberstufe besteht aus der Einführungsphase und der Qualifikationsphase. Am Ende der Qualifikationsphase finden die Zulassung zur Abiturprüfung und die Abiturprüfung statt. Aus den einbringbaren Leistungen aus der Qualifikationsphase und den Leistungen in der Abiturprüfung wird eine Gesamtqualifikation ermittelt, die die Grundlage für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ist.
(4) Schülerinnen und Schüler, die nach der Versetzung in die Einführungsphase am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang gemäß § 27 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Besuch einer Profilklasse gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I ihre Schullaufbahn in der gymnasialen Oberstufe fortsetzen, belegen in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe Pflichtunterricht im Umfang von insgesamt 265 Wochenstunden bis zum Abitur.
§ 2
Dauer des Bildungsganges
(1) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in der Regel drei, wenigstens zwei und höchstens vier Jahre. Wer innerhalb der Vierjahresfrist nicht mehr die Zulassung zur Abiturprüfung erlangen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe durch die obere Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden.
(2) Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall darf die Höchstverweildauer gemäß Absatz 1 um den Zeitraum überschritten werden, der erforderlich ist, um die Prüfung zu wiederholen. Dies umfasst im Regelfall den Zeitraum von einem Schuljahr.
(3) Im Einvernehmen mit den Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in der bisherigen Klasse nicht mehr angemessen gefördert werden kann, auf Beschluss der Versetzungskonferenz gemäß § 50 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung vorversetzt werden. Eine Vorversetzung in die Einführungsphase und in das erste Jahr der Qualifikationsphase ist in der Regel möglich, wenn auf dem Zeugnis des zuletzt besuchten Halbjahres in den Fächern Deutsch, Mathematik, in der ersten und zweiten Fremdsprache, in je einem Fach der Lernbereiche Gesellschaftslehre und Naturwissenschaften mindestens gute und in den übrigen Fächern überwiegend gute Leistungen nachgewiesen werden. Die Bestimmungen über die Profilklassen gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I bleiben unberührt.
(4) Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 43 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen wurden, können unmittelbar in die Qualifikationsphase eintreten. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler aus Profilklassen gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I, wenn sie am Ende der Klasse 10 die Versetzungsbedingungen für das Gymnasium gemäß den §§ 22 und 27 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I erfüllen.
§ 3
Aufnahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe ist die an Schulen oder im Wege der Externenprüfung erworbene Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.
(2) Außerdem werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die einen Abschluss erworben haben, der der in Absatz 1 genannten Berechtigung gleichwertig ist, und hinreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen, um erfolgreich am Unterricht teilnehmen zu können.
(3) In die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe kann in der Regel nur neu aufgenommen werden, wer zum Beginn des Schuljahres, in dem der Eintritt erfolgt, das 19. Lebensjahr nicht vollendet hat.
(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall bei Schülerinnen und Schülern, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 infolge nicht von ihnen zu vertretender Umstände nicht erfüllen, die Aufnahme ausnahmsweise zulassen, wenn die bisherige Schullaufbahn erwarten lässt, dass die Eignung für den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe vorliegt.
(5) Schülerinnen und Schüler, die ihren Bildungsgang für höchstens ein Jahr unterbrochen haben, können in die gymnasiale Oberstufe wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme erfolgt in das Halbjahr, in dem der Bildungsgang unterbrochen wurde, bei abgeschlossenem Halbjahr in das darauffolgende Halbjahr. Im Einzelfall kann die Schulleitung für die Schülerin oder den Schüler eine Probezeit vorsehen. Die Altersgrenze gemäß Absatz 3 und die Frist für die Verweildauer gemäß § 2 Absatz 1 dürfen nicht überschritten werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
§ 4
Auslandsaufenthalte
(1) Während der beiden ersten Jahre der gymnasialen Oberstufe können Schülerinnen und Schüler für einen Auslandsaufenthalt gemäß § 43 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW beurlaubt werden. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Das zweite Jahr der Qualifikationsphase kann nicht für einen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden.
(2) Schülerinnen und Schüler, die zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der Einführungsphase oder einem halbjährigen Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der Einführungsphase beurlaubt sind, können ihre Schullaufbahn ohne Versetzungsentscheidung gemäß § 9 in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich im ersten Jahr der Qualifikationsphase mitarbeiten können.
(3) Ausländische Leistungsnachweise werden bei der Leistungsbeurteilung in der gymnasialen Oberstufe nicht berücksichtigt.
§ 5
Information, Beratung und Dokumentation
der Schullaufbahnen, Zeugnisse
(1) Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die wesentlichen Regelungen des Bildungsganges in der gymnasialen Oberstufe. Sie berät die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn und prüft zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres, ob die Wahl- und Belegverpflichtungen erfüllt sind. Die Beratung und Prüfung sind zu dokumentieren.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die für die Oberstufenkoordination und die für die Jahrgangsstufenleitung zuständige Lehrkraft nehmen die Informations-, Beratungs-, Prüfungs- und Dokumentationsaufgaben gemäß dem Geschäftsverteilungsplan der Schule wahr.
(3) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang ohne allgemeine Hochschulreife verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis. Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife gemäß § 39 Absatz 4 und Abgangszeugnisse tragen das Datum der Aushändigung. Mit der Aushändigung des Zeugnisses oder seiner Zustellung endet das Schulverhältnis.
(4) Alle Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer die nach § 49 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes NRW erforderlichen Angaben.
Abschnitt 2
Bestimmungen für den Unterricht
§ 6
Grundstruktur der Unterrichtsorganisation
und allgemeine Belegverpflichtungen
(1) In der Einführungsphase wird der Unterricht in Grund- und Vertiefungskursen organisiert. In der Qualifikationsphase wird der Unterricht in Leistungs- und Grundkursen sowie Projekt-, Zusatz- und Vertiefungskursen organisiert.
1. Leistungskurse sind Kurse auf erhöhtem Anforderungsniveau. Sie werden mit fünf Wochenstunden unterrichtet.
2. Grundkurse sind Kurse auf grundlegendem Anforderungsniveau. Sie werden grundsätzlich mit drei Wochenstunden, in neu einsetzenden Fremdsprachen mit vier Wochenstunden unterrichtet.
3. Projektkurse dienen dem fachübergreifenden, wissenschaftspropädeutischen und projektorientierten Arbeiten und sind in ihrem fachlichen Schwerpunkt an ein oder mehrere Referenzfächer angebunden. Sie werden mit drei Wochenstunden unterrichtet.
4. Zusatzkurse dienen der Erfüllung der Belegverpflichtungen im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2. Sie werden mit drei Wochenstunden unterrichtet.
5. Vertiefungskurse dienen der Intensivierung der individuellen Förderung von Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler. Sie werden mit zwei Wochenstunden unterrichtet.
(2) Jeder Kurs dauert ein Schulhalbjahr. Eine Unterrichtsstunde im Sinne dieser Verordnung wird mit 45 Minuten berechnet. Kurse in demselben Fach, die fachlich und inhaltlich aufeinander aufbauen und ohne Unterbrechung zwischen den Halbjahren angeboten und belegt werden, sind Folgekurse.
(3) Kurse werden den Schülerinnen und Schülern in einem Pflichtbereich und in einem Wahlbereich angeboten. Sie wählen die für ihre jeweilige Schullaufbahn erforderlichen Kurse aus dem Unterrichtsangebot der Schule oder einer Nachbarschule, mit der eine Zusammenarbeit gemäß § 4 des Schulgesetzes NRW stattfindet. Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht. Die Belegungsmöglichkeit von Religionslehre ist sicherzustellen.
(4) Bei der Einrichtung der Leistungskurse sind die drei Aufgabenfelder gemäß § 7 Absatz 1 möglichst differenziert zu berücksichtigen. Mindestens Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und eine Gesellschaftswissenschaft sind als Leistungskurse zur Wahl zu stellen. Durch Zusammenarbeit mit anderen Schulen ist anzustreben, dass eine weitere Fremdsprache, eine weitere Naturwissenschaft und eine weitere Gesellschaftswissenschaft als Leistungskurse zur Wahl angeboten werden. Kurse, die an einzelnen Schulen nur von wenigen Schülerinnen und Schülern gewünscht werden, können an einer Schule zentral eingerichtet werden. Unter Mitwirkung der oberen Schulaufsichtsbehörde soll insgesamt durch Zusammenarbeit oder durch Zuordnung bestimmter Fächer zu einzelnen Schulen ein breites Fächerangebot gesichert werden; soweit Belange von Schulträgern berührt sind, ist zuvor das Einvernehmen herzustellen.
(5) Im Rahmen ihres Schulprogramms kann die Schule besondere Festlegungen treffen. 1. Sie kann fachliche Profile und Schwerpunkte bilden und den Schülerinnen und Schülern Fächerkombinationen zur Wahl stellen. Die sich hieraus ergebenden Bindungen für die Belegung einzelner Fächer sind für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend.
2. Die Schule kann im Rahmen eines Wochen-, Monats-, Halbjahres- oder Jahresplanes andere Zeiteinheiten oder Epochenunterricht beschließen. Die festgelegten Wochenstundenzahlen für die einzelnen Kurse bleiben verbindlich.
(6) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann zulassen, dass der Unterricht in begrenztem Umfang in Form selbstgesteuerten Lernens (Lernzeiten) erteilt wird. Die Genehmigung setzt insbesondere voraus, dass nach dem Konzept der Schule
1. eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung,
2. die Einhaltung der Vorgaben zur Unterrichtserteilung nach Absatz 1,
3. die Einhaltung der Belegverpflichtungen und
4. eine ordnungsgemäße Leistungsbewertung gemäß § 13
gesichert sind.
(7) Abiturfächer, die zu Beginn des ersten Jahres der Qualifikationsphase als Leistungskurs und zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase als Grundkurs geführt werden, werden unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler bis zur Abiturprüfung fortgeführt. Dies gilt ebenfalls für die Projektkurse, die zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase einzurichten sind.
(8) Eine neu einsetzende oder eine aus der Sekundarstufe I derselben Schule fortgeführte Fremdsprache, die zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderlich ist, wird unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler als Kurs eingerichtet und fortgeführt. Neu einsetzende Fremdsprachen können nicht als Leistungskurs eingerichtet werden.
(9) Für bilinguale Bildungsgänge trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde besondere Regelungen.
(10) Schulen können Sport als Leistungskursfach, als viertes Fach oder fünftes Fach der Abiturprüfung einrichten, soweit hierfür die konzeptionellen, personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Einrichtung ist der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(11) NRW-Sportschulen sollen den Unterricht für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler so organisieren, dass die Schullaufbahn und die Laufbahn im Sport vereinbar sind.
(12) Die Schule kann zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen (Arbeitsgemeinschaften) anbieten.
§ 7
Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer
(1) Die in der gymnasialen Oberstufe unterrichteten Fächer werden wie folgt Aufgabenfeldern zugeordnet:
1. dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I): Deutsch, Musik, Kunst, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch, Niederländisch, Italienisch, Latein, Griechisch, Hebräisch, Japanisch, Chinesisch, Türkisch, Neugriechisch, Portugiesisch,
2. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II): Geschichte, Geographie, Philosophie, Sozialwissenschaften, Recht, Erziehungswissenschaft, Psychologie und
3. dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III): Mathematik, Physik, Biologie, Chemie, Ernährungslehre, Informatik, Technik.
Religionslehre und Sport sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
(2) Für die Gestaltung des Unterrichts und die Anforderungen in der Abiturprüfung gelten die Richtlinien und Kernlehrpläne für die gymnasiale Oberstufe sowie die jährlich für die Vorbereitung der zentralen Prüfungen erlassenen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftliche Prüfung im Abitur. Für die Gestaltung des Unterrichts in den Projektkursen gilt die gemeinsame standardsetzende Strukturobligatorik.
(3) Zur Erprobung neuer Unterrichtsfächer können mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde Versuche durchgeführt werden.
(4) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann weitere Fächer für die Oberstufe zulassen, wenn im Versuch erprobte Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe und veröffentlichte Prüfungsanforderungen vorliegen.
(5) Für Schülerinnen und Schüler, die außer in der deutschen in einer anderen Sprache aufwachsen, kann die oberste Schulaufsichtsbehörde zur Erfüllung der Belegverpflichtung in den Fremdsprachen weitere Fremdsprachen zulassen.
§ 8
Einführungsphase
(1) Der Unterricht der Einführungsphase bereitet die Schülerinnen und Schüler inhaltlich und methodisch auf die Anforderungen der Qualifikationsphase vor.
(2) Im Pflichtbereich der Einführungsphase sind in beiden Schulhalbjahren durchgehend neun Grundkurse zu belegen, und zwar Deutsch, Mathematik, eine in der Sekundarstufe I begonnene erste, zweite oder dritte Fremdsprache, Kunst oder Musik, ein gesellschaftswissenschaftliches Fach, ein naturwissenschaftliches Fach, Religionslehre und Sport. Neuntes Pflichtfach ist entweder eine weitere Fremdsprache oder ein weiteres Fach des mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeldes. Die Verpflichtung zur Belegung einer weiteren Fremdsprache gemäß Satz 2 kann auch durch die Belegung eines in einer weiteren Fremdsprache unterrichteten Sachfaches erfüllt werden.
(3) In der Einführungsphase sind grundsätzlich zwei Fremdsprachen zu belegen. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe eine zweite Fremdsprache mindestens vier Jahre belegt haben oder an deren Stelle eine Sprachfeststellungsprüfung gemäß § 5 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I erfolgreich abgelegt haben. Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzung des Satzes 2 nicht erfüllen, müssen in der gymnasialen Oberstufe eine neu einsetzende zweite Fremdsprache durchgehend im Umfang von vier Wochenstunden belegen. Wer nach den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I erst nach der Jahrgangsstufe 7 eine zweite Fremdsprache begonnen hat, muss diese bis zum Ende der Einführungsphase fortführen. Schülerinnen und Schüler aus Profilklassen nach § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I müssen die in Klasse 7 begonnene zweite Fremdsprache zur Erfüllung der Verpflichtung aus Satz 1 bis zum Ende der Einführungsphase fortführen.
(4) Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 31 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW von der Teilnahme am Religionsunterricht befreit oder zur Teilnahme nicht verpflichtet sind, belegen das Fach Philosophie. Haben Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, Philosophie bereits im Rahmen ihrer Belegverpflichtung als gesellschaftswissenschaftliches Fach belegt, so belegen sie ein zusätzliches gesellschaftswissenschaftliches Fach ihrer Wahl.
(5) Im Wahlbereich ist in beiden Kurshalbjahren durchgehend ein weiteres Grundkursfach zu belegen. Den Schülerinnen und Schülern ist darüber hinaus die Belegung mindestens eines weiteren Grundkursfaches und eines Vertiefungskurses aus dem Angebot der Schule zu ermöglichen. Die Schule kann die Kurse des Wahlbereichs Profilen gemäß § 6 Absatz 5 zuordnen.
§ 9
Versetzung in die Qualifikationsphase
(1) Die Versetzung in die Qualifikationsphase richtet sich nach § 50 des Schulgesetzes NRW. Die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator nehmen an der Versetzungskonferenz mit beratender Stimme teil, sofern sie nicht als Fachlehrkräfte stimmberechtigte Mitglieder der Konferenz sind.
(2) Die Versetzungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versetzungskonferenz ist ein Protokoll zu führen. Die Fachlehrkraft entscheidet über die Note in ihrem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt.
(3) Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die Leistungen in den neun Kursen des Pflichtbereichs gemäß § 8 Absatz 2 und in einem Kurs des Wahlbereichs gemäß § 8 Absatz 5, die im zweiten Halbjahr der Einführungsphase seit der letzten Zeugniserteilung erbracht wurden. Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 4 eine zweite Fremdsprache bis zum Ende der Einführungsphase fortführen müssen, sind die Leistungen in dieser Fremdsprache als einer der zehn versetzungswirksamen Kurse nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(4) Die Versetzung wird ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden. Versetzt wird auch, wer in nicht mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und der fortgeführten Fremdsprache gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 müssen durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden.
(5) Die Versetzungskonferenz kann im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung von der in Absatz 4 festgelegten Regelung abweichen, wenn Minderleistungen auf besondere Umstände, zum Beispiel längere Krankheit, zurückzuführen sind.
(6) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb der letzten vier Wochen vor der Versetzung die Schule, ist zuvor über die Versetzung zu entscheiden.
(7) Die Schule informiert die Eltern gemäß § 50 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW in der Regel zehn Wochen vor der Zeugnisausgabe, wenn die Versetzung durch bis zu diesem Zeitpunkt erkennbare Leistungsschwächen gefährdet ist.
(8) Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase, die zweimal nicht versetzt wurden, verlassen die gymnasiale Oberstufe gemäß § 2 Absatz 1.
(9) Wer die Schule während oder nach der Einführungsphase verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den erreichten Kursabschlussnoten des letzten Halbjahres.
§ 10
Nachprüfung
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht versetzt worden ist, kann zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Eine Zulassung zur Nachprüfung ist nur möglich, wenn die Verbesserung einer mangelhaften Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen. Eine Nachprüfung ist nicht möglich, wenn die Einführungsphase bereits wiederholt wurde. Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll. Die Nachprüfung zum nachträglichen Erwerb eines Abschlusses richtet sich nach § 41 Absatz 3.
(2) Die Nachprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, in einem Fach mit schriftlichen Arbeiten zusätzlich aus einer schriftlichen Prüfung und im Fach Sport aus einer Fachprüfung. Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterricht des zweiten Halbjahres der Einführungsphase zu entnehmen. Sie werden in der Regel von der bisherigen Fachlehrkraft gestellt.
(3) Die mündliche Prüfung findet vor einem Prüfungsausschuss unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm hierfür bestellten Vertretung statt. Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die bisherige Fachlehrkraft. Eine von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bestellte Fachlehrkraft führt das Protokoll. Das einzelne Prüfungsgespräch dauert mindestens 15, höchstens 20 Minuten. Der Prüfungsausschuss setzt die Note für die mündliche Prüfungsleistung mit einfacher Mehrheit fest.
(4) In einem Fach mit schriftlicher Prüfung wird die korrigierte schriftliche Arbeit dem Prüfungsausschuss vorgelegt. Dieser setzt auf Vorschlag der Fachlehrkraft die Note für die schriftliche Arbeit und die Endnote fest. Die Endnote wird gleichwertig aus der schriftlichen und mündlichen Note gebildet. Eine rein rechnerische Bildung der Endnote erfolgt nicht, stattdessen ist die in der Nachprüfung erbrachte Gesamtleistung zu würdigen.
(5) Wer die Prüfung mit mindestens ausreichendem Ergebnis bestanden hat, ist versetzt und erhält ein neues Zeugnis mit der Note „ausreichend“ in dem Prüfungsfach. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wiederholt die Einführungsphase.
(6) Bei Erkrankung und Versäumnis gilt § 30 Absatz 3 und 4 entsprechend, bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten gilt § 31 entsprechend.
(7) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler, die die Schule verlassen und von der Möglichkeit der Nachprüfung Gebrauch machen wollen, müssen am Unterricht der Einführungsphase bis zum Beginn der Sommerferien teilnehmen.
§ 11
Qualifikationsphase
(1) Der Unterricht der Qualifikationsphase bereitet die Schülerinnen und Schüler inhaltlich und methodisch auf die Anforderungen der Abiturprüfung vor. Leistungen der Qualifikationsphase sind zugleich Bestandteil der Gesamtqualifikation.
(2) Die Schülerinnen und Schüler belegen in der Qualifikationsphase insgesamt 40 Kurse. Hierunter befinden sich acht Leistungskurse sowie 32 weitere Kurse, darunter zwei Halbjahreskurse im Projektkurs. Ein Fach kann nicht zugleich als Leistungskurs und Grundkurs belegt werden. Alle Kurse werden von der Einführungsphase an als Folgekurs belegt, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Vorgaben für die Wahl der Abiturfächer gemäß § 12 sind bei der Belegung zu beachten.
(3) Im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld sind mindestens folgende Pflichtkurse zu belegen:
1. Deutsch wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt.
2. Eine bis zum Ende der Sekundarstufe I belegte und in der Einführungsphase fortgeführte Fremdsprache wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt. Diese Verpflichtung kann auch durch einen in der Sekundarstufe II durchgehend belegten vierstündigen Grundkurs in einer neu einsetzenden Fremdsprache erfüllt werden. Die aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache muss in diesen Fällen mindestens bis zum Ende der Einführungsphase belegt werden. Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, können zur Erfüllung der Pflichtbelegung in der fortgeführten Fremdsprache am Ende der Einführungsphase eine Sprachfeststellungsprüfung bei der oberen Schulaufsichtsbehörde ablegen, wenn sie am Ende der Sekundarstufe I an der Sprachfeststellungsprüfung gemäß § 5 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I teilgenommen haben. Das Ergebnis der Prüfung tritt an die Stelle der Note einer fortgeführten Fremdsprache.
3. Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen fortlaufenden Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der Qualifikationsphase ihre gemäß § 8 Absatz 3 Satz 3 im ersten Halbjahr der Einführungsphase begonnene zweite Fremdsprache kontinuierlich bis zum Ende des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase fortsetzen.
4. In der Qualifikationsphase sind mindestens zwei aufeinander folgende Grundkurse in Kunst oder Musik zu belegen. Anstelle eines künstlerischen Faches können auch Grundkurse in Literatur in der Qualifikationsphase belegt werden.
(4) Im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld sind in der Qualifikationsphase folgende Pflichtkurse zu belegen:
1. Das aus der Einführungsphase fortgeführte gesellschaftswissenschaftliche Fach wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase belegt.
2. Schülerinnen und Schüler, die das Fach Geschichte gewählt haben, belegen in der Qualifikationsphase zwei aufeinander folgende Zusatzkurse in Sozialwissenschaften.
3. Schülerinnen und Schüler, die das Fach Sozialwissenschaften gewählt haben, belegen in der Qualifikationsphase zwei aufeinander folgende Zusatzkurse in Geschichte.
4. Schülerinnen und Schüler, die ein anderes Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes gewählt haben, belegen in der Qualifikationsphase jeweils zwei aufeinander folgende Zusatzkurse in Geschichte und in Sozialwissenschaften.
5. Schülerinnen und Schüler, die zusätzlich zu dem gesellschaftswissenschaftlichen Fach gemäß Nummer 1 das Fach Geschichte oder das Fach Sozialwissenschaften aus der Einführungsphase mindestens bis zum Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase fortführen, erfüllen damit die Belegverpflichtung gemäß den Nummern 2 bis 4 für das jeweilige Fach.
(5) Im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld sind mindestens folgende Pflichtkurse zu belegen:
1. Mathematik wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt.
2. Ein aus der Einführungsphase fortgeführtes naturwissenschaftliches Fach wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt.
(6) Das neunte Pflichtfach gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt.
(7) Religionslehre oder das Fach gemäß § 8 Absatz 4 wird mindestens mit zwei Grundkursen fortgeführt.
(8) Sport wird bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt.
(9) Die Schülerin oder der Schüler belegt ab dem dritten Halbjahr der Qualifikationsphase einen Projektkurs in Anbindung an ein Referenzfach. Das Referenzfach ist in der Einführungsphase als Grundkurs und im ersten Jahr der Qualifikationsphase als Kurs mit schriftlichen Arbeiten gemäß § 14 zu belegen. Referenzfach ist in der Regel ein Grundkurs, hiervon abweichend kann dies auch ein als Leistungskurs belegtes Fach sein.
§ 12
Wahl der Abiturfächer
(1) Die Abiturprüfung wird in fünf unterschiedlichen Fächern abgelegt, die die drei Aufgabenfelder gemäß § 7 umfassen müssen. Das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld kann nur durch Deutsch oder eine Fremdsprache abgedeckt werden.
(2) Unter den fünf Abiturfächern müssen zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprache sein.
(3) Erstes und zweites Abiturfach sind die zu Beginn der Qualifikationsphase bestimmten beiden Leistungskursfächer. Als drittes und viertes Abiturfach werden zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase zwei Grundkursfächer festgelegt. Als fünftes Abiturfach wird das zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase bestimmte Referenzfach des Projektkurses oder ein weiteres Grundkursfach festgelegt. Fünftes Abiturfach kann auch das Fach der Besonderen Lernleistung gemäß § 17 Absatz 1 sein.
(4) Abiturfächer müssen in der Einführungsphase in Grundkursen und spätestens vom ersten Jahr der Qualifikationsphase an als Fächer mit schriftlichen Arbeiten gemäß § 14 belegt sein. § 17 bleibt hiervon unberührt.
(5) Mindestens ein Leistungskursfach muss eine aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft oder Deutsch sein.
(6) Religionslehre kann als Fach der Abiturprüfung das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld im Sinne von Absatz 1 vertreten. Die Belegverpflichtungen im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gemäß § 11 Absatz 4 bleiben hiervon unberührt.
Abschnitt 3
Leistungsbewertung
§ 13
Grundsätze der Leistungsbewertung, Nachteilsausgleich
(1) Im Kurssystem der gymnasialen Oberstufe ergibt sich die jeweilige Kursabschlussnote in einem Kurs mit schriftlichen Arbeiten aus den Leistungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ gemäß § 14 und den Leistungen im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ gemäß § 15. Die Kursabschlussnote wird gleichwertig aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gebildet. Eine rein rechnerische Bildung der Kursabschlussnote erfolgt nicht, vielmehr ist die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Kurshalbjahr zu berücksichtigen. Bei Kursen ohne schriftliche Arbeiten gemäß § 14 ist die Endnote im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ gemäß § 15 die Kursabschlussnote. In Vertiefungskursen wird keine Kursabschlussnote erteilt, sondern eine qualifizierende Bemerkung gemäß § 16 Absatz 3 ausgewiesen.
(2) Die Bewertung der Leistungen richtet sich nach deren Umfang und der richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der Art der Darstellung. Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe in der Einführungsphase und um bis zu zwei Notenpunkte gemäß § 16 Absatz 2 in der Qualifikationsphase. Im Übrigen gelten die in den Kernlehrplänen festgelegten Grundsätze.
(3) Die Lehrkraft ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Kurses über die Zahl und Art der geforderten Leistungsnachweise gemäß den §§ 14 und 15 zu informieren. Etwa in der Mitte des Kurshalbjahres unterrichtet die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler über den bis dahin erreichten Leistungsstand. Die Kursabschlussnote in Kursen des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase wird vor der ersten Sitzung des Zentralen Abiturausschusses bekannt gegeben.
(4) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung gemäß § 48 Absatz 5 des Schulgesetzes NRW wie eine ungenügende Leistung bewertet.
(5) Schülerinnen und Schülern, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, ist Gelegenheit zu geben, die vorgesehenen Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter kann die Fachlehrkraft den Leistungsstand auch durch eine Prüfung gemäß § 48 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW feststellen. Das nachträgliche Erbringen von Leistungsnachweisen zur Herstellung der Bewertbarkeit setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler in überwiegendem Umfang in Präsenz an dem erteilten Unterricht des jeweiligen Kurses teilgenommen hat.
(6) Bei einem Täuschungsversuch
1. kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,
2. können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden oder
3. kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.
Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, ist entsprechend zu verfahren.
(7) Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren als Nachteilsausgleich zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt. Sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren sind insbesondere die Nutzung von Werkzeugen, technischen Hilfsmitteln, besonderen räumlichen oder personellen Bedingungen und die Nutzung der von der obersten Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten modifizierten Klausuren für die Förderschwerpunkte Sehen sowie Hören und Kommunikation oder anderer von der obersten Schulaufsichtsbehörde bereitgestellter oder zugelassener Anpassungen der Prüfungsaufgaben.
(8) In der schriftlichen Abiturprüfung entscheidet an Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters die obere Schulaufsichtsbehörde über die Gewährung von Nachteilsausgleichen. Bei der Abiturprüfung ist die Gewährung eines Nachteilsaugleichs in der Regel nur dann zulässig, wenn er in dieser Form bereits Gegenstand der bisherigen Förderpraxis für die Schülerin oder den Schüler war und weiterhin notwendig oder aufgrund einer akuten gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlich ist. Das gilt auch für die Zulassung sonstiger Ausnahmen vom Prüfungsverfahren.
§ 14
Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“
(1) Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ sind Klausuren und gleichwertige komplexe Leistungsnachweise. In den modernen Fremdsprachen sind darüber hinaus mündliche Kommunikationsprüfungen Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“. Im Projektkurs sind Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ immer Produkte. Die Leistungsnachweise müssen auf die Anforderungen der Abiturprüfung vorbereiten. Für die Klausuren, die gleichwertigen komplexen Leistungsnachweise und die mündlichen Kommunikationsprüfungen in den modernen Fremdsprachen gelten die Regelungen der jeweiligen Kernlehrpläne. Für die Produkte im Projektkurs gilt Absatz 3 Satz 8.
(2) In der Einführungsphase sind in den Fächern Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen je Halbjahr zwei, in einem gesellschaftswissenschaftlichen und einem naturwissenschaftlichen Fach je Halbjahr ein oder zwei Leistungsnachweise zu erbringen. Die Schülerin oder der Schüler kann weitere Grundkursfächer als Fächer mit schriftlichen Arbeiten belegen. Eine Klausur in den Fächern Deutsch und Mathematik wird nach § 18 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW landeseinheitlich zentral gestellt. In jedem Aufgabenfeld gemäß § 7 ist in jeweils einem Grundkursfach, das als Fach mit schriftlichen Arbeiten belegt ist, in der Einführungsphase ein gleichwertiger komplexer Leistungsnachweis zu erbringen. In jedem dieser Fächer muss in dem jeweiligen Halbjahr mindestens ein Leistungsnachweis in Form einer Klausur erbracht werden. Die Verpflichtung zur Erbringung eines gleichwertigen komplexen Leistungsnachweises im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld kann auch im Fach Religionslehre erfüllt werden, wenn dieses als Fach mit schriftlichen Arbeiten belegt ist.
(3) In der Qualifikationsphase sind die nachfolgenden Fächer als Fächer mit schriftlichen Arbeiten zu belegen:
1. die zwei Leistungskursfächer und
2. mindestens drei von der Schülerin oder dem Schüler gewählte Grundkursfächer.
Unter den Fächern mit schriftlichen Arbeiten müssen die Abiturfächer, Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache und das gemäß § 11 Absatz 6 gewählte Pflichtfach sein. Soweit durch diese Vorgaben nicht bereits erfasst, sind in jedem Fall die in der Einführungsphase neu einsetzenden Fremdsprachen und das Referenzfach des Projektkurses als Fächer mit schriftlichen Arbeiten zu belegen.
Für die Leistungs- und Grundkurse mit schriftlichen Arbeiten sind im ersten bis dritten Halbjahr der Qualifikationsphase jeweils zwei Leistungsnachweise je Halbjahr zu erbringen. In jedem Aufgabenfeld gemäß § 7 ist in jeweils einem Grundkursfach, das als Fach mit schriftlichen Arbeiten belegt ist, im ersten bis dritten Halbjahr der Qualifikationsphase insgesamt ein gleichwertiger komplexer Leistungsnachweis zu erbringen. Die Verpflichtung zur Erbringung eines gleichwertigen komplexen Leistungsnachweises im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld kann auch im Fach Religionslehre erfüllt werden, wenn dieses als Fach mit schriftlichen Arbeiten belegt ist. Im Referenzfach des Projektkurses sind im ersten und zweiten Halbjahr der Qualifikationsphase jeweils zwei Leistungsnachweise je Halbjahr zu erbringen. Im Projektkurs ist im dritten und vierten Halbjahr der Qualifikationsphase jeweils ein Produkt zu erstellen. Im ersten bis dritten Abiturfach ist im vierten Halbjahr der Qualifikationsphase jeweils ein Leistungsnachweis in Form einer Klausur zu erbringen.
(4) In den modernen Fremdsprachen können Klausuren mündliche Anteile enthalten. In der Einführungsphase kann nach Festlegung durch die Schule in den modernen Fremdsprachen ein Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Kommunikationsprüfung erbracht werden. In einem der ersten drei Halbjahre der Qualifikationsphase wird nach Festlegung durch die Schule in den modernen Fremdsprachen ein Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Kommunikationsprüfung erbracht. Je Halbjahr muss mindestens ein Leistungsnachweis in Form einer Klausur erbracht werden.
(5) Die Termine für die Erbringung von Leistungsnachweisen sind vorher anzukündigen. In einer Woche sollen für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler nicht mehr als drei Klausuren angesetzt werden. An einem Tag darf höchstens eine Klausur geschrieben werden. Bei der Terminierung von gleichwertigen komplexen Leistungsnachweisen soll die Belastung der Schülerinnen und Schüler durch Klausuren angemessen berücksichtigt werden. Die Klausuren und die gleichwertigen komplexen Leistungsnachweise werden nach Benotung und Besprechung mit den Schülerinnen und Schülern diesen mit nach Hause gegeben, damit die Eltern Kenntnis nehmen können; sie sind auf Verlangen spätestens nach einer Woche an die Schule zurückzugeben.
(6) Gleichwertige komplexe Leistungsnachweise und Produkte der Projektkurse können als Individual- oder Gruppenleistungen erbracht werden. Bei Gruppenarbeiten müssen die Gruppen- und die Individualleistung berücksichtigt werden. Gegenstand der Leistungsbewertung im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ im Projektkurs ist die fachlich-inhaltliche Qualität sowie die Vorstellung des Produktes.
§ 15
Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“
(1) Leistungen im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ sind alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen mit Ausnahme der Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ gemäß § 14.
(2) Die Formen der „Sonstigen Mitarbeit“ richten sich nach den Kernlehrplänen für die gymnasiale Oberstufe.
§ 16
Notenstufen und Punkte
(1) Die in der Einführungsphase erbrachten Schülerleistungen werden mit den Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW bewertet.
(2) Die in der Qualifikationsphase erteilten Kursabschlussnoten und die in der Abiturprüfung erteilten Noten werden in Punkte übertragen. Dafür gilt folgender Schlüssel:
| Note |
Punkte nach Notentendenz |
Notendefinition |
| sehr gut | (15 – 13 Punkte) | Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße. |
| gut | (12 – 10 Punkte) | Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll. |
| befriedigend | (9 – 7 Punkte) | Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen. |
| ausreichend | (6 – 5 Punkte) | Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen. |
| schwach ausreichend | (4 Punkte) | Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.*) |
| mangelhaft | (3 – 1 Punkte) | Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. |
| ungenügend | (0 Punkte) | Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
*) Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß den §§ 19, 27 Absatz 2 und 3 und 38 nicht erreicht werden.
(3) Die Teilnahme am Unterricht in den Vertiefungskursen wird mit den qualifizierenden Bemerkungen „mit Erfolg teilgenommen“, „teilgenommen“ oder „nicht teilgenommen“ ausgewiesen.
§ 17
Besondere Lernleistung
(1) Schülerinnen und Schüler können eine Besondere Lernleistung erbringen. Eine Besondere Lernleistung ist eine Arbeit, die aus dem Ergebnis eines umfassenden fachlichen oder fachübergreifenden Arbeitsvorhabens oder aus einem umfassenden Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb hervorgeht. Die Besondere Lernleistung wird im Umfang von zwei Schulhalbjahren erbracht und einem Fach zugeordnet. § 12 bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Absicht, eine Besondere Lernleistung zu erbringen, ist spätestens zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase bei der Schule anzumelden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet in Abstimmung mit der Lehrkraft, die die Bewertung übernehmen soll, ob die vorgesehene Arbeit als Besondere Lernleistung zugelassen werden kann.
(3) Die gemäß Absatz 1 zu erbringende Arbeit ist bis zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde für den Abiturjahrgang festgelegten Termin „Ende der Leistungsbewertung“ nach den Maßstäben und dem Verfahren für die Abiturprüfung zu korrigieren und zu bewerten. Ein Rücktritt von der Besonderen Lernleistung muss spätestens bis zum „Ende der Leistungsbewertung“ erfolgt sein. Tritt die Schülerin oder der Schüler von der Besonderen Lernleistung zurück, ist die Prüfungsleistung im fünften Abiturfach als Präsentationsprüfung gemäß § 35 zu erbringen.
(4) Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt sind, muss zum überwiegenden Teil die individuelle Schülerleistung erkennbar und bewertbar sein.
§ 18
Bescheinigung über die Schullaufbahn, Abgangszeugnisse,
Konferenzen in der Qualifikationsphase
(1) Im ersten bis dritten Halbjahr der Qualifikationsphase wird am Ende jedes Kurshalbjahres eine Bescheinigung über die Schullaufbahn erteilt, die die in den belegten Kursen erreichten Leistungen und Angaben zum Schulbesuch ausweist. Auf Kursabschlussergebnisse mit schwach ausreichenden oder schlechteren Leistungen, auf nicht erfüllte Belegverpflichtungen, auf Wiederholungsmöglichkeiten und Wiederholungsnotwendigkeiten wird hierbei hingewiesen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Wer die Schule in der Qualifikationsphase vor der Abiturprüfung verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Halbjahren der Qualifikationsphase erreichten Kursabschlussnoten. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Im ersten bis dritten Halbjahr der Qualifikationsphase findet am Ende jedes Kurshalbjahres eine Konferenz der Lehrkräfte statt, die die Schülerin oder den Schüler in der Jahrgangsstufe unterrichtet haben. Für die Zusammensetzung, Beschlussfassung und Leitung der Konferenz gilt § 9 Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Konferenz berät über die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers und über den Leistungsstand und stellt Beratungsnotwendigkeiten im Hinblick auf Leistungsdefizite und Belegverpflichtungen fest. Sie beschließt über den Rücktritt und die Wiederholung gemäß den §§ 19 und 30.
§ 19
Rücktritt und Wiederholung
(1) Wer in dem ersten Jahr der Qualifikationsphase nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann, kann bis zum Ende des ersten Halbjahres der Qualifikationsphase auf Antrag in die Einführungsphase zurücktreten. Über den Antrag entscheidet die Jahrgangsstufenkonferenz. Die Leistungsbewertungen im ersten Durchgang des zweiten und dritten Halbjahres der gymnasialen Oberstufe und die Entscheidung über die Versetzung in die Qualifikationsphase werden unwirksam. Am Ende des zweiten Halbjahres der Einführungsphase wird erneut über die Versetzung in die Qualifikationsphase entschieden.
(2) Eine Wiederholung des ersten Jahres der Qualifikationsphase oder des zweiten und dritten Halbjahres der Qualifikationsphase ist auf Antrag an die Jahrgangsstufenkonferenz möglich, wenn am Ende des zweiten oder dritten Halbjahres der Qualifikationsphase in zwei der belegten Leistungskurse vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht sind oder die Zulassung zur Abiturprüfung in den weiteren Kursen gefährdet erscheint.
Die Wiederholung ist notwendig, wenn
1. am Ende des zweiten oder dritten Halbjahres der Qualifikationsphase in vier der belegten Leistungskurse vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht sind,
2. ein Kurshalbjahr eines Leistungskurses oder eines Projektkurses mit null Punkten bewertet wurde oder
3. Leistungsausfälle in den weiteren Kursen bis zur Zulassung nicht mehr aufgeholt werden können.
Die bisherigen Leistungsbewertungen der Halbjahre, die wiederholt werden, werden unwirksam.
(3) Wer nach einer Wiederholung des ersten Jahres, des zweiten Halbjahres oder des zweiten und dritten Halbjahres der Qualifikationsphase die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 26 und § 27 Absatz 2 nicht mehr erfüllen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen.
Teil 2
Prüfungsordnung für das Abitur
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 20
Zweck, Ort und Zeit der Prüfung
(1) Durch die Abiturprüfung wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. Mit dem Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung wird die allgemeine Hochschulreife zuerkannt.
(2) Die Abiturprüfung findet an den öffentlichen und den als Ersatzschulen nach § 100 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW genehmigten Gymnasien und Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe am Ende der Qualifikationsphase statt.
Abschnitt 2
Prüfungsausschüsse
§ 21
Zentraler Abiturausschuss
(1) Für jede Abiturprüfung wird ein Zentraler Abiturausschuss gebildet, der aus mindestens drei und höchstens vier Mitgliedern besteht.
(2) Dem Zentralen Abiturausschuss gehören an:
1. die oder der Vorsitzende,
2. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter,
3. die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator oder die Vertreterin oder der Vertreter oder eine andere von der oder dem Vorsitzenden berufene Lehrkraft und
4. die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter des Prüflings oder eine andere von der oder dem Vorsitzenden berufene Lehrkraft.
(3) Den Vorsitz des Zentralen Abiturausschusses hat grundsätzlich die für die Schule zuständige schulfachliche Dezernentin oder der zuständige schulfachliche Dezernent. In Ausnahmefällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde eine andere schulfachliche Dezernentin oder einen anderen schulfachlichen Dezernenten bestellen. Nimmt die obere Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz nicht wahr, so übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Schulleiterinnen oder Schulleiter oder in Ausnahmefällen die Vertreterin oder den Vertreter an anderen als den von ihnen geleiteten Schulen als Vorsitzende einsetzen.
(4) Ein Mitglied der obersten Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitz übernehmen.
(5) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses beauftragt ein Mitglied mit der Schriftführung.
(6) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten.
(7) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses und Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse beanstanden und die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
§ 22
Fachprüfungsausschüsse
(1) Für die Prüfungen gemäß den §§ 34 bis 37 bildet die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses Fachprüfungsausschüsse. Bei Kursen, die schulübergreifend angeboten werden, wird der Fachprüfungsausschuss an der Schule gebildet, an der der Kurs stattfindet.
(2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern:
1. der oder dem Vorsitzenden,
2. der Fachprüferin oder dem Fachprüfer und
3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer.
(3) Soweit nicht die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses selbst oder eine Fachdezernentin oder ein Fachdezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der obersten Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt, führt in der Regel eine Lehrkraft der Schule den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auch eine Lehrkraft einer anderen Schule mit dem Vorsitz beauftragen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt (Lehramtsprüfungen) abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten.
(4) Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die Fachlehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase unterrichtet hat. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer muss in der Regel in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II besitzen. Fachprüferin oder Fachprüfer kann auch eine Lehrkraft sein, der eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe II in dem Fach zuerkannt worden ist (Zertifikatskurs).
(5) Schriftführerin oder Schriftführer ist in der Regel eine Lehrkraft der Schule, die das Fach nach Möglichkeit in der Qualifikationsphase unterrichtet hat. Die Schriftführerin oder der Schriftführer soll in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II besitzen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Die Dezernentin oder der Dezernent oder die oder der Beauftragte der obersten Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, Vertreterinnen und Vertreter einer Schulaufsichtsbehörde sowie Lehrkräfte einer anderen Schule zu Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu bestellen. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(7) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Entscheidungen des Ausschusses beanstanden. § 21 Absatz 7 gilt entsprechend. Wird der Vorsitz des Fachprüfungsausschusses durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der oberen oder obersten Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen, entfällt das Beanstandungsrecht der oder des Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses gegen Entscheidungen dieses Fachprüfungsausschusses.
§ 23
Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste
(1) Die Mitglieder der gemäß den §§ 21 und 22 eingerichteten Ausschüsse sind stimmberechtigt.
(2) Der Zentrale Abiturausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(3) Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(4) Alle Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Zentralen Abiturausschuss gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss aufgrund von § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW entscheidet die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses; ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, so ist ein neues Mitglied zu berufen.
(6) In den Prüfungen gemäß den §§ 34 bis 37, einschließlich der Beratung und Beschlussfassung, sind zur Anwesenheit berechtigt:
1. nicht an der Prüfung beteiligte Lehrkräfte, Studienreferendarinnen oder Studienreferendare und Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter der Schule, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; die obere Schulaufsichtsbehörde kann Lehrkräften anderer Schulen die Teilnahme ermöglichen, sofern ein dienstliches Interesse gegeben ist,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers und
3. Vertreterinnen oder Vertreter der oberen und der obersten Schulaufsichtsbehörde.
(7) Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft oder deren Vertretung kann bei Prüfungen gemäß den §§ 34 bis 37 zuhören. Mit Zustimmung der Prüflinge kann die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses Schülerinnen und Schüler des ersten Jahres der Qualifikationsphase als Gäste zulassen.
(8) Die Mitglieder der Ausschüsse und die Gäste sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge zu verpflichten.
Abschnitt 3
Zulassung zur Abiturprüfung
§ 24
Zulassung zur Abiturprüfung
(1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet der Zentrale Abiturausschuss in seiner ersten Konferenz.
(2) Zuzulassen ist, wer die Bedingungen gemäß § 26 und § 27 Absatz 2 erfüllt.
§ 25
Verfahren bei Nichtzulassung
(1) Wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird, wiederholt das zweite Jahr der Qualifikationsphase, sofern die Verweildauer gemäß § 2 Absatz 1 dadurch nicht überschritten wird.
(2) Am Ende des Wiederholungsjahres wird erneut über die Zulassung entschieden. Leistungsbewertungen aus dem ersten Durchgang des zweiten Jahres der Qualifikationsphase werden unwirksam.
§ 26
Beleg- und Einbringungsverpflichtungen für die Zulassung zur Abiturprüfung
(1) In der Qualifikationsphase sind von der Schülerin oder dem Schüler 40 Kurse zu belegen. Hiervon sind 36 Kurse in die Gesamtqualifikation als Block I einzubringen. Hierzu zählen die acht Leistungskurse und 28 weitere einbringbare Kurse, darunter die Kurse gemäß den Absätzen 2 bis 6. Inhaltsgleiche Kurse können nur einmal in Block I eingebracht werden. Mit der Punktzahl Null bewertete Kurse und mit der Bemerkung „nicht teilgenommen“ ausgewiesene Vertiefungskurse gelten als nicht belegt.
(2) Im ersten bis fünften Abiturfach sind jeweils vier Kurse in Block I einzubringen. Sofern nach § 12 Absatz 3 Satz 3 das Referenzfach des Projektkurses als fünftes Abiturfach festgelegt worden ist, sind zwei Kurse des entsprechenden Referenzfaches im ersten Jahr der Qualifikationsphase sowie die beiden Halbjahresergebnisse des Projektkurses im zweiten Jahr der Qualifikationsphase in Block I einzubringen. Die Verpflichtung zur Einbringung von vier Kursen im fünften Abiturfach gilt nicht für Prüflinge, die eine Besondere Lernleistung gemäß § 36 in Block II einbringen.
(3) Alle Kurse, die gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 sowie § 11 Absatz 4, 5 und 7 belegt werden müssen, sowie die beiden Halbjahresergebnisse des Projektkurses werden in Block I eingebracht, soweit sie nicht schon als Kurse in den Abiturfächern einzubringen sind.
(4) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben und die ihre fremdsprachlichen Belegverpflichtungen bis zum Ende des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase durch ihre aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 3 erfüllen, müssen die beiden in dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase belegten Kurse der in der Einführungsphase neu einsetzenden Fremdsprache in Block I einbringen.
(5) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben und die ihre fortgeführte erste Fremdsprache am Ende der Einführungsphase abschließen, müssen die vier Halbjahreskurse der Qualifikationsphase der in der Einführungsphase begonnenen neu einsetzenden Fremdsprache gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 3 einbringen.
(6) Aus den gemäß § 11 Absatz 6 belegten Kursen müssen die zwei Halbjahreskurse des zweiten Jahres der Qualifikationsphase in Block I eingebracht werden.
(7) Insgesamt können in einem Fach höchstens vier Grundkurse, in Literatur zwei Grundkurse, eingebracht werden.
§ 27
Bedingungen für die Zulassung zur Abiturprüfung
(1) Bei der Feststellung, ob die Bedingungen für die Zulassung erfüllt sind, wird das Punktsystem gemäß § 16 Absatz 2 angewendet.
(2) Für die Zulassung zur Abiturprüfung gelten in Block I folgende Bedingungen:
1. Die Leistungen in den acht Leistungskursen werden in zweifacher Wertung, die Leistungen in den 28 weiteren einzubringenden Kursen gemäß § 26 werden in einfacher Wertung angerechnet. Unter den 36 angerechneten Kursen dürfen in höchstens sieben Kursen vier oder weniger Punkte erreicht werden. Unter den Kursen mit vier oder weniger Punkten dürfen nicht mehr als drei Leistungskurse sein.
2. In Block I müssen mindestens 200 Punkte erreicht sein.
(3) Die Gesamtpunktzahl in Block I wird nach folgender Formel berechnet; ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet:
E I=P/S×40
Dabei sind:
E I = (Gesamt-)Ergebnis Block I
P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in vier Schulhalbjahren
S = Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt).
Abschnitt 4
Anforderungen und Verfahren der Abiturprüfung
§ 28
Gliederung und Termine der Prüfung
(1) Im ersten bis dritten Abiturfach wird gemäß § 33 schriftlich und in den Fällen des § 37 Absatz 2 oder 3 zusätzlich mündlich geprüft, im vierten Abiturfach wird gemäß § 34 mündlich geprüft, im fünften Abiturfach findet eine Präsentationsprüfung gemäß § 35 oder ein Kolloquium gemäß § 36 statt.
(2) Im Fach Sport als zweitem Abiturfach tritt an die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung eine Fachprüfung. Die Fachprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit und aus einer sportpraktischen Prüfung. Im Fach Sport als viertem Abiturfach tritt an die Stelle der mündlichen Abiturprüfung eine Fachprüfung, die aus einer mündlichen Prüfung und einer sportpraktischen Prüfung besteht.
(3) In den Prüfungsfächern Kunst und Musik als erstem bis viertem Abiturfach kann eine praktisch-gestalterische Aufgabe Bestandteil der Prüfung sein.
(4) Die Termine für die schriftliche Abiturprüfung werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt.
§ 29
Prüfungsanforderungen
In der Abiturprüfung sollen die Prüflinge nachweisen, dass sie grundlegende Kenntnisse und Einsichten in ihren Prüfungsfächern erworben haben, fachspezifische Methoden selbständig anwenden können und offen für fachübergreifende Perspektiven sind. Die Aufgabenstellung im ersten bis vierten Abiturfach muss den Kernlehrplänen für die gymnasiale Oberstufe entsprechen. Die Prüfung im fünften Abiturfach richtet sich nach den §§ 35 und 36.
§ 30
Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
(1) Die Prüflinge sind verpflichtet, zum angegebenen Termin zur jeweiligen Prüfung anwesend zu sein.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag bis zur Zulassungsentscheidung gemäß § 24 von der Abiturprüfung zurücktreten, wenn die Höchstverweildauer gemäß § 2 Absatz 1 dadurch nicht überschritten wird. § 19 Absatz 1 gilt entsprechend. Im Fall eines Rücktritts wird das zweite Jahr der Qualifikationsphase gemäß § 25 wiederholt. Im Fall eines Rücktritts nach der Zulassungsentscheidung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Wer unmittelbar vor oder während der Abiturprüfung erkrankt, kann nach Genesung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Bereits abgeschlossene Teile der Prüfung können gewertet werden. Gleiches gilt für Prüflinge, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen die gesamte Prüfung oder einen Teil der Prüfung versäumen. Im Krankheitsfall hat der Prüfling unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen, im Übrigen sind die Gründe für das Versäumnis unverzüglich dem Zentralen Abiturausschuss schriftlich mitzuteilen; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden oder wird der fehlende Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet.
(4) Versäumt ein Prüfling Teile der Prüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grund, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet. Die Entscheidung trifft der Zentrale Abiturausschuss.
§ 31
Verfahren bei Täuschungshandlungen
und anderen Unregelmäßigkeiten
(1) Für das Verfahren bei Täuschungshandlungen gilt § 13 Absatz 6 entsprechend. In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.
(3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
(4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Zentrale Abiturausschuss. Sie bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde den Ausschluss, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, gilt § 13 Absatz 4.
§ 32
Struktur der Abiturprüfung
Die Abiturprüfung (Block II) besteht aus einem schriftlichen Teil gemäß § 33 und einem mündlichen Teil gemäß § 34 sowie einer Präsentationsprüfung gemäß § 35 oder einer Besonderen Lernleistung gemäß § 36. In den Fällen des § 37 wird in den schriftlichen Abiturfächern zusätzlich mündlich geprüft.
§ 33
Schriftliche Prüfung
(1) Fächer der schriftlichen Prüfung sind die gemäß § 12 als erstes bis drittes Abiturfach festgelegten Fächer. In diesen Fächern ist vom Prüfling je eine schriftliche Prüfungsarbeit anzufertigen.
(2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung in den Leistungskursfächern und dem dritten Abiturfach legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Runderlass fest. Dies gilt auch für eventuelle Arbeitszeitverlängerungen für Schülerexperimente, praktische Arbeiten oder Gestaltungsaufgaben der Prüflinge.
(3) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden auf der Grundlage der Kernlehrpläne für die gymnasiale Oberstufe erstellt; sie gehen aus der Qualifikationsphase hervor und umfassen unterschiedliche Sachgebiete. Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde unter Festlegung besonderer Verfahrensregelungen.
(4) Den Prüflingen werden nach Maßgabe der Kernlehrpläne und im Rahmen der jährlichen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftlichen Prüfungen im Abitur bei den Prüfungsarbeiten Wahlmöglichkeiten eröffnet.
(5) In den Fällen, in denen die Schule aus den zentral gestellten Aufgaben eine Auswahl zu treffen hat, erfolgt dies vor Beginn der Prüfung durch die zuständige Fachlehrkraft zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt. Für Prüflinge aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Für das Fach Religionslehre können durch Verwaltungsvorschriften besondere Regelungen getroffen werden.
(6) Den Aufgaben werden für die Lehrkräfte kriterienbezogene Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigefügt, aus denen sich die erreichbare Punktsumme für die schriftliche Prüfungsarbeit ergibt. Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft in einem vorgegebenen kriteriengeleiteten Beurteilungsverfahren gemäß Satz 1 korrigiert und bewertet. Einer aus der Summe der erbrachten Teilleistungen ermittelten Punktsumme wird eine Note, gegebenenfalls mit Tendenz, zugeordnet. Jede Arbeit wird von einer zweiten von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, im Falle einer externen Zweitkorrektur von der oberen Schulaufsichtsbehörde, beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkräfte voneinander abweichen, wird die abschließende Note wie folgt ermittelt:
1. Bei einer Abweichung im Umfang von bis zu drei Notenpunkten gemäß § 16 Absatz 2 aus dem arithmetischen Mittel der den jeweiligen Notenurteilen zugrunde liegenden Punktsummen gemäß Satz 3; ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet.
2. Bei Abweichungen im Umfang von vier Notenpunkten und mehr durch Entscheidung einer dritten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft innerhalb der Bandbreite der vorherigen Bewertungen.
(7) Gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form führen gemäß § 13 Absatz 2 zu einer Absenkung um bis zu zwei Notenpunkte. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkräfte voneinander abweichen, ergibt sich die abschließende Note aus dem arithmetischen Mittel der Notenurteile. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet. Im Fall von Absatz 6 Satz 5 Nummer 2 entscheidet die dritte beauftragte Fachlehrkraft.
(8) Die Fachprüfung im Fach Sport als Leistungskursfach gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird mit einer Gesamtnote, gegebenenfalls unter Angabe der Tendenz, abgeschlossen. Sie wird vom Fachprüfungsausschuss gleichwertig aus der Note der schriftlichen Prüfungsarbeit und aus der Note für die Prüfungsleistungen in der sportpraktischen Prüfung gebildet. Die Note der sportpraktischen Prüfung ergibt sich gleichwertig aus den Notenergebnissen der sportpraktischen Prüfungsteile. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis der Fachprüfung wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet.
§ 34
Mündliche Prüfung
(1) Verpflichtendes Fach der mündlichen Prüfung ist das von dem Prüfling gewählte vierte Abiturfach. In den drei Fächern der schriftlichen Prüfung wird in den Fällen des § 37 zusätzlich mündlich geprüft.
(2) Zur Vorbereitung der mündlichen Prüfung in den Abiturfächern treten die Fachprüfungsausschüsse zu Konferenzen zusammen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses prüft, ob die Aufgabenstellung mit den Prüfungsanforderungen gemäß § 29 sowie mit den Absätzen 4 und 8 übereinstimmt. Sie oder er entscheidet über die erforderlichen Änderungen nach Beratung mit den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses.
(3) Bis zu drei Prüflingen kann dieselbe Aufgabe gestellt werden, wenn die gleichen unterrichtlichen Voraussetzungen gegeben sind.
(4) Für jede Prüfung ist dem Prüfling eine neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Die Aufgabe einschließlich der gegebenenfalls notwendigen Texte wird schriftlich vorgelegt. Es ist nicht zulässig, gleichzeitig zwei oder mehrere voneinander abweichende Aufgaben zu stellen oder zwischen mehreren Aufgaben wählen zu lassen. Erklärt der Prüfling bei der Aufgabenstellung oder innerhalb der Vorbereitungszeit, dass er die gestellte Aufgabe nicht bearbeiten kann, und sind die Gründe dafür nicht von ihm zu vertreten, legt der Zentrale Abiturausschuss einen neuen Termin für die Prüfung fest. Für den neuen Prüfungstermin gelten die Verfahrensvorgaben zur mündlichen Prüfung gleichermaßen.
(5) Die mündliche Prüfung wird von der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses geleitet und von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer (§ 22 Absatz 4) durchgeführt. Alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses haben das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten.
(6) Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Falls die Prüfungsaufgabe in einem naturwissenschaftlichen Fach, in Ernährungslehre, Informatik oder Technik einen experimentellen oder praktischen Anteil in den Fächern Kunst und Musik eine Gestaltungsaufgabe enthält, kann die Vorbereitungszeit angemessen verlängert werden.
(7) Ist der Prüfling nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann die Prüferin oder der Prüfer Hilfen geben.
(8) Die mündliche Prüfung darf sich nicht auf das Sachgebiet eines Kurshalbjahres beschränken. Sie darf keine Wiederholung der Inhalte einer anderen in der Qualifikationsphase oder in der Abiturprüfung bereits erbrachten Leistung sein. Die mündliche Prüfung dauert mindestens 20, höchstens 30 Minuten. Sie besteht aus einem ersten und einem zweiten Prüfungsteil, wobei beide Prüfungsteile ungefähr den gleichen zeitlichen Umfang haben.
(9) Im ersten Prüfungsteil soll der Prüfling selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag lösen. Im zweiten Prüfungsteil sollen vor allem größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge in einem Prüfungsgespräch angesprochen werden. Es ist nicht zulässig, zusammenhanglose Einzelfragen aneinanderzureihen.
(10) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt die Note für die Prüfungsleistung vor. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen gemäß § 23 Absatz 4 über diesen Vorschlag ab und setzen die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest.
(11) Die Fachprüfung im Fach Sport als viertem Abiturprüfungsfach gemäß § 28 Absatz 2 Satz 3 wird mit einer Gesamtnote, gegebenenfalls mit Tendenz, bewertet. Sie wird vom Fachprüfungsausschuss gleichwertig aus der Note der mündlichen Prüfung und der sportpraktischen Prüfung gebildet. Für die Note der sportpraktischen Prüfung gilt § 33 Absatz 8 Satz 3 und 4 entsprechend.
§ 35
Präsentationsprüfung
(1) Fach der Prüfung im fünften Abiturfach als Präsentationsprüfung ist das zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase festgelegte Referenzfach des Projektkurses oder das weitere Grundkursfach gemäß § 12 Absatz 3.
(2) Zur Vorbereitung der Präsentationsprüfung tritt der Fachprüfungsausschuss zu einer Konferenz zusammen. Er nimmt die der Präsentation zugrundeliegenden Festlegungen und Leistungsnachweise des Prüflings aus der Qualifikationsphase gemäß § 14 Absatz 3 sowie § 15 Absatz 1 zur Kenntnis. Für das Fachgespräch der Präsentationsprüfung legt der Fachprüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprüfers zu größeren fachlichen und gegebenenfalls fachübergreifenden Zusammenhängen Frageimpulse und Erwartungen an die Leistung des Prüflings fest.
(3) Die Präsentationsprüfung wird von der oder dem Vorsitzenden geleitet und von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer durchgeführt. Alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses haben das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten.
(4) Die Präsentationsprüfung darf keine Wiederholung einer anderen in der Qualifikationsphase bereits erbrachten Leistung sein. Die Präsentationsprüfung dauert mindestens 20, höchstens 30 Minuten. Sie besteht aus einem ersten und einem zweiten Prüfungsteil, wobei der erste Prüfungsteil zehn Minuten dauert. Bei Gruppenprüfungen wird die Dauer durch den Fachprüfungsausschuss angemessen verlängert.
(5) Im ersten Prüfungsteil (Präsentation) soll der Prüfling präsentative und reflexive Leistungen nachweisen. Im zusammenhängenden Vortrag ist die Aufgabe auf der Grundlage der für die Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 2 festgelegten Leistungsnachweise zu lösen. Das Fachgespräch im zweiten Prüfungsteil soll dazu dienen, fachlich-kontextualisierende und vertiefende reflexive Leistungen nachzuweisen. Es ist nicht zulässig, zusammenhanglose Einzelfragen aneinanderzureihen.
(6) Bei der Bewertung der Präsentationsprüfung sind die Leistungen des ersten und zweiten Prüfungsteils gleichwertig zu berücksichtigen. Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt die Noten für die jeweiligen Prüfungsleistungen gemäß kriteriellem Bewertungsraster vor, aus denen sich die Gesamtnote der Präsentationsprüfung ergibt. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen gemäß § 23 Absatz 4 über diesen Vorschlag ab und setzen die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest. Bei Prüfungen, an denen mehrere Prüflinge beteiligt sind, muss zum überwiegenden Teil die individuelle Prüflingsleistung erkennbar sein und bewertet werden. Gruppenbezogene Leistungen werden gemäß kriteriellem Bewertungsraster in die Bewertung einbezogen, soweit dies in der Prüfung relevant ist.
§ 36
Besondere Lernleistung im Abitur
(1) Fach der Prüfung im fünften Abiturfach als Besondere Lernleistung ist das Fach, dem die Besondere Lernleistung gemäß § 17 Absatz 1 zugeordnet ist.
(2) Im Rahmen der Besonderen Lernleistung im Abitur ist ein Kolloquium durchzuführen. Zu dessen Vorbereitung tritt der Fachprüfungsausschuss zu einer Konferenz zusammen. Er nimmt die Arbeit und deren Bewertung zur Kenntnis. Für das Fachgespräch im Rahmen des Kolloquiums legt er zu größeren fachlichen und gegebenenfalls fachübergreifenden Zusammenhängen Frageimpulse und Erwartungen an die Leistung des Prüflings fest.
(3) Das Kolloquium wird von der oder dem Vorsitzenden geleitet und von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer durchgeführt. Die übrigen Mitglieder des Fachprüfungsausschusses haben das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten.
(4) Die Besondere Lernleistung darf keine Wiederholung einer anderen in der Qualifikationsphase bereits erbrachten Leistung sein. Das Kolloquium dauert mindestens 20, höchstens 30 Minuten. Bei Gruppenprüfungen wird die Dauer angemessen erhöht. Das Kolloquium besteht aus einer Vorstellung sowie Erläuterung der Ergebnisse der Besonderen Lernleistung und einem Fachgespräch.
(5) Gegenstand der Bewertung der Besonderen Lernleistung sind sowohl die Arbeit als auch die im Kolloquium erbrachten Leistungen. Die Bewertung erfolgt über die Bildung einer Gesamtnote. Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest.
Bei Arbeiten, an denen mehrere Prüflinge beteiligt sind, muss zum überwiegenden Teil die individuelle Prüflingsleistung erkennbar sein und bewertet werden. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt die Note für die Prüfungsleistung vor. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen gemäß § 23 Absatz 4 über diesen Vorschlag ab.
§ 37
Weitere Prüfungen
(1) Der Zentrale Abiturausschuss legt in einer Konferenz aufgrund der Ergebnisse in den schriftlichen Prüfungsarbeiten im ersten bis dritten Abiturfach sowie der Prüfungsergebnisse im vierten und fünften Abiturfach fest, in welchen Fächern der schriftlichen Abiturprüfung der Prüfling mündlich geprüft wird. § 34 gilt entsprechend.
(2) Mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturfach sind anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß § 38 Absatz 3 nicht erfüllt sind.
(3) Wer nicht nach Absatz 2 geprüft wird, kann sich freiwillig zur mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach melden.
(4) Wird ein Prüfling in mehreren Fächern geprüft, bestimmt er die Reihenfolge.
(5) Eine mündliche Prüfung wird nicht angesetzt oder nicht mehr durchgeführt, wenn aufgrund der vorliegenden Ergebnisse in Block II auch bei Erreichen der Höchstpunktzahlen in der mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach ein Bestehen des Abiturs nicht mehr möglich ist. Die Abiturprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
(6) Prüflinge, für die gemäß Absatz 2 mündliche Prüfungen angesetzt worden sind, werden nur in so vielen Fächern geprüft, wie es zur Erfüllung der Mindestbedingungen für das Bestehen der Abiturprüfung erforderlich ist. Sie können jedoch auf eigenen Wunsch in den übrigen zur Prüfung angesetzten Fächern geprüft werden.
Abschnitt 5
Gesamtqualifikation, Abschlüsse und Berechtigungen
§ 38
Gesamtqualifikation
(1) In der Qualifikationsphase (Block I) sind maximal 600 Punkte und in der Abiturprüfung (Block II) maximal 300 Punkte zu erreichen. In der Gesamtqualifikation sind somit insgesamt höchstens 900 Punkte erreichbar und müssen mindestens 300 Punkte erzielt werden. Ein Leistungsausgleich zwischen Block I und Block II ist nicht möglich.
(2) Für Block I der Gesamtqualifikation gelten die Regelungen gemäß § 27 Absatz 2 und 3.
(3) Für Block II der Gesamtqualifikation gelten die nachfolgenden Regelungen:
1. Block II umfasst die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in vierfacher Wertung. Wird im ersten bis dritten Abiturfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis von 2 (schriftlich) zu 1 (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet.
2. In Block II müssen in mindestens drei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, mindestens jeweils 20 Punkte erreicht sein.
3. In Block II müssen mindestens 100 Punkte erreicht sein.
§ 39
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
(1) Nach Beendigung aller Prüfungen gemäß § 32 stellt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfungsergebnisse fest und errechnet die Gesamtpunktzahl für die Abiturprüfung (Block II) gemäß § 38.
(2) Hat der Prüfling die Bedingungen gemäß § 38 erfüllt, erklärt der Zentrale Abiturausschuss die Abiturprüfung für bestanden und erkennt die allgemeine Hochschulreife zu, die in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist.
(3) Die Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses werden den Prüflingen bekanntgegeben.
(4) Prüflingen, denen die allgemeine Hochschulreife gemäß Absatz 2 zuerkannt worden ist, erhalten ein „Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife“.
§ 40
Wiederholung der Abiturprüfung
(1) Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Wird am Ende des Wiederholungsjahres die Zulassung nicht erreicht oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so muss die Schülerin oder der Schüler die gymnasiale Oberstufe verlassen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(3) Bei einer Wiederholung der Abiturprüfung werden die im vorherigen Durchgang des zweiten Jahres der Qualifikationsphase erhaltenen Leistungsbewertungen, die Zulassung und die in der vorherigen Prüfung erhaltenen Leistungsbewertungen unwirksam.
§ 41
Weitere Berechtigungen und Abschlüsse
(1) Latinum, Graecum und Hebraicum werden mit dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis zuerkannt. Die Bedingungen für die Zuerkennung legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften fest.
(2) Schülerinnen und Schüler, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, erwerben am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe den Erweiterten Ersten Schulabschluss, wenn die Voraussetzungen gemäß § 22 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I erfüllt sind. Der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird ihnen zuerkannt, wenn sie am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe die Versetzungsanforderungen gemäß § 22 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I und § 26 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I erfüllen.
(3) Schülerinnen und Schüler, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, können am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich einen Abschluss nach Absatz 2 zu erwerben. Die Zulassung zur Nachprüfung ist auszusprechen, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in einem einzigen Fach, in dem eine mangelhafte Note erteilt wurde, ausreicht, um den Abschluss zu erlangen. Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt. Für das Verfahren gilt § 10 Absatz 2, 3, 4, 6 und 7.
§ 42
Fachhochschulreife (schulischer Teil)
(1) Schülerinnen und Schülern, die die gymnasiale Oberstufe verlassen, wird der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt, wenn folgende Bedingungen im ersten Jahr der Qualifikationsphase erfüllt sind:
1. In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.
2. Es müssen elf Grundkurse belegt und in diesen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
3. Unter den nach Nummer 1 und 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer Fremdsprache gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 2, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik und einer Naturwissenschaft sein. Außer den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.
4. In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf weiteren anzurechnenden Kurse müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht belegt.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die die Schule verlassen und am Ende des dritten oder vierten Halbjahres der Qualifikationsphase den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben wollen, gelten die Bedingungen gemäß Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Gesamtqualifikation insgesamt in zwei aufeinander folgenden Halbjahren erbracht worden sein muss.
(3) Die Gesamtpunktzahl, die sich aus der Bewertung der vier Leistungs- und elf weiteren anzurechnenden Kurse ergibt, wird nach der Formel
N = 5 ⅔ – P/57
in eine Durchschnittsnote umgerechnet. Diese wird auf eine Stelle hinter dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Eine Gesamtpunktzahl über 260 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. Die Durchschnittsnote wird in Ziffern und Buchstaben auf dem Abgangszeugnis ausgewiesen.
(4) In das Abgangszeugnis werden die in den einzelnen Halbjahren der Qualifikationsphase bewerteten Kurse mit den entsprechenden Kursabschlussnoten eingetragen. Wird der Schülerin oder dem Schüler der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt, enthält das Abgangszeugnis den Hinweis, dass die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erfüllt ist, sofern kein Ausbildungsverhältnis begonnen wird (§ 38 Absatz 4 Schulgesetz NRW).
(5) Nach bestandener Abiturprüfung kann ehemaligen Schülerinnen und Schülern ergänzend zur allgemeinen Hochschulreife der schulische Teil der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen zuerkannt werden, wenn sie die Bedingungen der Absätze 1 oder 2 erfüllen. Die Bescheinigung trägt das Datum der Ausstellung.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 43
Niederschriften
(1) Über alle Konferenzen und Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse und über die Abiturprüfungen gemäß den §§ 33 bis 37 sind Niederschriften anzufertigen.
(2) Niederschriften sind ferner über die Beschlüsse und den Verlauf aller sonstigen Konferenzen und Prüfungen in der gymnasialen Oberstufe anzufertigen. Die oder der Vorsitzende der Konferenz beauftragt ein Mitglied mit der Schriftführung.
(3) In die Niederschrift sind auch die die Entscheidung tragenden Gründe aufzunehmen, insbesondere wenn bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmefällen von den Regelbestimmungen abgewichen wird.
(4) Die Niederschrift über die mündliche Einzelprüfung muss die beteiligten Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und Gesamtergebnis erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 44
Widerspruch und Akteneinsicht
(1) Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse, denen vom jeweiligen Ausschuss nicht stattgegeben wird, entscheidet der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildete Widerspruchsausschuss.
(2) Der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildete Widerspruchsausschuss besteht aus zwei für die gymnasiale Oberstufe zuständigen schulfachlichen Dezernentinnen oder Dezernenten, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, sowie einer verwaltungsfachlichen Dezernentin oder einem verwaltungsfachlichen Dezernenten. Die Leiterin oder der Leiter der Behörde bestimmt die Mitglieder des Ausschusses und die Führung des Vorsitzes. Bei Widersprüchen gegen Leistungsbeurteilungen zieht die oder der Vorsitzende die zuständige Fachdezernentin oder den zuständigen Fachdezernenten zur Beratung hinzu.
(3) Prüflinge, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der Schule zu stellen.
Abschnitt 7
Übergangsvorschriften, Inkrafttreten
§ 45
Übergangsvorschriften
Diese Verordnung ist erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2027/2028 die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen. Im Übrigen beenden die Schülerinnen und Schüler jeweils ihren Bildungsgang nach der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594) die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. S. 376) geändert worden ist.
§ 46
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. S. 376) geändert worden ist, außer Kraft.
Düsseldorf, den 16. Juli 2026
Die Ministerin für Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dorothee F e l l e r