GV. NRW. 2026 S. 654
Dritte Verordnung zur Änderung der FHR-Leistungsbezügeverordnung
Vom 21. August 2026
Das Ministerium der Justiz verordnet aufgrund des § 39 Satz 1 und 4 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2025 (GV. NRW. S. 1068) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der FHR-Leistungsbezügeverordnung
Die FHR-Leistungsbezügeverordnung vom 5. Juli 2006 (GV. NRW. S. 348), die zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen (HSJustiz-Leistungsbezügeverordnung – HSJustiz-LeistBVO)“.
2. In § 1 wird die Angabe „Fachhochschule für Rechtspflege“ durch die Angabe „Hochschule der Justiz“ ersetzt.
3. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Fachhochschule“ durch die Angabe „Hochschule“ ersetzt.
4. In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Fachhochschulordnung“ durch die Angabe „Hochschulordnung“ ersetzt.
5. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Fachhochschule“ durch die Angabe „Hochschule“ ersetzt.
6. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
„§ 7
Ruhegehaltfähigkeit
Befristet vergebene Leistungsbezüge sind bei wiederholter Vergabe bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge maßgeblichen Grundgehalts ruhegehaltsfähig, soweit sie insgesamt über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren bezogen wurden.“
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Fachhochschule für Rechtspflege“ durch die Angabe „Hochschule der Justiz“ ersetzt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
8. In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Fachhochschule“ durch die Angabe „Hochschule“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 21. August 2026
Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Benjamin L i m b a c h