GV. NRW. 2026 S. 600
Achte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO)
sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO)
sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
Vom 21. Juli 2026
Die Landesregierung verordnet aufgrund
- des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 646) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, und § 73 Absatz 2 in Verbindung mit § 75b sowie § 104 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist,
- des § 124b Satz 1 und 2, § 22b Absatz 5, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 und 2 sowie § 42v Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist,
- des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, und
- des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
(BQFG)
Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 1039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 82 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 82 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 wird nach der Angabe „Nach Landesrecht zuständige“ die Angabe „Behörde“ durch die Angabe „Stelle“ und die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
3. § 4 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Nach § 104 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 1 und 2, § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf die zuständigen Stellen entsprechend § 71 des Berufsbildungsgesetzes übertragen. Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Straßenwärterin und Straßenwärter im öffentlichen Dienst werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 104 in Verbindung mit § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 1 und 2, § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes auf den Landesbetrieb Straßenbau übertragen.“
4. In § 5 wird die Angabe „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ durch die Angabe „Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter
a) der Fachrichtung Kommunalverwaltung in den Fällen
aa) der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes sowie des § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, die jeweilige Aufsichtsbehörde,
bb) des § 34 des Berufsbildungsgesetzes die ausbildende Körperschaft,
cc) der §§ 8, 39, 40, 46, 48, 50b, 50c und 62 Absatz 3 und 4 des Berufsbildungsgesetzes die Trägerin beziehungsweise der Träger des jeweiligen Studieninstituts für kommunale Verwaltung,
dd) des § 60 Satz 2 in Verbindung mit § 32, des § 62 Absatz 2 sowie des § 76 des Berufsbildungsgesetzes für berufliche Umschulungen die Bezirksregierungen,
ee) der §§ 9, 47 und 77 des Berufsbildungsgesetzes das für Kommunales zuständige Ministerium und
b) der Fachrichtung Landesverwaltung in den Fällen
aa) der §§ 7, 9, 47, 66, 76 und 77 des Berufsbildungsgesetzes das für Inneres zuständige Ministerium,
bb) des § 34 des Berufsbildungsgesetzes die ausbildende Körperschaft sowie
cc) der §§ 8, 39, 40, 46, 48, 50b, 50c und 62 des Berufsbildungsgesetzes das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,
im Übrigen die jeweilige Aufsichtsbehörde,".
bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „§§ 47, 77, 79“ durch die Angabe „§§ 47, 50b, 50c, 77 und 79“ ersetzt.
cc) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie (Vermessungstechnikerin und Vermessungstechniker, Geomatikerin und Geomatiker) in den Fällen der §§ 7, 8, 30 Absatz 6, §§ 32, 33, 34, 39, 40 Absatz 3 bis 5, §§ 42, 46, 50b, 50c, 56 Absatz 2, § 62 Absatz 2 und 4 sowie §§ 70 und 76 des Berufsbildungsgesetzes die Bezirksregierungen, im Übrigen das für Vermessung zuständige Ministerium,“.
dd) Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt:
„13. in dem Ausbildungsberuf Kauffrau und Kaufmann für Büromanagement
a) im kommunalen Bereich einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in kommunaler Trägerschaft in den Fällen
aa) der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes sowie des § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes die jeweilige Aufsichtsbehörde,
bb) des § 34 des Berufsbildungsgesetzes die ausbildende Körperschaft,
cc) der §§ 8, 39, 40, 46, 48, 50b, 50c und 62 Absatz 3 und 4 des Berufsbildungsgesetzes die Trägerin beziehungsweise der Träger des jeweiligen Studieninstituts für kommunale Verwaltung,
dd) des § 60 Satz 2 in Verbindung mit § 32, des § 62 Absatz 2 sowie des § 76 des Berufsbildungsgesetzes für berufliche Umschulungen die Bezirksregierungen,
ee) der §§ 9, 47 und 77 des Berufsbildungsgesetzes das für Kommunales zuständige Ministerium,
b) im Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Westdeutschen Rundfunks in den Fällen
aa) der §§ 7, 9, 47, 66, 76 und 77 des Berufsbildungsgesetzes das für Inneres zuständige Ministerium,
bb) des § 34 des Berufsbildungsgesetzes die ausbildende Körperschaft sowie
cc) der §§ 8, 39, 40, 46, 48, 50b, 50c und 62 des Berufsbildungsgesetzes das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,
im Übrigen die jeweilige Aufsichtsbehörde,
c) für den Bereich des Westdeutschen Rundfunks die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer,
d) im Bereich der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger einschließlich ihrer Medizinischen Dienste sowie die landesunmittelbaren Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk,
e) im Bereich der berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Kammern) sowie die Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern für ihren jeweiligen Bezirk und
f)) im Bereich der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen di
e Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk; Ausnahmen hiervon sind die Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und die Universität Bielefeld, für die sich die Zuständigkeit nach Buchstabe b richtet.“
ee) Die Nummern 15 und 16 werden durch die folgenden Nummern 15 und 16 ersetzt:
„15. für die Fortbildung zur Krankenkassenfachwirtin und zum Krankenkassenwirt beziehungsweise zur geprüften Berufsspezialistin und zum geprüften Berufsspezialisten für die gesetzliche Krankenversicherung im Bereich der landesunmittelbaren Krankenkassen das für Soziales zuständige Ministerium und
16. für die berufliche Fortbildung in den Ausbildungsberufen Verwaltungsfachangestellte sowie Kauffrau und Kaufmann für Büromanagement
a) der Fachrichtung Kommunalverwaltung beziehungsweise im kommunalen Bereich einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in kommunaler Trägerschaft in den Fällen des § 56 des Berufsbildungsgesetzes die Trägerin beziehungsweise der Träger des jeweiligen Studieninstituts für kommunale Verwaltung und
b) der Fachrichtung Landesverwaltung beziehungsweise im Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Westdeutschen Rundfunks in den Fällen des § 56 des Berufsbildungsgesetzes das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Zuständigkeit nach § 47 des Berufsbildungsgesetzes beinhaltet auch eine Ermächtigung zum Erlass von Prüfungsordnungen nach § 47 Absatz 4 des Berufsausbildungsgesetzes.“
6. In § 8 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783),“ durch die Angabe „Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88)“ ersetzt.
7. In § 12 wird die Angabe „den §§ 27 Abs. 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und nach den §§ 22 b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2, 42 q Abs. 1“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 1 und 2, § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und nach den §§ 22b Absatz 5, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 und 2, § 42v Absatz 1“ ersetzt.
8. § 13 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Für die bis zum 1. August 2026 eingestellten Auszubildenden richtet sich die Bestimmung der zuständigen Stelle nach der zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Fassung dieser Verordnung.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 21. Juli 2026
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen
Herbert R e u l
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Zugleich für die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
sowie den Minister der Justiz
sowie den Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Verena S c h ä f f e r
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Zugleich für die Ministerin für Schule und Bildung
Ina B r a n d e s
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei
Zugleich für die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Nathanael L i m i n s k i