GV. NRW. 2026 S. 547
Gesetz
zur Einführung schulischer Vorkurse zur Förderung der Sprachkompetenz (18. Schulrechtsänderungsgesetz)
zur Einführung schulischer Vorkurse zur Förderung der Sprachkompetenz (18. Schulrechtsänderungsgesetz)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Einführung schulischer Vorkurse zur Förderung der Sprachkompetenz
(18. Schulrechtsänderungsgesetz)
Vom 21. Juli 2026
Artikel 1
Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW S.102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst:
„§ 36 Vorschulische Beratung und Förderung, Feststellung des Sprachstandes, schulische Vorkurse“.
2. Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Entscheidung über einen dreijährigen Verbleib in der Schuleingangsphase erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungsordnung. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann bereits im Rahmen der Aufnahme die Entscheidung treffen, dass ein Kind die Schuleingangsphase in drei Jahren durchläuft. Dies setzt voraus, dass ein Durchlaufen der Schuleingangsphase in der Regeldauer nicht zu erwarten ist, weil die grundlegenden Lernvoraussetzungen für eine Mitarbeit im Unterricht nicht vorliegen und ohne eine individuelle, von den Unterrichtsvorgaben gemäß § 29 abweichende Förderung der Vorläuferfähigkeiten im ersten Schulbesuchsjahr nicht hergestellt werden können. Dieser Prognose sind die Feststellungen gemäß § 36 Absatz 3 Satz 1 zugrunde zu legen; zudem sind die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung zur Einschulung zu berücksichtigen. Nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungsordnung erfolgen eine Anpassung der individuellen Förderung und eine Entscheidung, ob das Kind abweichend von der im Aufnahmeverfahren getroffenen Entscheidung die Schuleingangsphase in zwei Jahren durchläuft.“
3. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Vorschulische Beratung und Förderung, Feststellung des
Sprachstandes, schulische Vorkurse“.
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 9 ersetzt:
„(3) Bei der Anmeldung zu einer Schule mit Primarstufe stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen und bei ihnen die grundlegenden Lernvoraussetzungen vorliegen, um im Unterricht mitarbeiten zu können. Die Schule verpflichtet Kinder, bei denen festgestellt wird, dass sie nicht über die für die Mitarbeit im Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, in dem Schuljahr, das der Aufnahme in die Schule vorausgeht, einen schulischen Vorkurs zur Förderung der Sprachkompetenz (Vorkurs) zu besuchen. Absatz 2 Satz 4 und § 41 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Über die Einrichtung von Vorkursen an einer öffentlichen Schule entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde auf Grundlage der von den Schulen gemeldeten Kinder in Abstimmung mit dem Schulträger. Der Vorkurs kann in einer öffentlichen Schule, einer Kindertageseinrichtung oder an einem sonstigen Ort stattfinden. Die öffentliche Schule nach Satz 1 entscheidet in Abstimmung mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde unter Beteiligung des Schulträgers über den Ort des Vorkurses. Soll der Vorkurs in einer öffentlichen Schule stattfinden, ist eine Abstimmung mit dem Schulträger herbeizuführen. Soll der Vorkurs in einer Kindertageseinrichtung oder an einem sonstigen Ort stattfinden, ist das Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger herbeizuführen. Kommt eine Entscheidung nach den Sätzen 3 bis 5 nicht zustande, findet der Vorkurs in einer öffentlichen Schule statt. Hierüber entscheidet die nach Satz 1 zuständige Schulaufsichtsbehörde. Sie weist nach Anhörung des Trägers die zur Teilnahme verpflichteten Kinder einem Vorkurs zu. Für die Entscheidungen nach Satz 1, 7 und 8 gilt § 36 Absatz 3 Satz 4 entsprechend.
(5) Für Ersatzschulen gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Die Verpflichtung nach § 36 Absatz 3 Satz 2 gilt nicht für Kinder, die vor dem 1. August 2029 schulpflichtig werden. Liegen bei diesen Kindern die Voraussetzungen des Absatzes 3 vor, ist § 36 Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 30. Juli 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(7) Dem Träger der nach Absatz 4 zuständigen Schule obliegt es, die nach Absatz 3 zum Besuch eines Vorkurses verpflichteten Kinder, die eine in Nordrhein-Westfalen gelegene Kindertageseinrichtung besuchen, auf dem Hin- und Rückweg zwischen der besuchten Kindertageseinrichtung und dem Ort des Vorkurses, dem das Kind nach Absatz 4 Satz 8 zugewiesen ist, zu befördern. Der nach Satz 1 verpflichtete Träger entscheidet über die Einzelheiten der Organisation und Durchführung der Beförderung.
(8) Den nach Absatz 3 zum Besuch eines Vorkurses verpflichteten Kindern, die keine Kindertageseinrichtung in Nordrhein-Westfalen besuchen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben, werden nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 9 die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung von der Wohnung zu dem Vorkurs nach Absatz 4 Satz 8 und zurück notwendig entstehen. Die Kostenerstattung obliegt dem nach Absatz 4 zuständigen Schulträger.
(9) Das für Schule zuständige Ministerium bestimmt das Nähere zu den schulischen Vorkursen durch Rechtsverordnung, insbesondere
1. die Einzelheiten über das Verfahren zur Einrichtung sowie zur Entscheidung über den Ort des Vorkurses nach Absatz 4 und
2. die Einzelheiten über die Kostenerstattung nach Absatz 8, insbesondere
a) die Anforderungen an die wirtschaftlichste Beförderung,
b) die Entfernungen und die sonstigen Umstände, bei denen Fahrkosten notwendig entstehen,
c) Ausnahmen für Kinder mit Behinderung,
d) Voraussetzungen, bei denen Fahrkosten für eine Begleitperson notwendig entstehen,
e) Voraussetzungen und Höchstbetrag für die Erstattung.
Die Regelungen werden im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium, dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Verkehr zuständigen Ministerium getroffen.“
4. Dem § 57 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt für die Durchführung schulischer Vorkurse gemäß § 36 Absatz 3 entsprechend.“
5. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Kinder, die gemäß § 36 Absatz 3 zur Teilnahme an einem Vorkurs verpflichtet worden sind.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
6. In § 125 Nummer 3 wird nach der Angabe „Sprachstandes“ ein Komma und die Angabe „schulische Vorkurse“ eingefügt.
7. § 126 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. als Eltern nicht dafür sorgt, dass ein zur Teilnahme an einem Kurs zur sprachlichen Förderung (§ 36 Absatz 2 und 3) verpflichtetes Kind regelmäßig daran teilnimmt,“
Artikel 2
Ein notwendiger finanzieller Ausgleich der wesentlichen Belastungen, die sich für die Gemeinden und Gemeindeverbände als Schulträger durch dieses Gesetz ergeben, wird in einem Belastungsausgleichsgesetz zu diesem Gesetz geregelt.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 21. Juli 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Für den Minister der Finanzen
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Zugleich für die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
sowie den Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Verena S c h ä f f e r
Für die Ministerin für Schule und Bildung
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Ina B r a n d e s
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten,
Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei
Nathanael L i m i n s k i