GV. NRW. 2026 S. 62
Verordnung zur Regelung der regulären Meldepflichten im Krankenhausbereich nach § 10 Absatz 1 KHGG NRW (Meldeverordnung – MeldeVO)
Vom 10. Dezember 2025
Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1
Anwendungsbereich, Meldesystem
(1) Diese Verordnung regelt die Rahmenschwellenwerte, Meldeberechtigungen, Inhalt, Form und Verfahren, Adressat und Meldeturnus der regulären Meldeverpflichtung für den Krankenhausbereich, soweit das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) geändert worden ist, im Folgenden KHGG NRW, nicht bereits abschließende Regelungen hierzu getroffen hat. Krankenhäuser im Sinne dieser Verordnung sind solche Krankenhäuser, welche nach § 16 Absatz 1 KHGG NRW im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen wurden.
(2) Alle Meldungen nach dieser Verordnung sind digital an das Informationssystem Gefahrenabwehr Nordrhein-Westfalen, im Folgenden IG NRW, zu übermitteln. Dazu ist das Modul Medizinische Ressourcen im Informationssystem Gefahrenabwehr Nordrhein-Westfalen (MediRIG) zu verwenden.
§ 2
Allgemeine Datenübermittlung
Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die grundsätzlich vorhandenen notfallmedizinischen Kapazitäten (Versorgungskapazitäten) und Leistungsgruppen zu übermitteln. Der Umfang der zu übermittelnden Daten ergibt sich aus dem digitalen Meldesystem nach § 1 Absatz 2. Die übermittelten Daten sind auf dem aktuellen Stand zu halten.
§ 3
Spezielle Meldeverpflichtung über die Auslastung von Versorgungskapazitäten
(1) Die Krankenhäuser sind zusätzlich zu § 2 verpflichtet, die Auslastung einer Versorgungskapazität sowie notfallrelevanter Leistungsgruppen unverzüglich unter Angabe eines Grundes nach § 5 zu melden. Welche Versorgungskapazitäten und Leistungsgruppen zu melden sind, ergibt sich aus dem digitalen Meldesystem nach § 1 Absatz 2. Die Auslastung einer Versorgungskapazität oder Leistungsgruppe ist erreicht, sobald 85 Prozent der tatsächlich belegbaren Betten ausgelastet sind. Bei der Feststellung der belegbaren Betten sind auch die personellen und technischen Kapazitäten zu berücksichtigen.
(2) Die Pflicht zur Notfallbehandlung entsprechend § 2 Absatz 1 KHGG NRW bleibt unberührt.
(3) Soweit eine Auslastung einer Versorgungskapazität oder Leistungsgruppe nicht mehr gegeben ist, ist dies unverzüglich zu melden.
(4) Die Meldungen über die Aufnahmekontingente bei außergewöhnlichen Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Erkrankter bleiben unberührt.
§ 4
Sicherung des Zugangs zu IG NRW
Die Krankenhäuser haben den Zugang zum IG NRW jederzeit sicherzustellen, insbesondere auch während der nicht planbaren oder planbaren Abwesenheit der meldeberechtigten Personen.
§ 5
Auslastungsgründe
Zur Verbesserung der Versorgungsprozesskette für Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sowie zum Zwecke eines Engpassmonitorings erfolgt die nach § 3 erforderliche Meldung der Auslastung einer Versorgungskapazität unter Angabe eines Grundes entsprechend den Vorgaben im digitalen Meldesystem nach § 1 Absatz 2.
§ 6
Weitere Meldeverpflichtungen
Auf die Verpflichtung der Krankenhäuser, die erforderlichen Angaben nach § 8 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) geändert worden ist, zu machen, wird hingewiesen.
§ 7
Datenschutz
(1) Betroffene personenbezogenen Daten sind nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten. Sie sind insbesondere vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.
(2) Die Daten sind so zu übermitteln, dass Patientinnen und Patienten nicht in unzulässiger Weise in ihrem Recht beeinträchtigt werden, über die Preisgabe und Verwendung der persönlichen Daten selbst zu bestimmen. Dazu sind die zu übermittelnden Daten so zu anonymisieren, dass eine Identifizierung der Patientin oder des Patienten nicht mehr möglich ist.
§ 8
Überprüfungspflicht
Die nach dem KHGG NRW zuständige Aufsichtsbehörde hat die Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung in geeigneter Weise zu überprüfen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 10. Dezember 2025
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl- Josef L a u m a n n