GV. NRW. 2026 S. 654
Siebte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW
Vom 20. August 2026
Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft verordnet aufgrund
- des § 11 Absatz 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180) geändert worden ist,
- des § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) und
- der Artikel 12 und 18 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GV. NRW. S. 830):
Artikel 1
Änderung der Vergabeverordnung NRW
Die Vergabeverordnung NRW vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2026 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 35a Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen in höheren Fachsemestern“.
2. Nach § 35 wird der folgende § 35a eingefügt:
„§ 35a
Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen in höheren Fachsemestern
Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen müssen für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Für den Antrag außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bedarf es nicht der erneuten Vorlage der gemäß § 35 für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern erforderlichen Unterlagen. Antragsberechtigt sind allein Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studienganges im entsprechenden höheren Fachsemester innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Stehen weniger Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zur Verfügung als wirksame Anträge gestellt wurden, so entscheidet das Los.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 20. August 2026
Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ina B r a n d e s