GV. NRW. 2026 S. 6
Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung des Landeswappens
Vom 10. Dezember 2025
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge vom 10. März 1953 (GV. NRW S. 219), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 617) geändert worden ist, verordnet das Ministerium des Innern:
Artikel 1
Die Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 (GV. NRW. S. 163, ber. S. 177), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Juli 2022 (GV. NRW. S. 860) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4a wird aufgehoben.
2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
„§ 6
(1) Für den Fall der maschinellen Bearbeitung darf das kleine Landessiegel (§ 4) auch elektronisch erstellt werden. Sofern sich die siegelführende Stelle eindeutig aus dem Schriftstück ergibt, kann das zuständige Ministerium insoweit zulassen, dass in der Umschrift des elektronisch erzeugten Siegels auf die Bezeichnung der siegelführenden Stelle verzichtet wird. Für die Gestaltung und Beschriftung sind die Muster 9 und 10 der Anlage maßgebend.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für das kleine Landessiegel in abgewandelter Form (§ 5). Für die Gestaltung und Beschriftung gilt § 5 Satz 2 entsprechend.
(3) Regelungen über die Erstellung qualifizierter elektronischer Siegel nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, bleiben hiervon unberührt.“
3. Der bisherige § 6 wird § 7 und dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Elektronische Siegel im Sinne des § 6 Absatz 1 werden durch Aufgabeerklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde abgeliefert.“
4. Der bisherige § 7 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 10. Dezember 2025
Der Minister des Innern
Herbert R e u l