GV. NRW. 2026 S. 525
Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes
Vom 21. Juli 2026
Artikel 1
Änderung des Kinderbildungsgesetzes
Das Kinderbildungsgesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 wird folgende Nummer eingefügt:
„5a. den Prozentsatz nach § 50 Absatz 2 neu oder entsprechende Einmalzahlungen festzulegen, wenn sich, nach einer Überprüfung des Belastungsausgleichs zur Elternbeitragsfreiheit nach § 4 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360) in der jeweils geltenden Fassung in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden, das Erfordernis einer Anpassung des Kostenausgleichs ergibt,“
2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „5a“ ersetzt.
3. In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „5“ die Angabe „ , 5a“ eingefügt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Kinderbildungsgesetzes
Das Kinderbildungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 19 wird nach der Angabe „Bildung“ die Angabe „und Förderung“ eingefügt.
b) Nach der Angabe zu § 37 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 37a Finanzielle Überbrückung durch das Land“.
c) In der Angabe zu § 45 wird die Angabe „und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf“ gestrichen.
d) Nach der Angabe zu § 45 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 45a Chancen-Kitas“.
e) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 48a Landeszuschuss zur Finanzierung der Transformationskosten
§ 48b Landeszuschuss zur Finanzierung der Kita-Helferinnen und Kita-Helfer“.
f) Die Angabe zu § 53 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 53 Innovationsklausel“.
2. In § 4 Absatz 4 wird nach der Angabe „Betreuungszeiten,“ die Angabe „insbesondere“ eingefügt.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich oder elektronisch“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
4. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „Fachberatung“ wird die Angabe „gemäß § 47“ eingefügt.
b) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. die Fachberatung der Träger, deren Einrichtungen in besonderer Weise mit Sprachbildung und -förderung befasst sind,“
c) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden zu den Nummern 4 bis 8.
5. § 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Aufnahme eines Kindes in ein Kindertagesbetreuungsangebot darf nicht aufgrund einer rassistischen Zuschreibung oder aus Gründen seiner ethnischen, kulturellen oder sozialen Herkunft, seiner Nationalität, seiner Sprache, seines Geschlechts, seiner Behinderung, seiner Religion oder seiner Weltanschauung verweigert werden.“
6. In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „werden“ die Angabe „für den Elternbeirat von dessen Mitgliedern und für die Elternversammlung und den Rat der Kindertageseinrichtung“ eingefügt.
7. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:
„§ 11
Elternmitwirkung auf Jugendamtsbezirks- und Landesebene
(1) Die Eltern, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden, können bis zum 10. Oktober eines jeden Jahres im jeweiligen Jugendamtsbezirk eine Vertretung wählen (Elternvertretung für die Kindertagespflege). Sie werden dabei von den Jugendämtern unterstützt.
(2) Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen für Kinder und die Elternvertretung für die Kindertagespflege können sich auf örtlicher Ebene zu der Versammlung von Elternbeiräten zusammenschließen und ihre Interessen gegenüber den Trägern der Jugendhilfe vertreten. § 10 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Sie werden dabei von den örtlichen und überörtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt. Die Versammlung der Elternbeiräte wählt in der Zeit zwischen dem 11. Oktober und dem 10. November eines jeden Jahres aus ihrer Mitte einen Jugendamtselternbeirat, im Folgenden JAEB. Die Gültigkeit der Wahl des JAEB setzt voraus, dass sich 10 Prozent aller Elternbeiräte und der Elternvertretung für die Kindertagespflege im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligt haben. Das Mandat der Mitglieder des JAEB gilt über das Ende eines Kindergartenjahres hinaus und endet mit der Wahl eines neuen JAEB, wenn in den Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen nach Absatz 4 keine andere Regelung getroffen wurde. Wenn keine andere Regelung getroffen worden ist, endet es mit der Wahl, auch wenn kein neuer JAEB zustande kommt, spätestens jedoch mit Ablauf des 10. November. In den Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen kann geregelt werden, dass ein Teil der Mitglieder des JAEB für zwei Kindergartenjahre gewählt wird. Wenn ihre Kinder nicht mehr in der Kindertagesbetreuung sind, scheiden Eltern spätestens mit der Wahl eines neuen JAEB aus dem JAEB aus. Dem JAEB ist vom Jugendamt bei wesentlichen die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.
(3) Die Jugendamtselternbeiräte können sich auf Landesebene in der Versammlung der Jugendamtselternbeiräte zusammenschließen. Die Jugendamtselternbeiräte wählen bis zum 6. Dezember eines jeden Jahres den Landeselternbeirat, im Folgenden LEB, aus dem Kreis der gewählten Jugendamtselternbeiratsmitglieder. Je Jugendamtsbezirk, in dem ein JAEB zum Ablauf des 10. November eines jeden Jahres gewählt wurde, kann eine Stimme abgegeben werden. Die Gültigkeit der Wahl des LEB setzt voraus, dass sich Jugendamtselternbeiräte aus 10 Prozent aller Jugendamtsbezirke an der Wahl beteiligt haben. Die Wahlperiode des LEB beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres. In den Verfahrensregeln und der Geschäftsordnung nach Absatz 4 Satz 1 kann geregelt werden, dass ein Teil der Mitglieder des LEB für zwei Wahlperioden gewählt wird. Wenn ihre Kinder nicht mehr in der Kindertagesbetreuung sind, scheiden Eltern spätestens mit der Wahl eines neuen LEB aus dem LEB aus. Dem LEB ist von der Obersten Landesjugendbehörde bei wesentlichen die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.
(4) Näheres zum Verfahren und über die Zusammensetzung der Gremien auf Jugendamts- und Landesebene regeln die Versammlungen der Elternbeiräte und der Jugendamtselternbeiräte in einer Geschäftsordnung. Zu den pflichtigen Aufgaben des amtierenden LEB gehört die Organisation der Wahl für die folgende Wahlperiode. Der LEB wird dabei durch die überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendämter) unterstützt. Für die Wahl zum nächsten LEB soll beim amtierenden LEB eine Wahlkommission eingerichtet werden, deren Mitglieder nicht selbst zur Wahl kandidieren. Die Jugendämter melden dieser Wahlkommission bis spätestens 14. November die für die Wahldurchführung notwendigen Angaben der wahlberechtigten Personen.
(5) Der LEB erhält für die mit der Wahrnehmung der Aufgaben verbundenen Ausgaben bis zu 50 000 Euro jährlich. Die Auszahlung des Betrages für die Wahlperiode des LEB erfolgt im Januar nach der Wahl. Die Ausgaben einer Wahlperiode sind beim Landschaftsverband Rheinland jährlich spätestens bis zum 31. März des Folgejahres nachzuweisen. Abschlagszahlungen sind zu verrechnen.“
8. § 18 wird durch den folgenden § 18 ersetzt:
„§ 18
Beobachtung und Dokumentation
(1) Grundlage der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages, insbesondere der individuellen stärkenorientierten ganzheitlichen Förderung eines jeden Kindes ist eine regelmäßige alltagsintegrierte wahrnehmende Beobachtung des Kindes. Diese ist auch auf seine Möglichkeiten und auf die individuelle Vielfalt seiner Handlungen, Vorstellungen, Ideen, Werke und Problemlösungen gerichtet. Die Beobachtung des Kindes bildet die Grundlage für zwei regelmäßige Prozesse:
1. die Bildungsdokumentation, die den Bildungs- und Lernprozess des Kindes abbildet und auf prozessorientierten Instrumenten beruht, sowie
2. die Entwicklungsstandserhebung, die den individuellen Entwicklungsstand des Kindes mit standardisierten Verfahren feststellt.
Die Bildungsdokumentation und Entwicklungsstandserhebung setzen die Zustimmung der Eltern in Textform voraus. Das Nähere zum Verfahren und zur Ausgestaltung der Bildungsdokumentation und Entwicklungsstandserhebung regelt die Oberste Landesjugendbehörde durch Rechtsverordnung.
(2) Die Bildungsdokumentation und die Ergebnisse der Entwicklungsstandserhebung sind auch Gegenstand von Entwicklungsgesprächen mit den Eltern. Wenn die Eltern in zeitlicher Nähe zur Informationsweitergabe in Textform zugestimmt haben, wird sie den Grundschulen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt und von den Lehrkräften des Primarbereichs in die weitere individuelle Förderung einbezogen. Die Eltern sind dabei darauf hinzuweisen, dass sie ihre Einwilligung zur Weiterleitung beider Dokumentationen an eine Grundschule datenschutzrechtlich jederzeit widerrufen können. Endet die Betreuung des Kindes, werden die Bildungsdokumentation und die Entwicklungsstandserhebung den Eltern ausgehändigt.“
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu § 19 wird nach der Angabe „Bildung“ die Angabe „und Förderung“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die sprachliche Entwicklung ist im Rahmen der Entwicklungs-
standserhebung regelmäßig zu beobachten und zu dokumentieren. Ergebnisse dieser Erhebung sind auszuwerten und in gezielte alltagsintegrierte Sprachbildungsangebote für alle Kinder sowie, bei festgestelltem Förderbedarf, in eine individuelle Sprachförderplanung zu überführen. Diese Planung ist regelmäßig zu überprüfen und an die Sprachentwicklung des Kindes anzupassen. Das Nähere zum Verfahren und zur Ausgestaltung der Erhebung des kindlichen Sprachentwicklungsstandes regelt die Oberste Landesjugendbehörde durch Rechtsverordnung.“
c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „ist“ die Angabe „als Kompetenz“ eingefügt.
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) In den pädagogischen Konzeptionen der Tageseinrichtungen soll dargestellt werden, wie auf der Grundlage der Sprachentwicklungsstandserhebung Maßnahmen der Sprachförderung geplant, umgesetzt und evaluiert werden, um eine wirksame Förderung sicherzustellen. Außerdem sollen die Aufgaben der pädagogischen Fachkräfte im Rahmen einer qualitativ hochwertigen Interaktionsbegleitung und sprachlichen Lernanregung der Kinder aufgeführt werden. Der Träger der Tageseinrichtung muss im Rahmen einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung und Personalqualifizierung dafür Sorge tragen, dass die alltagsintegrierte Sprachbildung aller Kinder und die Förderung der Kinder mit sprachlichem Unterstützungsbedarf verbindlich sichergestellt werden.“
10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Jugendhilfe“ die Angabe „(Landschaftsverband Rheinland und Landschaftsverband Westfalen-Lippe)“ gestrichen.
b) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung sind jährliche Erhebungen zum 1. März über die Einrichtung, die Belegung, die Leitungsstunden und die Zuordnung des pädagogischen Personals zu Gruppenbereichen in den Tageseinrichtungen und den Auswirkungen der Förderung nach den §§ 44 und 45 durchzuführen. Die Angaben für die Erhebung haben über hierfür von der Obersten Landesjugendbehörde eingerichtete elektronische Systeme bis spätestens zum 31. Juli desselben Kalenderjahres zu erfolgen. Erhebungsmerkmale sind
1. die Einrichtung, gegliedert nach Art des Trägers, Umfang und Lage der tatsächlichen Öffnungszeit, Nutzung der Kern- und Randzeiten,
2. die Zahl der aufgenommenen Kinder zum 1. März, gegliedert nach Geschlecht, Alter nach Monat und Jahr, jeweiligem Betreuungsumfang differenziert nach Kern- und Randzeiten und Anzahl der Kinder, die in der Familie vorrangig nicht Deutsch sprechen,
3. die Leitungsstunden für Leitungskräfte im Sinne von § 29 je Einrichtung,
4. die pädagogischen Gruppenbereiche, gegliedert nach Anzahl und Zuordnung der Fach- und Ergänzungskraftstunden sowie der Personalkraftstunden in der Ausbildung und zusätzlichen Personalkraftstunden im Bereich der Betreuung von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen,
5. die Anzahl der Kinder mit einem festgestellten erhöhten pädagogischen Förderbedarf,
6. die Anzahl der Kinder mit einem festgestellten erhöhten sprachlichen Förderbedarf und
7. bei plusKITAs nach § 44 die Art der abgeschlossenen Qualifikation der plusKITA-Fachkräfte nach § 44 Absatz 3 Satz 1.
(5) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung sind jährliche Erhebungen über die Angebote der Kindertagespflege durchzuführen. Erhebungsmerkmale sind zum Stichtag des § 101 Absatz 2 Nummer 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
1. die Zahl der jährlich für Kindertagespflegepersonen verpflichtenden Fortbildungsstunden,
2. die Art der Regelung für Ausfallzeiten von Kindertagespflegepersonen sowie
3. in den Fällen des Landeszuschusses nach § 24 Absatz 2 Satz 2 die Zahl der Kindertagespflegepersonen mit der Bestätigung einer abgeschlossenen zusätzlichen Qualifikation zur Betreuung von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen.
Das Jugendamt übermittelt die zum Stichtag 1. März erhobenen Daten bis spätestens zum 31. Juli desselben Kalenderjahres über hierfür eingerichtete elektronische Systeme.“
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Alle Kindertagespflegepersonen, die erstmalig die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson aufnehmen, sollen über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen, der inhaltlich und nach zeitlichem Umfang dem Standard des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuchs Kindertagespflege Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei, 1. Auflage 2015, das über die Friedrich Verlag GmbH zu beziehen ist, im Folgenden QHB, entspricht. Abweichend davon benötigen sozialpädagogische Fachkräfte, die erstmalig als Kindertagespflegeperson tätig werden, nur einen Nachweis über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege im Umfang von 80 Unterrichtseinheiten.
(3) Die zuständigen Gremien können in den Satzungen regeln, dass in ihrem Jugendamtsbezirk tätige Kindertagespflegepersonen zum Nachweis der persönlichen Eignung über eine QHB-Qualifikation nach Absatz 2 Satz 1 verfügen müssen.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
12. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 2 kann die Erlaubnis für mehr als acht fremde Kinder erteilt werden, wenn die Kindertagespflegeperson überwiegend als Springer- und Vertretungskraft für Ausfallzeiten, beispielsweise auch in Stützpunkten, tätig ist.“
bb) In dem neuen Satz 5 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „, außer in den Fällen des Satzes 4.“ ersetzt.
c) Absatz 6 Satz 5 wird gestrichen.
d) Nach Absatz 8 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Untersagung der Betreuung hat auch dann zu erfolgen, wenn Kindertagespflege mit angestellten Kindertagespflegepersonen angeboten wird, ohne dass der Anstellungsträger die Voraussetzungen des Absatzes 6 erfüllt.“
13. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
„§ 24
Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege und Verwendungsnachweis
(1) Das Land gewährt dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung jährliche Kindertagespflegepauschalen. Diese Kindertagespflegepauschalen werden für jedes in öffentlich finanzierter Kindertagespflege bis zum Schuleintritt betreute Kind geleistet, soweit nicht für dieses Kind im selben Kindergartenjahr ein Landeszuschuss nach § 38 gewährt wird.
(2) Der jährliche Zuschuss nach Absatz 1 beträgt im Kindergartenjahr 2026/2027 1 401,26 Euro pro Kind. Für Kinder mit Behinderungen oder Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält das Jugendamt 4 020,57 Euro pro Kind. § 37 gilt entsprechend. Der Zuschuss nach Satz 2 für Kinder mit oder mit drohenden Behinderungen ist für pädagogische Mehrbedarfe, die im Zusammenhang mit der gemeinsamen Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen entstehen, einzusetzen.
(3) Der Landeszuschuss nach Absatz 2 Satz 1 setzt bei Kindern, die außerhalb des Haushalts der Eltern betreut werden, eine Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass
1. die Kindertagespflegeperson über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verfügt,
2. die Kindertagespflegeperson ein Kind oder mehrere Kinder regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate betreuen will,
3. die Kindertagespflegeperson mindestens eine Qualifikation im Sinne des § 21 Absatz 1 oder 2 nachweisen kann,
4. die Kindertagespflegeperson jährlich Fortbildungsangebote mit mindestens fünf Stunden wahrnimmt,
5. für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine gleichermaßen geeignete Betreuung für das Kind durch eine für Eltern und Kindertagespflegepersonen transparente Regelung des Jugendamtes sichergestellt wird,
6. die laufende Geldleistung nach § 23 Absatz 2 und 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt und jeder Kindertagespflegeperson im Rahmen von § 23 Absatz 2 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für jedes ihr zugeordnete Kind ein Betrag für mindestens eine Stunde pro Betreuungswoche für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit geleistet wird,
7. die laufende Geldleistung im Regelfall auch während der Eingewöhnungsphase des Kindes nach dem geltenden Betreuungsvertrag gewährt wird,
8. die laufende Geldleistung auf Grundlage des Betreuungsvertrages mit den Eltern auch bei vorübergehender Krankheit oder anderer Abwesenheit des Kindes weitergewährt wird und
9. die Höhe der laufenden Geldleistung jährlich angepasst wird.
Der Landeszuschuss nach Absatz 2 Satz 1 setzt bei Kindern, die im Haushalt der Eltern betreut werden, eine Bestätigung des Jugendamtes zu Satz 1 Nummer 2 bis 9 voraus.
(4) Der Landeszuschuss nach Absatz 2 Satz 2 setzt darüber hinaus voraus, dass die Kindertagespflegeperson über eine zusätzliche Qualifikation zur Betreuung von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen verfügt oder mit einer solchen im Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung begonnen hat.
(5) Abweichungen zwischen der aufgrund der Ergebnisse der Jugendhilfeplanung zum 15. März angemeldeten Anzahl jährlicher Pauschalen und der Inanspruchnahme sind bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen zu berücksichtigen. Der Landeszuschuss wird nicht geleistet beziehungsweise ist zurückzuerstatten, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen in den Absätzen 3 oder 4 nicht erfüllt werden. Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr die Ergebnisse der Abweichungen fest und meldet sie dem Landesjugendamt bis zum 30. November desselben Kalenderjahres.
(6) Die in diesem Rahmen gezahlten Mittel sind Jahrespauschalen pro Platz und zur Erfüllung von Aufgaben nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit diesem Gesetz zu verwenden. Das Jugendamt weist durch rechtsverbindliche Bestätigung die entsprechende Mittelverwendung nach Satz 1 und das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 über hierfür eingerichtete elektronische Systeme bis zum 30. Juni des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres nach. Das Jugendamt hat nicht verbrauchte oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel zurückzuzahlen. Werden die zurückzuzahlenden Mittel nicht fristgemäß mit der rechtsverbindlichen Bestätigung angezeigt, sind diese ab dem 1. Juli des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Land kann seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes aufrechnen.“
14. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Zahl der Kinder pro Gruppe hat sich an den Vorgaben der Anlage 1 zu orientieren. Eine Überschreitung der in der Anlage 1 genannten Zahl der Kinder pro Gruppe soll nicht mehr als zwei Kinder betragen, die zur Betreuung erforderlichen Personalkraftstunden sollen vorgehalten werden. Eine zusätzliche Überschreitung ist in Ausnahmefällen für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen um weitere zwei Kinder in den Gruppenformen I und III zulässig. Auch wenn in einer Einrichtung Gruppen gebildet werden, die sich aus verschiedenen oder aus Anteilen der Gruppenformen nach der Anlage 1 zusammensetzen, hat der Träger die Anzahl der in einer Gruppe betreuten Kinder so festzulegen, dass jedes entsprechend seinem Alter und seiner Entwicklung gefördert werden kann.“
b) Nach Absatz 3 werden die folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) Im Rahmen der Jugendhilfeplanung wird entschieden, welche der in der Anlage 1 genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Gruppenformen und Betreuungszeiten können kombiniert werden. Das Jugendamt hat zu gewährleisten, dass ein bedarfsentsprechendes Angebot gemäß § 4 auch für die Kinder zur Verfügung steht, deren Eltern von einem Elternbeitrag befreit sind.
(5) Bei der Zuordnung der Kinder zu den Gruppenformen ist für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zu Grunde zu legen, das die Kinder bis zum Ablauf des 31. Oktober des begonnenen Kindergartenjahres erreicht haben werden.“
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 6 und 7.
15. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Grundlage für die angebotenen Betreuungszeiten ist die örtliche Jugendhilfeplanung gemäß § 4. In der Regel ist eine durchgehende Betreuung über Mittag anzubieten. Die Tageseinrichtung kann nach Anhörung des Elternbeirates zur Sicherung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages Zeiten festlegen, in denen die Kinder anwesend sein sollen (Anwesenheitszeit). Die wöchentliche Betreuungszeit eines Kindes ergibt sich aus der Summe der regelmäßigen Betreuungszeiten je Wochentag. Soweit organisatorische, personelle Möglichkeiten oder festgelegte Anwesenheitszeiten dem nicht entgegenstehen, soll auch ein regelmäßiger Bedarf an unterschiedlich langen Betreuungszeiten je Wochentag erfüllt werden. Unregelmäßige Bedarfe und unterjährige Änderungsbedarfe der Familien sollen, soweit möglich, insbesondere im Rahmen einer Förderung nach § 48, berücksichtigt werden.“
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Der Träger der Tageseinrichtung kann im Rahmen seiner Öffnungszeiten Kern- und Randzeiten festlegen. Die Kernzeit muss an den Wochentagen Montag bis Freitag im Umfang von täglich mindestens fünf Stunden angeboten werden und in der Woche einen Umfang von insgesamt mindestens 35 Stunden umfassen. Randzeiten können unmittelbar vor der Kernzeit, nach der Kernzeit oder vor und nach der Kernzeit angeboten werden.“
16. § 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt:
„§ 28
Personal
(1) Als pädagogische Kräfte in den Tageseinrichtungen sollen sozialpädagogische oder weitere Fachkräfte und Ergänzungskräfte im Sinne der Personalverordnung eingesetzt werden. Ergänzungskräften ist seitens der Träger grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, eine Ausbildung zur sozialpädagogischen Fachkraft zu absolvieren. Die pädagogische Arbeit muss vom Einsatz sozialpädagogischer Fachkräfte geprägt sein.
(2) Während der Betreuungszeiten sollen den Gruppen regelmäßig zwei pädagogische Kräfte zugeordnet sein. Grundsätzlich sollen diese in den Gruppenformen I und II in der Regel sozialpädagogische und weitere Fachkräfte, in der Gruppenform III mindestens eine sozialpädagogische Fachkraft und eine Ergänzungskraft im Sinne der Personalverordnung sein; die Personalbemessung hat sich an den Vorgaben der Anlage 1 zu orientieren. Für Randzeiten kann die Personalverordnung Abweichungen von Satz 2 zulassen. Im Rahmen der Personalbemessung hat der Träger sicherzustellen, dass auch in Ausfallzeiten die Mindestbesetzung sichergestellt werden kann.
(3) Eine Überschreitung der Gruppengröße im Sinne von § 26 Absatz 2 Satz 2 ohne Anpassung der Personalbemessung sowie eine Überschreitung der Gruppengröße im Sinne von § 26 Absatz 2 Satz 3 ist dem Jugendamt und dem Landesjugendamt unverzüglich anzuzeigen. Eine Übersicht über die Anzahl der Anzeigen ist von den Landesjugendämtern statistisch zu erfassen und bis zum 1. März eines jeden Jahres an die Oberste Landesjugendbehörde zu übersenden.
(4) Für die bestmögliche Förderung der Kinder, zur Erweiterung des Handlungsspielraums in den Einrichtungen und der Perspektiven auf das einzelne Kind kann sich das pädagogische Personal in Tageseinrichtungen für Kinder, vor allem in Familienzentren und plusKITAs, aus multiprofessionellen Teams zusammensetzen, bei denen sich die Fähigkeiten und Kenntnisse der Teammitglieder ergänzen. In gleicher Weise können Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen akademischer Sozialberufe, vor allem aus der Kindheitspädagogik, bei übergreifenden Aufgaben, insbesondere für die Verzahnung von Theorie und Praxis, eingesetzt werden.
(5) Zur Entlastung des pädagogischen Personals bei nichtpädagogischen Aufgaben kann weiteres Personal, wie zum Beispiel Assistenzkräfte, einschließlich sogenannter Kita-Helferinnen und -Helfer, oder Bürokräfte in den Einrichtungen beschäftigt werden.“
17. § 29 wird durch den folgenden § 29 ersetzt:
„§ 29
Leitung
(1) Die Leitung der Tageseinrichtung kann einer oder mehreren Personen zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen werden.
(2) Pädagogische Leitungsaufgaben sind erfahrenen und besonders qualifizierten sozialpädagogischen Fachkräften zu übertragen; eine besondere Qualifizierung liegt insbesondere bei Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen akademischer Sozialberufe vor. Für die Übertragung der pädagogischen Leitung ist eine mindestens zweijährige einschlägige pädagogische Berufserfahrung erforderlich, die in der Regel in einer Tageseinrichtung für Kinder oder einem vergleichbaren Arbeitsfeld erworben sein soll. Praktische Ausbildungszeiten bleiben unberücksichtigt.
(3) Die pädagogische Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder soll anteilig oder vollständig von der unmittelbaren pädagogischen Arbeit mit den Kindern freigestellt sein. Der Einrichtungsleitung stehen je Gruppe mindestens fünf Stunden Leitungszeit wöchentlich zur Verfügung. Bei einer regelmäßigen Betreuungszeit von 30 Stunden erhöht sich die Leitungszeit auf mindestens sechs Stunden, bei 35 Stunden erhöht sich die Leitungszeit auf mindestens sieben Stunden, bei 40 Stunden erhöht sich die Leitungszeit auf mindestens acht Stunden und bei einer regelmäßigen Betreuungszeit von 45 Stunden auf mindestens neun Stunden je Gruppe.“
18. In § 30 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
19. § 31 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. eine Konzeption der Arbeit der Kindertageseinrichtung, in der Leitlinien für die Arbeit und ein eigenes Profil in Textform formuliert sind,“
b) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Konzept“ die Angabe „in Textform“ eingefügt.
20. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „zu § 33 Absatz“ gestrichen.
bb) Satz 4 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 Nummer 5 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
21. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die finanzielle Basisförderung für Personal- und Sachkosten der Kindertageseinrichtungen wird in Form von Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind (Kindpauschalen) gezahlt. Die Kindpauschalen für das Kindergartenjahr 2026/2027 ergeben sich aus der Anlage 2. Das Kindpauschalenbudget ermöglicht die in der Anlage 2 je Gruppenform ausgewiesenen Gesamtpersonalkraftstunden. Hierin enthalten sind auch Personalkraftstunden in Höhe von zehn Prozent für die individuelle Vor- und Nachbereitungszeit, einschließlich Bildungsdokumentation und Entwicklungsstandserhebung, für die Erziehungspartnerschaft mit den Eltern, für die Praxisanleitung und für Kooperationen mit Frühförderung, Kindertagespflege, Schule und im Sozialraum, für die Teilnahme an Dienstbesprechungen, Fachberatungen und Qualifikationsmaßnahmen (Verfügungszeit). Das Kindpauschalenbudget ist hinsichtlich der vorgesehenen Gesamtpersonalkraftstundenzahl einzusetzen. Die Mittel der erhöhten Kindpauschalen für Kinder mit oder mit drohenden Behinderungen sind entsprechend § 26 Absatz 3 für die einrichtungsspezifischen pädagogischen Mehrbedarfe bei Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit der gemeinsamen Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen oberhalb der Regelpauschalen entstehen, einzusetzen. Nimmt ein Kind den Platz in einer Einrichtung nach dem Betreuungsvertrag nicht während des gesamten Kindergartenjahres in Anspruch, erhält der Träger eine anteilige Pauschale. Hierzu erfolgt eine monatliche Erfassung durch den Träger der Einrichtung auf der Grundlage des Betreuungsvertrages bis spätestens zum Ende des nächsten Monats.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Jugendhilfeplanung gemäß § 4 hat sicher zu stellen, dass der Anteil der Pauschalen für über dreijährige Kinder, die in den Gruppenformen I und III nach der Anlage 1 aufsummiert mit 40 oder 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, den Anteil, den das Jugendamt in der verbindlichen Mitteilung zum 15. März des Vorjahres angemeldet hat, nicht um mehr als vier Prozentpunkte übersteigt.“
d) Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 3 und 4.
e) Absatz 6 wird gestrichen.
f) Absatz 7 wird zu Absatz 5 und in Satz 1 wird nach der Angabe „Kindpauschalen“ die Angabe „auch“ eingefügt.
22. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „(1)“ wird gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „ein Betrag von 3 059,60“ durch die Angabe „im Kindergartenjahr 2026/2027 ein Betrag von 3 865,91“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
23. § 35 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Waldkindergartengruppen können unter Berücksichtigung des Trägeranteils gemäß § 36 Absatz 2 einen weiteren Pauschalbetrag von 15 000 Euro je Waldkindergartengruppe erhalten.“
24. In § 36 werden die Absätze 2 bis 4 durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Der Finanzierungsanteil des Trägers beträgt:
1. wenn es sich um eine Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts handelt (kirchliche Trägerschaft), 10,3 Prozent,
2. wenn es sich um einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 25 Absatz 1 handelt, der nicht zugleich in kirchlicher Trägerschaft ist (andere freie Trägerschaft), 7,8 Prozent,
3. wenn es sich beim Träger um einen Verein handelt, dem Erziehungsberechtigte von mindestens 90 Prozent der die Einrichtung besuchenden Kinder angehören, die nach ihrer Zahl oder der Satzung sowohl die für die laufende Beschlussfassung als auch die für die Änderung der Satzung erforderliche Mehrheit haben (Elterninitiativen), 3,4 Prozent und
4. wenn es sich beim Träger der Einrichtung um den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, eine sonstige kreisangehörige Gemeinde oder einen sonstigen Gemeindeverband (kommunale Trägerschaft) handelt, 12,5 Prozent.
(3) Der Zuschuss des Jugendamtes beträgt bei einer Trägerschaft nach Absatz 2 Nummer 1 89,7 Prozent, nach Absatz 2 Nummer 2 92,2 Prozent, nach Absatz 2 Nummer 3 96,6 Prozent und nach Absatz 2 Nummer 4 87,5 Prozent. Führt der Wechsel der Trägerschaft zu einer Erhöhung des Zuschusses nach Satz 1, so erhält der neue Träger den bisherigen Zuschuss. Ausnahmen von Satz 2 bedürfen der Zustimmung der Obersten Landesjugendbehörde.
(4) Eine nicht zweckentsprechende oder eine nicht an den Vorgaben dieses Gesetzes zu Personalausstattung und Gruppenstärken ausgerichtete Verwendung der Mittel berechtigt das Jugendamt zur Rückforderung der Zuschüsse.“
25. § 37 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:
„Die Anpassung der in der Anlage 2 dargestellten Kindpauschalen erfolgt erstmals zum Kindergartenjahr 2027/2028. Dies gilt im Kindergartenjahr 2027/2028 nicht für den Landeszuschuss gemäß § 48b zur Finanzierung der Kita-Helferinnen und -Helfer.“
26. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
„§ 37a
Finanzielle Überbrückung durch das Land
Wird die Personalkostensteigerung im Sinne von § 37 Absatz 3 auf einen Wert größer als Null festgesetzt, erhalten Träger für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres für jede für diesen Zeitraum bewilligte Kind-pauschale eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe eines Betrages, der dem nach § 38 Absatz 2 ermittelten rechnerischen Landesanteil an dem Differenzbetrag zwischen der bereits bewilligten Kindpauschale und einer um die Personalkostensteigerung erhöhten Kindpauschale entspräche. Die Ausgleichszahlung wird an die Jugendämter zur Weiterleitung an die Träger ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt spätestens zum 1. Juni des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres.“
27. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der Landeszuschuss beträgt im Fall des
1. § 36 Absatz 2 Nummer 1: 40,3 Prozent,
2. § 36 Absatz 2 Nummer 2: 40,0 Prozent,
3. § 36 Absatz 2 Nummer 3: 42,3 Prozent und
4. § 36 Absatz 2 Nummer 4: 37,2 Prozent,
außer in den Fällen des § 36 Absatz 3 Satz 2.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „19,01“ durch die Angabe „27,89“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird gestrichen.
d) Absatz 6 wird zu Absatz 5 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Kommt das Jugendamt seinen Verpflichtungen aus § 33 Absatz 4, § 39 Absatz 3, § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 2 bis 6, § 47 Absatz 4, § 48 Absatz 3, § 48a Absatz 2 oder § 48b nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen nach, kann das Land die Zuschüsse für die folgenden Monate zurückhalten.“
28. § 39 wird durch den folgenden § 39 ersetzt:
„§ 39
Verwendungsnachweis
(1) Die im Rahmen dieses Gesetzes gezahlten Mittel einschließlich des sich aus § 36 Absatz 2 ergebenden Trägeranteils sind zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu verwenden. Der Träger der Einrichtung erklärt gegenüber dem Jugendamt die entsprechende Mittelverwendung und legt diese über hierfür eingerichtete elektronische Systeme durch einen vereinfachten Verwendungsnachweis bis zum 31. März des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres dar. Dieser umfasst
1. die Erträge einschließlich des Trägeranteils,
2. die Zuführung von anderen Einrichtungen,
3. die Zuführung aus Rücklagen,
4. die Aufwendungen, unterteilt in Personalkosten, Investitionen, Mieten, Sachkosten, Verwaltungskosten in Höhe von maximal 4 Prozent der Gesamtjahres-Basisförderung und sonstige Aufwendungen,
5. die Zuführung an andere Einrichtungen,
6. die Zuführung zu Rücklagen,
7. die Höhe der Rücklagen,
8. den Einsatz des Landeszuschusses für plusKITAs nach § 45,
9. den Einsatz der Zuschüsse nach § 46 Absatz 1 bis 4 für Praktikumsplätze von Auszubildenden, differenziert nach piA-E1-, piA-E2/3-, BP-, piA-K1- und piA-K2-Zuschuss,
10. den Einsatz des Zuschusses nach § 46 Absatz 6 zur Unterstützung der Praxisanleitung für Auszubildende,
11. den Einsatz des Zuschusses für Fachberatung für Kindertageseinrichtungen gemäß § 47 und gegebenenfalls seine Weiterleitung und
12. den Einsatz des Zuschusses zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten, differenziert nach den Einsatzarten und gegebenenfalls der Kombination von Einsatzarten im Sinne des § 48 Absatz 1,
13. den Einsatz des Zuschusses nach § 48b zur Finanzierung von Kita-Helferinnen und Kita-Helfern.
In den Fällen von Satz 3 Nummer 3, 6 und 7 ist bei Trägern, die zugleich Eigentümer der Einrichtung oder diesen wirtschaftlich gleichgestellt sind, nach Art der Rücklage zu differenzieren.
(2) Der Träger weist dem Jugendamt den Einsatz des Personals nach Art der Pauschale nach. Die dem Verwendungsnachweis zugrundeliegenden Belege sind fünf Jahre nach Einreichung des Verwendungsnachweises aufzubewahren. Das Jugendamt ist zur stichprobenhaften und anlassbezogenen Prüfung der Nachweise im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwendung nach Absatz 1 berechtigt und verpflichtet. Stellt es fest, dass die Mittel nicht ordnungsgemäß verwendet wurden, soll das Jugendamt den Leistungsbescheid ganz oder teilweise zurücknehmen oder widerrufen. Die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen prüft im Rahmen einer Zufallsauswahl die ordnungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel des Landes, insbesondere die Verwendungsnachweise. Die der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Prüfung nach Satz 5 entstehenden und gemäß § 6 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten werden durch das Land erstattet. § 2 Absatz 1 des Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr die Summe der nach § 36 Absatz 4 zurückgeforderten Mittel fest und meldet dem Landesjugendamt das Ergebnis bis zum Ende des auf die Feststellung folgenden Monats, spätestens jedoch bis zum 30. Juni des Folgejahres. Das Jugendamt erstattet dem Land den sich aus § 38 Absatz 2 ergebenden prozentualen Anteil des zurückgeforderten Betrages.
(4) Kommt der Träger seinen Verpflichtungen aus § 33 Absatz 1 Satz 8 oder aus § 39 Absatz 1 nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen nach, kann das Jugendamt die Zuschüsse für die folgenden Monate zurückhalten. Kommt der Träger seiner Verpflichtung nach, werden die Zuschüsse für höchstens sechs Monate nachträglich ausgezahlt.
(5) Der Landesrechnungshof prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Landesmittel und deren ordnungsgemäße Verwendung. Zu diesem Zweck ist er berechtigt, auch örtliche Erhebungen bei dem Jugendamt und den übrigen Leistungsempfängern vorzunehmen.“
29. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Verwendung von Rücklagen einer anderen Kindertageseinrichtung desselben Trägers ist, wenn diese zu einem anderen Jugendamtsbezirk gehört, nur möglich, soweit das Jugendamt, in dessen Bezirk die Rücklage gebildet wurde, zustimmt.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „3 000“ durch die Angabe „3 770“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
30. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Jedem Träger wird zur Finanzierung der Tageseinrichtung grundsätzlich mindestens die Summe der Kindpauschalen abzüglich des Trägeranteils gezahlt, die sich nach der durchschnittlichen Istbelegung der Monate August bis April des vorangegangenen Kindergartenjahres zuzüglich einer Erhöhung nach § 37 ergibt (Planungsgarantie). Sinkt die Summe der Kindpauschalen, die eine Kindertageseinrichtung nach dem Anmeldestand zum 15. März für die Monate August bis April des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres zu erwarten hat, unter den Wert der Summe der Kindpauschalen aufgrund der bis Januar erreichten Istbelegung, so gewährt das Jugendamt dem Träger der Einrichtung Kindpauschalen in der in Satz 1 genannten Höhe.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird zu Absatz 2.
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Planungsgarantie ist ausgeschlossen, wenn Betreuungsplätze trotz vorhandenen Bedarfs nicht besetzt werden.“
31. In § 43 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „von 20 000 Euro pro Kindergartenjahr.“ durch die Angabe „pro Kindergartenjahr; im Kindergartenjahr 2026/2027 beträgt der Zuschuss 25 270,73 Euro.“ ersetzt.
32. Die §§ 44 und 45 werden durch die die folgenden §§ 44 und 45 ersetzt:
„§ 44
plusKITAs
(1) Eine plusKITA ist eine Kindertageseinrichtung mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses, insbesondere mit sprachlichem Förderbedarf, die vom Jugendamt als solche bestimmt wird. Dabei ist der Anteil von Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im Einzugsgebiet der Kindertageseinrichtung sowie der Anteil der Familien in der Kindertageseinrichtung, in denen vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, zu beachten. Eine plusKITA ist in die örtliche Jugendhilfeplanung aufzunehmen.
(2) Die plusKITA hat in besonderer Weise die Aufgabe, die Bildungschancen der nach Absatz 1 betreuten Kinder zu unterstützen und dabei gezielt die Sprache zu fördern. Die Umsetzung dieser Aufgaben setzt voraus, dass die Einrichtungsleitung gemeinsam mit dem Träger den Weiterentwicklungsprozess der plusKITA-Konzeption verantwortet und die nötigen Rahmenbedingungen schafft.
(3) Jede plusKITA soll im Team zusätzlich zu dem nach § 28 für die Gruppen vorgesehenen Personal eine sozialpädagogische Fachkraft mit einem Umfang von einer halben Stelle für die besonderen Aufgaben beschäftigen. In diesem Umfang ist sie grundsätzlich nicht in der unmittelbaren Betreuung der Kinder tätig.
(4) Das Nähere zur Ausgestaltung einer plusKITA, deren Konzeption und zu den Aufgaben und Voraussetzungen einer zusätzlichen plusKITA-Fachkraft regelt die Oberste Landesjugendbehörde durch Rechtsverordnung.
§ 45
Landeszuschuss für plusKITAs
(1) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Zuschuss für plusKITAs zur Finanzierung der Fachkraft nach § 44 Absatz 3. Das Land stellt hierfür im Kindergartenjahr 2027/2028 einen Betrag von 203,90 Millionen Euro landesweit zur Verfügung. Der Anteil des Jugendamts wird für jeweils fünf Jahre berechnet und ergibt sich
1. zu 75 Prozent aus der Anzahl der Kinder im Jugendamtsbezirk unter sechs Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sechs Jahren in Familien mit Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch; maßgeblich sind die Angaben der Bundesagentur für Arbeit für den Berichtsmonat März des dem Fünfjahreszeitraum vorausgegangenen Kalenderjahres und
2. zu 25 Prozent aus der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren im Jugendamtsbezirk in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sechs Jahren in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird; maßgeblich sind die Daten nach § 99 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Stichtag 1. März des dem Fünfjahreszeitraum vorausgegangenen Kalenderjahres.
Der Zuschuss beträgt je Jugendamt im Kindergartenjahr 2027/2028 mindestens 54 461 Euro.
(2) Voraussetzung für den Zuschuss nach Absatz 1 ist, dass das Jugendamt die Mittel als Zuschüsse in Höhe von mindestens 54 461 Euro an plusKITAs im Sinne von § 44 Absatz 1 weiterleitet; die angegebene Zuschusshöhe gilt für das Kindergartenjahr 2027/2028. Die jeweiligen Tageseinrichtungen müssen als solche in die Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sein. Die Zuschüsse sind für pädagogisches Personal einzusetzen. Zuschüsse, die nicht zweckentsprechend verwendet werden, sind zurückzuzahlen, sie sind nicht rücklagefähig. Die Aufnahme in diese Förderung erfolgt in der Regel unbefristet, grundsätzlich aber mindestens für fünf Jahre. Das Jugendamt weist mittels rechtsverbindlicher Bestätigung die zweckentsprechende Verwendung der nach diesem Absatz an die Träger geleisteten Zuschüsse über hierfür eingerichtete elektronische Systeme bis zum 30. Juni des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres nach. Das Jugendamt hat nicht verbrauchte oder nicht zweckentsprechend verwendete Zuschüsse zurückzuzahlen. Werden die zurückzuzahlenden Zuschüsse nicht fristgemäß mit der rechtsverbindlichen Bestätigung angezeigt, sind diese ab dem 1. Juli des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Land kann seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes aufrechnen. § 38 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 37 gilt ab dem Kindergartenjahr 2028/2029 entsprechend.
(3) Das Jugendamt stellt sicher, dass mit diesen Zuschüssen auch die Kinder gefördert werden, bei denen nach § 36 Absatz 2 oder 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 120), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist, ein zusätzlicher Sprachförderbedarf bescheinigt worden ist.“
33. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
„§ 45a
Chancen-Kitas
(1) Eine Chancen-Kita ist eine Kindertageseinrichtung mit einem sehr hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses, insbesondere mit sprachlichem Förderbedarf. Chancen-Kitas sind diejenigen Kindertageseinrichtungen, die plusKITA im Sinne des § 44 Absatz 1 und zugleich als Familienzentrum im Sinne des § 42 zertifiziert sind.
(2) Die Einführung von Chancen-Kitas soll indikatorenbasiert auf Grundlage eines Sozialindexes und auf Basis sehr hoher Bedarfslagen der Kinder einrichtungsscharf erfolgen.“
34. Die §§ 46 und 47 werden durch die folgenden §§ 46 und 47 ersetzt:
„§ 46
Landesförderung der Qualifizierung
(1) Das Land gewährt dem Jugendamt für jedes im Sinne der Absätze 2 bis 6 vorgehaltene Qualifizierungsangebot, das im Bezirk des Jugendamtes tatsächlich umgesetzt wird, pauschalierte Zuschüsse auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden Mitteilung.
(2) Das Land gewährt dem Jugendamt Zuschüsse für die Plätze von Personen in Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin beziehungsweise zum staatlich anerkannten Erzieher in Kindertageseinrichtungen. Einen Zuschuss in Höhe von 9 000 Euro jährlich pro belegten Platz (piA-E1-Zuschuss) erhält jedes Jugendamt für diejenigen Tageseinrichtungen, die Personen im ersten Jahr ihrer praxisintegrierten Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin beziehungsweise zum staatlich anerkannten Erzieher weiterbilden. Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass diese Personen in ihrer praxisintegrierten Weiterbildung von dem Träger der Kindertageseinrichtung tariflich oder entsprechend vergütet werden. § 38 Absatz 1 Satz 2 und § 45 Absatz 2 Satz 4, 6 bis 9 gelten entsprechend.
(3) Einen Zuschuss in Höhe von 4 500 Euro jährlich pro belegten Platz erhält jedes Jugendamt für diejenigen Kindertageseinrichtungen, die
1. Plätze für das Berufspraktikum von Personen im letzten Jahr ihrer Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin beziehungsweise zum staatlich anerkannten Erzieher bereitstellen (BP-Zuschuss) oder
2. Plätze für Personen im zweiten oder dritten Jahr der praxisintegrierten Weiterbildung (piA-E2/3-Zuschuss) bereitstellen.
Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Für diejenigen Tageseinrichtungen, die Personen in der praxisintegrierten Ausbildung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger ausbilden, gewährt das Land dem Jugendamt einen Zuschuss
1. in Höhe von 8 000 Euro jährlich pro belegten Platz im ersten Ausbildungsjahr (piA-K1-Zuschuss) und
2. in Höhe von 4 000 Euro jährlich pro belegten Platz im zweiten Ausbildungsjahr (piA-K2-Zuschuss).
Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Das Land gewährt jedem Jugendamt einen Zuschuss
1. in Höhe von 2 000 Euro für jede angehende Kindertagespflegeperson, die die Qualifikation nach dem QHB im Umfang von 300 Unterrichtseinheiten (QHB-300-Zuschuss) absolviert hat,
2. in Höhe von 1 000 Euro für jede Kindertagespflegeperson, die die QHB-Anschlussqualifizierung von „160+“ im Umfang von 140 Unterrichtseinheiten absolviert hat (QHB-140-Zuschuss), und
3. in Höhe von 700 Euro für jede angehende Kindertagespflegeperson, die die verkürzte QHB-Qualifizierung mit 80 Unterrichtseinheiten nach § 21 Absatz 2 Satz 2 absolviert hat (QHB-80-Zuschuss).
Voraussetzung ist, dass die Mittel zur Finanzierung einer QHB-Qualifizierung eingesetzt werden. Zuschüsse, die nicht zweckentsprechend verwendet werden, sind zurückzuzahlen. § 45 Absatz 2 Satz 6 bis 9 gilt entsprechend.
(6) Zur Unterstützung der Praxisanleitung gewährt das Land dem Jugendamt einen Zuschuss in Höhe von 5 250 Euro für jede Kindertageseinrichtung, die Personen gemäß den Absätzen 2 bis 4 beschäftigt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(7) Die Umsetzung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages erfordert eine ständige Fortbildung der mit dem Auftrag betrauten Personen. Das Land unterstützt diese kontinuierliche Qualifizierung des pädagogischen Personals in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege mit einem jährlichen Betrag von insgesamt 15,595 Millionen Euro im Rahmen der Fortbildungsvereinbarung für den Elementarbereich im Land Nordrhein-Westfalen nach § 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2. In diesem Rahmen fördert die Oberste Landesjugendbehörde auch die Qualitätsentwicklung und die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Inhalte und Methoden.
§ 47
Landesförderung der Fachberatung
(1) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Zuschuss zur Förderung der qualifizierten Fachberatung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Ziel ist die fachliche und systematische Begleitung der Qualitätssicherung und -entwicklung in der Kindertagesbetreuung.
(2) Das Land gewährt dem Jugendamt darüber hinaus einen Zuschuss zur Förderung der qualifizierten Fachberatung von plusKITAs. Ziel ist die fachliche und systematische Begleitung der Qualitätssicherung und -entwicklung in plusKITAs im Sinne von § 44.
(3) Der Anteil des Jugendamtes ergibt sich aus der Anzahl von nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen im Jugendamtsbezirk und der Anzahl der Kindertagespflegepersonen, die Kinder bis zum Schuleintritt betreuen und hierfür öffentlich gefördert werden, im Jugendamtsbezirk auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung.
(4) Das Jugendamt leistet aus diesen Mitteln einen jährlichen Zuschuss
1. von 1 100 Euro je Tageseinrichtung an den Träger der Tageseinrichtung und
2. von 3 480 Euro je plusKITA an die zuständige Stelle.
Soweit bei Trägern in freier Trägerschaft die Aufgabe der Fachberatung und Qualitätssicherung überwiegend auf Ebene ihrer regionalen Zusammenschlüsse oder überörtlichen Verbände erfolgt, leiten die Träger die Zuschüsse an diese weiter. Für die Fachberatung im Bereich Kindertagespflege leitet das Jugendamt 550 Euro je Kindertagespflegeperson, die Kinder bis zum Schuleintritt betreut, an die zuständige Fachberatungsstelle weiter. § 38 Absatz 1 Satz 2 und § 45 Absatz 2 Satz 4, 6 bis 9 gelten entsprechend.“
35. In § 48 werden die Absätze 2 und 3 durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Das Land stellt für Angebote zur Flexibilisierung nach Absatz 1 jährlich landesweit Mittel zur Verfügung; im Kindergartenjahr 2026/2027 beträgt die Höhe der Mittel 99 238 594 Euro. Der Anteil des Jugendamtes ergibt sich in den Kindergartenjahren 2027/2028 bis 2031/2032 aus der Anzahl der im Jugendamtsbezirk nach der verbindlichen Jugendhilfeplanung für das Kindergartenjahr 2026/2027 beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Verhältnis zur landesweiten Anzahl der beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder.
(3) Voraussetzung für den Zuschuss nach Absatz 1 ist, dass das Jugendamt diesen Zuschuss mit einer Erhöhung des Betrages um 25 Prozent für zeitlich flexible Angebotsformen der Kindertagesbetreuung einsetzt und an Träger von Tageseinrichtungen, Kindertagespflegepersonen oder Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen weiterleitet. § 37 und § 45 Absatz 2 Satz 4, 6 bis 9 gelten entsprechend.“
36. Nach § 48 werden die folgenden § 48a und § 48b eingefügt:
„§ 48a
Landeszuschuss zur Finanzierung der Transformationskosten
(1) Das Land gewährt jedem Jugendamt zur Finanzierung der transformationsbedingten Ausgaben einen pauschalierten Zuschuss.
(2) Das Land stellt hierfür bis zur Einführung eines kindbezogenen, faktorbasierten Finanzierungssystems im Sinne des § 55 Absatz 7 einen Betrag von 200 Millionen Euro bereit. Der Anteil des Jugendamtes ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der Summe der im Jugendamtsbezirk nach der verbindlichen Jugendhilfeplanung beantragten Kindpauschalen zur Summe der landesweit beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder. Das Jugendamt leitet den Zuschuss in entsprechender Anwendung des Verteilschlüssels nach Satz 2 an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiter. § 45 Absatz 2 Satz 4, 6 bis 9 gelten entsprechend.
§ 48b
Landeszuschuss zur Finanzierung der Kita-Helferinnen und Kita-Helfer
Für diejenigen Kindertageseinrichtungen, die Kita-Helferinnen und Kita-Helfer zur Unterstützung bei nichtpädagogischen Aufgaben in den Kindertageseinrichtungen anstellen, gewährt das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen Zuschuss in Höhe von 16 200 Euro jährlich pro Einrichtung. § 38 Absatz 1 Satz 2 sowie § 45 Absatz 2 Satz 4, 6 bis 10 gelten entsprechend.“
37. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird vor der Angabe „30.“ die Angabe „Beginn des“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls nach Absatz 1 gewährt das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 8,62 Prozent der Summe der Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung, die sich auf der Basis der verbindlichen Jugendhilfeplanung nach § 26 Absatz 4 bis zum 15. März für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr ergibt.“
38. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „ein“ die Angabe „angemessenes“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, hat es eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, unabhängig vom Jugendamtsbezirk, in dem sie betreut werden, und auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich oder eine heilpädagogische Gruppe besuchen, vorsehen. Bei Geschwisterregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung gemäß § 50 Absatz 1 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Dies gilt entsprechend für Kinder, die eine heilpädagogische Gruppe besuchen, für den Zeitpunkt, an dem das Kind gemäß § 50 Absatz 1 auch in einer Regelgruppe beitragsfrei wäre. Bei Ermäßigungsregelungen für Geschwister ist sicherzustellen, dass die Familie sowohl in vollem Umfang von diesen Ermäßigungen als auch von der Elternbeitragsbefreiung nach § 50 profitiert. Die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und für Kindertagespflege sollten einander entsprechen.“
39. § 53 wird durch den folgenden § 53 ersetzt:
„§ 53
Innovationsklausel
(1) Die Oberste Landesjugendbehörde kann Abweichungen von den Regelungen dieses Gesetzes genehmigen oder von Amts wegen zulassen
1. für besondere Betreuungsbedarfe oder
2. zur Erprobung innovativer pädagogischer oder organisatorischer Modelle, soweit diese geeignet sind, Erkenntnisse zur Weiterentwicklung des Systems der Kindertagesbetreuung zu gewinnen.
(2) Die Genehmigung der Abweichungen erfolgt auf Antrag. Antragsbefugt sind örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Antrag soll in Abstimmung mit betroffenen Trägern erfolgen.
(3) Ein Antrag auf Abweichung ist abzulehnen, soweit er zu einer Erhöhung des nach diesem Gesetz an einen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gezahlten Landeszuschusses gemessen an der Ist-Belegung des Vorjahres unter Berücksichtigung des § 37 führen würde.“
40. § 54 Absatz 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Die Oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Fortschreibungsrate nach § 37 Absatz 2 festzusetzen sowie das Verhältnis von Personal- zu Sachkosten gemäß § 37 Absatz 3 neu festzulegen, wenn eine Anpassung im Zuge der Überprüfung gemäß § 55 Absatz 5 erforderlich wird,
2. Art und Höhe zu den Mietzuschüssen sowie Ausnahmen zur Gewährung festzusetzen,
3. das Nähere zum Verfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse zu regeln,
4. die Verteilung der Mittel nach § 45 Absatz 1 und § 48 Absatz 2 ab dem Kindergartenjahr 2032/2033 neu festzusetzen,
5. den Prozentsatz nach § 38 Absatz 3 neu oder entsprechende Einmalzahlungen festzulegen, wenn sich, nach einer Überprüfung des Belastungsausgleichs nach § 3 Absatz 2 des Belastungsausgleichsgesetzes Jugendhilfe vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 510) in der jeweils geltenden Fassung oder einer Überprüfung der gesamten Auswirkungen des Gesetzes in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden, das Erfordernis einer Anpassung des Kostenausgleichs ergibt,
5a. den Prozentsatz nach § 50 Absatz 2 neu oder entsprechende Einmalzahlungen festzulegen, wenn sich, nach einer Überprüfung des Belastungsausgleichs zur Elternbeitragsfreiheit nach § 4 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360) in der jeweils geltenden Fassung in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden, das Erfordernis einer Anpassung des Kostenausgleichs ergibt,
6. Kriterien für das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ und das Verfahren zu seiner Verleihung weiter zu entwickeln und neu festzulegen,
7. das Nähere über die Qualitätssicherung und -entwicklung einschließlich Qualifizierung und Fachberatung festzulegen,
8. das Nähere über die Qualifikation und den Personalschlüssel sowie Personalvorgaben für die Randzeit im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 3 nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Kirchen festzulegen,
9. das Nähere zum Verfahren und zur Ausgestaltung der Bildungsdokumentation und zur Entwicklungsstandserhebung, insbesondere der Erhebung des Sprachentwicklungsstandes, festzulegen und
10. das Nähere zur Ausgestaltung einer plusKITA und zu den Aufgaben und Voraussetzungen der zusätzlichen plusKITA-Fachkraft festzulegen.
Für die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 5a ist die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums erforderlich. Für die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 5, 5a und 8 ist die Zustimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums erforderlich.
(3) Die Oberste Landesjugendbehörde trifft mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen
1. eine Vereinbarung über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Kindertageseinrichtungen (Bildungsvereinbarung) und
2. eine Vereinbarung über die Fort- und Weiterbildung der pädagogischen Kräfte (Fortbildungsvereinbarung).
Dabei sind die Prinzipien der Pluralität, der Trägerautonomie und der Konzeptionsvielfalt zu berücksichtigen.“
41. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 8 ersetzt:
„(5) Die Landesregierung überprüft auf Basis einer qualifizierten Stichprobe die Finanzierung der Kindertagesbetreuung und deren Auswirkungen in einem regelmäßigen Turnus und bezieht dabei die kommunalen Spitzenverbände, die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die Kirchen sowie den Landesverband für Kindertagespflege NRW e.V. ein. Im Rahmen einer Evaluation sind die Träger der Kindertageseinrichtungen sowie die Jugendämter verpflichtet, die dafür erforderlichen Daten zu erheben und zu übermitteln.
(6) § 33 Absatz 5 Satz 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2029 außer Kraft.
(7) Die Oberste Landesjugendbehörde bereitet die Einführung eines kindbezogenen, faktorbasierten Finanzierungssystems bis zum 31. Dezember 2027 vor. Der Prozess soll durch eine Untersuchung begleitet werden. Dabei werden auch die Erfahrungen der Träger gemäß § 25 Absatz 1 einbezogen.
(8) Die Höhe der für ein Kindergartenjahr gezahlten finanziellen Zuschüsse richtet sich ausschließlich nach den während des jeweiligen Kindergartenjahres geltenden Vorschriften. Rückwirkende Ansprüche werden nicht begründet.“
42. Die Anlage wird durch die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtlichen Anlagen 1 und 2 ersetzt.
Artikel 3
Änderung der MittelVertVO 2026
Die Verordnung zur Festsetzung der Verteilung der Mittel nach § 45 Absatz 1 und § 48 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz in den Kindergartenjahren 2026/2027 und 2027/2028 (KiBiz-Mittelverteilungsverordnung 2026 - MittelVertVO 2026) vom 12. Januar 2026 (GV. NRW. S. 63) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „in den Kindergartenjahren 2026/2027 und 2027/2028“ durch die Angabe „im Kindergartenjahr 2026/2027“ ersetzt.
2. In § 2 wird die Angabe „in den Kindergartenjahren 2026/2027 und 2027/2028“ durch die Angabe „im Kindergartenjahr 2026/2027“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes
Das Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 29 wird der folgende Neunte Abschnitt eingefügt:
„Neunter Abschnitt
Ganztagsförderung
§ 30
Schließzeiten
In Angeboten nach § 24 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Kinder nach Schuleintritt gefördert werden, kann je Schuljahr eine Schließzeit von insgesamt höchstens vier Wochen während der Schulferien vorgesehen werden.“
2. Der bisherige Neunte Abschnitt wird zu dem Zehnten Abschnitt.
3. Die bisherigen §§ 30 und 31 werden zu den §§ 31 und 32.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 4 tritt am 1. August 2026 in Kraft.
(3) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. August 2027 in Kraft.
Düsseldorf, den 21. Juli 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Für den Minister der Finanzen
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Zugleich für die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Verena S c h ä f f e r
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Für die Ministerin für Schule und Bildung
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Ina B r a n d e s
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h