GV. NRW. 2026 S. 650
Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung
(PauschKHFVO)
(PauschKHFVO)
Vom 20. Juli 2026
Auf Grund des § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten im Sinne des § 15 Absatz 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und im Benehmen mit dem zuständigen Landtagsausschuss:
§ 1
Bemessungsgrundlage und Höhe der Pauschalförderbeträge
(1) Grundlage für die Bemessung der jährlichen Pauschalbeträge je Krankenhaus nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KHGG NRW, sind innerhalb der für die Pauschalförderbeträge bestimmten jeweiligen Haushaltsansätze
1. die in dem zugrunde liegenden Kalenderjahr gemäß Versorgungsauftrag erbrachten voll- und teilstationären Leistungen sowie stationsäquivalente Behandlungen aller zum Krankenhaus zugehörigen Krankenhausstandorte (Referenzjahr), wobei das Referenzjahr zwei Jahre vor dem Förderjahr liegt,
2. der vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlichte Katalog der Investitionsbewertungsrelationen, im Folgenden IBR, für Zwecke nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung für das Referenzjahr,
3. die Summe der IBR je Krankenhausstandort für das Referenzjahr, welche auf Basis des in Nummer 2 benannten IBR-Katalogs und den zugrundeliegenden voll- und teilstationären Fällen sowie stationsäquivalente Behandlungen des Krankenhausstandortes ermittelt und bestimmt werden,
4. die Summe der IBR im Land Nordrhein-Westfalen aus dem DRG-System gemäß § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie dem PEPP-System gemäß § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, welche jeweils derjenigen Leistungsgruppe zugeordnet werden, der der betreffende Krankenhausfall nach Maßgabe des § 6a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugeordnet ist,
5. die vom für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium festzusetzenden Versorgungsschwerpunkte gemäß Absatz 2,
6. die in dem jeweiligen Haushaltsjahr für die Pauschale Förderung der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach dem KHGG NRW und die Pauschale Förderung der Errichtung von Krankenhäusern (Baupauschale) nach dem KHGG NRW jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, sowie
7. die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus jährlich im Abschlussbericht zur Entwicklung von Investitionsbewertungsrelationen gemäß § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlichen IBR-Bezugsgrößen für den PEPP- und DRG-Bereich.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium ist ermächtigt, auf Grundlage der jeweils aktuellen Landeskrankenhausplanung Versorgungsschwerpunkte festzusetzen und hierzu leistungsgruppenspezifische Faktoren zur Anpassung der IBR festzulegen. Die Anpassung erfolgt durch gezielte Faktorisierung (Auf- und Abwertung) einzelner IBR-Punktwerte je Leistungsgruppe. Die Gesamthöhe der gemäß § 18 KHGG NRW zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bleibt dabei unberührt. Die Höhe der Umverteilung soll 20 Prozent der Gesamtsumme der verfügbaren Haushaltsmittel nicht überschreiten. Die Liste der Versorgungsschwerpunkte mit jeweils festgesetzten Faktoren ist vom für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen.
(3) Für voll- und teilstationäre Fälle, für die keine IBR auf Basis des gültigen IBR-Katalogs ermittelt werden kann, wird ein durchschnittlicher IBR-Wert je Tag herangezogen. Dieser Durchschnittswert wird je Leistungsgruppe berechnet und basiert auf den IBR-Werten der Fälle je Leistungsgruppe, für die eine Investitionsbewertungsrelation ermittelt werden kann.
(4) Erbrachte Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind alle voll- und teilstationären Krankenhausfälle sowie stationsäquivalente Behandlungen mit Entlassung im Referenzjahr, die gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422) in der jeweils geltenden Fassung vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus an das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium übermittelt worden sind.
(5) Zur Ermittlung der Landesinvestitionswerte je IBR-Punkt im DRG- und PEPP-Bereich wird zunächst ein fiktives Gesamtinvestitionsvolumen berechnet. Dieses wird gebildet, indem die Gesamtzahl der im DRG-Bereich in Nordrhein-Westfalen ermittelten IBR-Punkte mit der im Referenzjahr geltenden IBR-Bezugsgröße und die Gesamtzahl der im PEPP-Bereich in Nordrhein-Westfalen ermittelten IBR-Punkte mit der im Referenzjahr geltenden IBR-Bezugsgröße multipliziert und die Ergebnisse addiert werden. Der Anteil des DRG- beziehungsweise des PEPP-Bereichs am fiktiven Gesamtinvestitionsvolumen wird in Prozent berechnet. Diese Anteile werden auf das im Förderjahr verfügbare Investitionsvolumen angewendet. Aus dem so zugewiesenen Teilbetrag wird der Landesinvestitionswert je IBR-Punkt berechnet, indem der Teilbetrag durch die jeweilige Gesamtanzahl an IBR-Punkten in Nordrhein-Westfalen dividiert wird.
(6) Die Höhe der jährlichen Pauschalbeträge pro Krankenhaus ergibt sich aus den ermittelten IBR-Punkten je DRG- sowie PEPP-Bereich für alle zugehörigen Krankenhausstandorte, multipliziert mit dem jeweils gültigen Landesinvestitionswert pro IBR-Punkt für den DRG- beziehungsweise PEPP-Bereich nach Absatz 5. Der so ermittelte Wert entspricht dem Anteil am Haushaltsansatz der Höhe nach, den das förderfähige Krankenhaus von den jeweils für die jährliche Pauschalförderung gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 KHGG NRW beanspruchen kann.
(7) Im Falle des Verlustes der Förderfähigkeit eines Krankenhauses werden die freiwerdenden Mittel auf die verbleibenden Krankenhäuser entsprechend des Verhältnisses der ihnen jeweils bewilligten Pauschalförderbeträge aus dem betreffenden Förderjahr verteilt.
§ 2
Höhe der Pauschalförderbeträge
in Fällen der Zusammenlegung, Trägerwechsel, Verlagerung sowie Schließung
(1) Die Höhe der jährlichen Pauschalförderbeträge für ein förderfähiges Krankenhaus, das durch die Zusammenlegung zweier oder mehrerer Krankenhausstandorte entstanden ist, ergibt sich ab dem Folgejahr aus der Summe der Parameter für die Bestimmung der jährlichen Pauschalförderbeträge gemäß § 1 Absatz 6, die für alle an der Zusammenlegung beteiligten Krankenhausstandorte ermittelt wurden.
(2) Im Falle eines Trägerwechsels eines förderfähigen Krankenhausstandortes ergibt sich die Förderhöhe für den neuen Träger ab dem Folgejahr aus der Summe der Parameter für die Bestimmung der nach § 1 Absatz 6 ermittelten Beträge für die jährlichen Pauschalförderbeträge, die für den bisherigen Träger ermittelt wurde.
(3) Ab dem Zeitpunkt einer Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines Schutzschirmverfahrens nach der Insolvenzordnung erhält der Krankenhausstandort keine Pauschalförderbeträge mehr. Nach rechtskräftigem Beschluss des zuständigen Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Fortführung des Krankenhausbetriebs wird der zurückgehaltene Pauschalförderbetrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des laufenden Förderjahres nachträglich ausgezahlt.
§ 3
Bemessungsgrundlage und Höhe der Pauschalförderbeträge
in Fällen höherer Gewalt
(1) Sofern ein Krankenhaus Leistungen im Referenzjahr aufgrund höherer Gewalt nicht erbringen kann, kann das Krankenhaus abweichend von § 1 Absatz 1 dennoch förderberechtigt sein.
(2) Sofern ein Krankenhaus Leistungen im Referenzjahr aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht oder nicht mehr erbringen kann oder erbringen darf, gilt dies nicht als höhere Gewalt.
(3) Die Höhe der Pauschalförderbeträge von betroffenen Krankenhäusern gemäß Absatz 1 bemisst sich nach den Leistungen, die das Krankenhaus voraussichtlich im Referenzjahr erbracht hätte, wäre die höhere Gewalt nicht eingetreten entsprechend der Maßgabe nach § 1 Absatz 6.
(4) Sofern konkrete Leistungsdaten gemäß Absatz 3 nicht vorliegen, erfolgt die Berechnung auf Grundlage einer angemessenen Schätzung, die sich an den durchschnittlichen Leistungsdaten der vorangegangenen drei Förderjahre orientiert oder, falls diese nicht verfügbar sind, an vergleichbaren Krankenhäusern mit ähnlichem Leistungsprofil.
§ 4
Zahlungsmodalitäten der jährlichen Pauschalbeträge
(1) Die Pauschalbeträge gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 KHGG NRW werden jährlich zum 1. Juli des Förderjahres ausgezahlt.
(2) Die Pauschalbeträge gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 2 KHGG NRW werden jährlich in vier Raten jeweils zur Mitte eines Quartals des Förderjahres ausgezahlt.
(3) Die Nachverteilung von Mitteln gemäß § 1 Absatz 7 erfolgt jeweils im letzten Quartal eines Förderjahres.
(4) Beträge unter 100 Euro je Krankenhaus werden nicht ausgezahlt.
§ 5
Konvergenzphase bei der Bemessung der Pauschalförderbeträge
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt eine dreijährige Konvergenzphase, in der die Bemessungssystematik nach den §§ 1 bis 3 schrittweise eingeführt wird. Nach Abschluss dieser Konvergenzphase sind diese vollständig anzuwenden.
(2) Für jedes Förderjahr der Konvergenzphase berechnet das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium die Pauschalförderbeträge entsprechend der Maßgabe nach § 1 Absatz 6 für jedes förderfähige Krankenhaus nach der
1. Förderung, basierend auf der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung vom 28. Februar 2022 (GV. NRW. S. 286) in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung und
2. Förderung, basierend auf der neuen Bemessungssystematik gemäß den §§ 1 bis 3.
(3) Die Anpassung an die neue Fördermittelsystematik erfolgt über eine dreijährige Konvergenzphase, während der die neue Bemessungssystematik schrittweise eingeführt wird. Im Rahmen der Konvergenzphase setzen sich die Pauschalförderbeträge
1. für das erste Förderjahr zu 40 Prozent nach Absatz 2 Nummer 2 und zu 60 Prozent nach Absatz 2 Nummer 1,
2. für das zweite Förderjahr zu 60 Prozent nach Absatz 2 Nummer 2 und zu 40 Prozent nach Absatz 2 Nummer 1 und
3. für das dritte Förderjahr zu 80 Prozent nach Absatz 2 Nummer 2 und zu 20 Prozent nach Absatz 2 Nummer 1
zusammen.
(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium legt die ermittelten Beträge für die Förderung nach Absatz 2 Nummer 1, die Förderung nach Absatz 2 Nummer 2, die berechnete Differenz und den resultierenden Auszahlungsbetrag für jedes förderfähige Krankenhaus detailliert dar.
§ 6
Datenverarbeitung
Die bei Vollzug dieser Verordnung verarbeiteten Daten sind im Vorfeld durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium so zu anonymisieren, dass Rückschlüsse auf einzelne Personen nicht möglich sind.
§ 7
Inkrafttreten, Evaluation
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Die Faktorisierung nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 wird erstmalig mit Ablauf des Jahres 2027 und dann alle fünf Jahre evaluiert.
Düsseldorf, den 20. Juli 2026
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Inneren
des Landes Nordrhein-Westfalen
Herbert R e u l