GV. NRW. 2026 S. 595
Gesetz zur Vermeidung von Diskriminierung in Nordrhein-Westfalen (Landesantidiskriminierungsgesetz – LADG NRW)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Vermeidung von Diskriminierung in Nordrhein-Westfalen
(Landesantidiskriminierungsgesetz – LADG NRW)
Vom 21. Juli 2026
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
§ 1
Ziele
Ziele dieses Gesetzes sind die Vermeidung von Diskriminierungen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Land Nordrhein-Westfalen und die Förderung von Chancengleichheit sowie einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich des § 3 für alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen. Für den Landtag gilt es nur, soweit dieser Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Für den Westdeutschen Rundfunk Köln und die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen gilt § 2 Satz 6 des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), das zuletzt durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, entsprechend.
(2) Soweit das Land Nordrhein-Westfalen unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts oder Personengesellschaften hält oder erwirbt oder gemeinsame Einrichtungen mit dem Bund nach Artikel 91e des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) geändert worden ist) betreibt, soll es darauf hinwirken, dass die Ziele des § 1 auch von diesen beachtet werden. Eine Verpflichtung zur rechtlichen oder tatsächlichen Durchsetzung dieser Ziele besteht hierdurch nicht, auch nicht im Falle einer Mehrheitsbeteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen.
(3) Die Geltung von Vorschriften, die der Gleichstellung von Frauen und Männern dienen, wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Ebenso bleibt die Geltung spezieller landesrechtlicher Antidiskriminierungsvorschriften, insbesondere des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung, unberührt.
§ 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Gemeinden und Gemeindeverbände, auch wenn sie im Rahmen einer Organleihe nach Maßgabe des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 646) geändert worden ist, als untere staatliche Verwaltungsbehörden staatliche Aufgaben wahrnehmen. Es gilt außerdem nicht für Sparkassen, die Sparkassen- und Giroverbände, die LBS Landesbausparkasse NordWest, Unternehmen, die auf eine Beendigung ihrer Geschäftstätigkeit ausgerichtet sind, einschließlich ihrer Beteiligungen, Beteiligungen der NRW.BANK im Rahmen ihres Förderauftrages, Versorgungswerke der verkammerten Berufe sowie für Anstalten in privatrechtlicher Trägerschaft, insbesondere Börsen, sowie ihre Träger.
(2) Dieses Gesetz findet aufgrund vorrangigen Bundesrechts keine Anwendung auf die Anbahnung, Durchführung und Beendigung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, der in § 2 Absatz 1 benannten öffentlichen Stellen.
(3) Dieses Gesetz findet ferner keine Anwendung auf die Gerichte, die Behörden der Staatsanwaltschaft sowie den Verfassungsgerichtshof. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind darüber hinaus öffentliche Stellen, soweit ihre Amtsträger Befugnisse wahrnehmen, die ihnen als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist) zustehen, oder soweit ihre Amtsträger im Auftrag von Gerichten oder Behörden der Staatsanwaltschaft tätig werden.
Abschnitt 2
Diskriminierungsverbote und Verantwortlichkeiten
§ 4
Diskriminierungsverbot
(1) Diskriminierungen, diskriminierende Belästigungen und Maßregelungen sind verboten.
(2) Eine Diskriminierung liegt vor, wenn jemand durch eine andere Person wegen antisemitischer, antiziganistischer oder rassistischer Zuschreibungen, der Nationalität, des Geschlechts, der geschlechtlichen Identität, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der sexuellen Orientierung, der Elternschaft oder der familiären Fürsorgeverantwortung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, benachteiligt wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Anknüpfungspunkt für die Benachteiligung in der benachteiligten Person selbst oder einer mit ihr verwandten oder ihr persönlich nahestehenden Person liegt. Es ist ebenfalls unerheblich, ob die Benachteiligung auf dem Verhalten der diskriminierenden Person selbst oder einem von ihr zurechenbar veranlassten maschinellen oder automatisierten Vorgang beruht.
(3) Die Anweisung zu einer Diskriminierung gilt ebenfalls als Benachteiligung.
(4) Eine Diskriminierung erfolgt mittelbar, wenn dem äußeren Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahrensweisen aus Sicht eines objektiven Dritten geeignet sind, insbesondere Personen mit Diskriminierungsmerkmal zu benachteiligen.
(5) Eine Diskriminierung ist mehrdimensional, wenn einer betroffenen Person mehrere Diskriminierungsmerkmale zugleich zugeschrieben werden (Mehrfachdiskriminierung) oder sich aus dem Zusammenwirken mehrerer solcher Merkmale eine spezifische Zuschreibung eigener Art ergibt (intersektionale Diskriminierung).
(6) Diskriminierende Belästigungen sind unerwünschte Verhaltensweisen Dritter, die ursächlich oder im Zusammenhang mit einem Diskriminierungsmerkmal die Würde der von ihnen betroffenen Person verletzen oder dies bezwecken. Das ist insbesondere der Fall, soweit sie zu Lasten der betroffenen Person ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld schaffen.
(7) Diskriminierende sexuelle Belästigungen liegen unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 vor, wenn Dritte die Würde der betroffenen Person durch ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, insbesondere durch Körperkontakt, Bemerkungen sexuellen Inhalts, das Zeigen pornographischer Darstellungen oder die Aufforderung zu sexuellen Handlungen verletzen oder dies bezwecken.
(8) Eine Maßregelung liegt vor, wenn eine natürliche Person wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz oder wegen der Weigerung, eine gegen dieses Gesetz verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligt wird. Gleiches gilt für die Benachteiligung einer Person, die eine andere Person bei der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz unterstützt. Die Zurückweisung oder Duldung diskriminierender Verhaltensweisen durch die betroffene oder eine diese bei der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz unterstützende natürliche Person darf nicht als Grundlage für Entscheidungen herangezogen werden, die diese Personen berühren.
§ 5
Rechtfertigung
(1) Benachteiligungen im Sinne von § 4 Absatz 2 bis 4 sind gerechtfertigt und deshalb keine Diskriminierung, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgen und die angewandten Mittel zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sind.
(2) Absatz 1 gilt für Benachteiligungen nach § 4 Absatz 5 mit der Maßgabe, dass die Rechtfertigungsmaßstäbe sich auf alle Gründe erstrecken müssen, auf denen die Benachteiligung beruht.
(3) Benachteiligungen im Sinne des § 4 Absatz 2 bis 5 sind auch gerechtfertigt, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen Nachteile strukturell benachteiligter Personen verhindert, beseitigt, gemildert oder ausgeglichen werden sollen (positive Maßnahmen).
§ 6
Verantwortlichkeit
(1) Die Verantwortlichkeit für Verstöße gegen das Diskriminierungs-, Belästigungs- und Maßregelungsverbot des § 4 trifft unter Beachtung des § 3 Absatz 1 die juristische Person des öffentlichen Rechts, die Anstellungskörperschaft der gegen § 4 verstoßenden Person ist oder in deren Namen oder Auftrag die gegen § 4 verstoßende Person gehandelt hat. Voraussetzung ist, dass die Diskriminierung mindestens bei Gelegenheit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erfolgt. Im Falle einer Beleihung trifft die Verantwortlichkeit die Beliehene oder den Beliehenen, soweit die Beleihung stattfindet.
(2) Haften nach Absatz 1 für denselben Sachverhalt verschiedene juristische Personen des öffentlichen Rechts, so haften sie gesamtschuldnerisch, sofern dies nicht nach der Natur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen ist.
(3) In den Fällen des § 2 Absatz 2 gilt Absatz 1 nur, wenn ein etwaiges Hinwirkungsgebot verletzt wurde.
Abschnitt 3
Rechtsfolgen, Rechtsschutz
§ 7
Abhilfe, Schadensersatz, Entschädigung
(1) Solange bei einem Verstoß gegen die in § 4 Absatz 1 normierten Verbote die Auswirkungen des Verstoßes zu Lasten der diskriminierten Person noch andauern und Abhilfe noch möglich und der Person zumutbar ist, haben die nach § 4 verantwortliche Person und die nach § 6 verantwortliche öffentliche Stelle die Diskriminierung einzustellen und angemessene Maßnahmen zur Abhilfe zu veranlassen.
(2) Bei einem Verstoß gegen die in § 4 Absatz 1 normierten Verbote ist die nach § 6 verantwortliche öffentliche Stelle verpflichtet, der diskriminierten oder unterstützenden Person den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern keine Abhilfe nach Absatz 1 erfolgt. Die Geltendmachung eines Anspruchs nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn es die anspruchsberechtigte Person vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Einlegung eines Rechtsbehelfs abzuwenden.
(3) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die diskriminierte Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Bei der Bestimmung des Umfangs dieses Schadens kann das Gericht berücksichtigen, ob eine besondere Erscheinungsform der Diskriminierung im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 bis 7 vorliegt.
(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die anspruchsberechtigte Person von den Anspruch begründenden Umständen und der zum Ausgleich verpflichteten öffentlichen Stelle Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Im Übrigen finden die Vorschriften des Buches 1 Abschnitt 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198) geändert worden ist, entsprechend Anwendung. § 213 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ansprüche aus den Absätzen 2 und 3 an die Stelle des Anspruchs aus Absatz 1 oder eines anderweitigen öffentlich-rechtlichen Abwehr- oder Unterlassungsanspruchs aus Anlass der Diskriminierung treten.
(5) Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, soweit wegen desselben Sachverhalts ein Anspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz besteht.
§ 8
Kausalitätsnachweis
Wenn im Streitfall die eine Partei Tatsachen beweist, die eine Diskriminierung nach § 4 Absatz 2 bis 5 überwiegend wahrscheinlich machen, obliegt der anderen Partei der Nachweis dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Diskriminierung vorgelegen hat.
Abschnitt 4
Tätigkeit von Antidiskriminierungsverbänden
§ 9
Unterstützungsberechtigung, Unterstützungsleistungen
(1) Von Diskriminierung betroffene natürliche Personen können nach den Vorschriften dieses Abschnitts Unterstützungsleistungen durch Antidiskriminierungsverbände in Anspruch nehmen.
(2) Antidiskriminierungsverbände sind als gemeinnützig anerkannte Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig entsprechend ihrer Satzung oder ihrer sonstigen Grundordnung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen nach Maßgabe von § 4 wahrnehmen. Auch Zusammenschlüsse von mindestens sieben solcher Verbände (Dachverbände) dürfen die Aufgaben und Rechte nach den folgenden Regelungen wahrnehmen.
(3) Antidiskriminierungsverbände können Benachteiligte bei der Durchsetzung ihrer Rechte nach § 7 unterstützen und im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter übernehmen. Die Befugnis zu einer Beistandschaft in gerichtlichen Verfahren richtet sich nach den geltenden Verfahrensordnungen.
(4) Besondere Befugnisse von Verbänden nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(5) Die Betätigung als unterstützungsberechtigter Antidiskriminierungsverband kann für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen untersagt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Verbände beziehungsweise bei Dachverbänden ihre Mitgliedsverbände aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit keine Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten und dieser Mangel auch nach Beanstandung nicht beseitigt wird. Zuständig für die Untersagung sowie die Beanstandung ist das jeweils für Antidiskriminierung zuständige Ministerium; soweit die Untersagung Zuständigkeiten anderer oberster Landesbehörden berührt, ist mit diesen Einvernehmen herzustellen.
§ 10
Beanstandungsrecht
Antidiskriminierungsverbände sind berechtigt, Verstöße gegen § 4 gegenüber der nach § 6 verantwortlichen öffentlichen Stelle zu beanstanden. Die öffentliche Stelle hat das für Antidiskriminierung zuständige Ministerium über den Ausgang des Beanstandungsverfahrens zu unterrichten. Das Beanstandungsverfahren ist für die Verbände kostenfrei.
Abschnitt 5
Positive Maßnahmen
§ 11
Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt
(1) Die Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt und die Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung sind als durchgängige Leitprinzipien bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen zu berücksichtigen.
(2) Die öffentlichen Stellen beziehen bei Untersuchungen ihrer Aufbau- und Ablauforganisation sowie ihrer Geschäftsprozesse auch die Untersuchung auf Diversitätssensibilität und strukturelle Diskriminierungsgefährdungen mit ein und implementieren geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes.
(3) Die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist besondere Aufgabe der Dienstkräfte mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktion.
(4) Die Ministerien wirken darauf hin, dass in den Fortbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen aller Beschäftigten des Landes die Diversity-Kompetenz einschließlich der antidiskriminierungs-, landesgleichstellungs-, teilhabe- und integrationsrechtlichen Grundlagen sowie die Grundsätze der Inklusion berücksichtigt werden.
§ 12
Antidiskriminierungsstelle
Das jeweils für Antidiskriminierung zuständige Ministerium errichtet innerhalb seiner Organisationshoheit und unbeschadet der Zuständigkeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine Landesantidiskriminierungsstelle und stellt ihr die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige personelle, finanzielle und sachliche Ausstattung zur Verfügung. Die Aufgaben der Landesantidiskriminierungsstelle umfassen insbesondere
1. die Sensibilisierung der Allgemeinheit und der in § 2 genannten Stellen, soweit dieses Gesetz auf sie Anwendung findet, über von Diskriminierungen ausgehende Gefahren,
2. die Erarbeitung von Vorschlägen für Präventionsmaßnahmen einschließlich der Veröffentlichung eigener Stellungnahmen,
3. die Identifizierung von Risikofaktoren für strukturelle Diskriminierungen einschließlich der Erarbeitung von Vorschlägen zu deren Abbau,
4. Initiierung und Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen zu Diskriminierungen und ihren Ursachen und Folgen,
5. die Sammlung verfügbarer Gleichbehandlungsdaten sowie
6. die Kooperation mit anderen Stellen oder Organisationseinheiten des Landes, deren Aufgabenbereich die Prävention von Diskriminierung umfasst.
§ 13
Ombudsstelle
(1) Das jeweils für Antidiskriminierung zuständige Ministerium errichtet eine Ombudsstelle. Die Ombudsstelle arbeitet fachlich unabhängig und ist insoweit nicht weisungsgebunden.
(2) Aufgabe der Ombudsstelle ist es, Personen, die sich an sie wenden, durch Information und Beratung zu unterstützen. Sie wirkt darauf hin, dass Streitigkeiten gütlich beigelegt werden.
(3) Die in § 2 Absatz 1 genannten Stellen arbeiten mit der Ombudsstelle zusammen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Dabei kann die Ombudsstelle von den Stellen Auskunft verlangen und um Einsicht in Akten ersuchen. Eine Einsichtnahme in Personalakten ist ausgeschlossen.
(4) Die Ombudsstelle gewährleistet die Vertraulichkeit der ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen. Sie ist befugt, personenbezogene Daten, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 14
Evaluation
Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen des Gesetzes und berichtet dem Landtag bis zum 30. Juni 2030 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz unter Mitwirkung der Wissenschaft, der Antidiskriminierungsstelle des Landes und von Verbänden.
§ 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Düsseldorf, den 21. Juli 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen
Herbert R e u l
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Zugleich für die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
sowie den Minister der Justiz
sowie den Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Verena S c h ä f f e r
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Zugleich für die Ministerin für Schule und Bildung
Ina B r a n d e s
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei
Zugleich für die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nathanael L i m i n s k i